Beschluss
14 A 1630/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.14A1630.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 10.000,-- DM und für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 3 1. Soweit die Beklagte sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass dem Kläger die späte Vorlage der amtsärztlichen Atteste nicht entgegen gehalten werden könne, macht die Beklagte zwei Zulassungsgründe geltend: den der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - vgl. A. des Zulassungsantrages. Beide Zulassungsgründe werden jedoch nicht ordnungsgemäß dargelegt. 4 a) Bezüglich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel fehlt es an der für dessen Darlegung erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. 5 Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, dass die späte Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigungen dem Kläger nicht zuzurechnen sei, darauf gestützt, dass selbst dann, wenn man eine Obliegenheit des Prüflings annehme, für eine unverzügliche Vorlage des amtsärztlichen Attestes Sorge zu tragen, dem Kläger jedenfalls kein schuldhaftes Zögern anzulasten sei, weil er die amtsärztlichen Bescheinigungen jeweils unverzüglich nach Erhalt an die Beklagte weitergeleitet und sich damit so verhalten habe, wie es die Beklagte in ihren eigenen Hinweisen für den Prüfungsrücktritt ausgeführt habe. 6 Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte im Zulassungsantrag nicht in einer Weise auseinander, die dem Darlegungsgebot für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt. Die Ausführungen der Beklagten zu A. des Zulassungsantrages betreffen ausschließlich die Frage, ob es generell eine Obliegenheit des Prüflings ist und es speziell im vorliegenden Fall war, dafür zu sorgen, dass das amtsärztliche Attest über die nach rechtzeitiger Rücktrittserklärung rechtzeitig herbeigeführte amtsärztliche Untersuchung auch umgehend beim Prüfungsamt eingehe. Damit verfehlt sie die Begründung des Verwaltungsgerichts, in der diese Frage ausdrücklich offen gelassen worden und darauf abgestellt worden ist, dass dem Kläger jedenfalls kein "schuldhaftes Zögern" vorzuwerfen sei. 7 Um ernstliche Zweifel gegen diese auf die subjektive Seite abstellende Begründung des Verwaltungsgerichts darzulegen, hätte die Beklagte zumindest plausibel machen müssen: - wieso dem Kläger trotz der vom Verwaltungsgericht angeführten Passage aus den eigenen Hinweisen der Beklagten ein Vorwurf ("schuldhaftes Zögern") daraus zu machen sei, dass er bezüglich der Übersendung der Atteste erst gehandelt hat, nachdem er sie vom Gesundheitsamt erhalten hatte, - wann (konkretes Datum?) der Kläger hätte erkennen müssen, dass sich die Übersendung der Atteste durch das Gesundheitsamt verzögerte, und deshalb Schritte (welche?, die Beklagte spricht von "erkundigen") einleiten musste, damit das Gesundheitsamt schneller handele, - und dass solche Schritte auch wirksam gewesen und zu einer früheren Weiterleitung der Atteste an die Beklagte geführt hätten (wobei die Kausalität eines "schuldhaften Zögerns" von der Beklagten zudem glaubhaft zu machen gewesen wäre, etwa durch Erklärungen des betroffenen Gesundheitsamtes, dass es bei "Erkundigungen" der Klägers schneller gehandelt hätte). 8 Nur wenn es der Beklagten gelungen wäre, die Annahme fehlenden Verschuldens des Klägers durch das Verwaltungsgericht durch substantiierte und glaubhaft gemachte Ausführungen in Zweifel zu setzen, wäre es auf die von der Beklagten im Zulassungsantrag behandelte weitere Frage angekommen, ob es wirklich zu den Aufgaben eines Prüflings gehört, der unverzüglich den Rücktritt erklärt und unverzüglich seinen Gesundheitszustand amtsärztlich hat feststellen lassen, auch dafür zu sorgen, dass das Gesundheitsamt seine Atteste schnell übermittle, oder ob bei diesem auftretende Verzögerungen nicht eher dem Prüfungsamt zuzurechnen sind, das den Prüfling darauf verwiesen hat, den Nachweis seiner Erkrankung über diese Behörde zu führen. 9 b) Auch der Vortrag der Beklagten zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) genügt nicht dem Darlegungsgebot. Die Beklagte führt dazu aus: "Der Auslegung der Rücktrittsvorschriften kommt auch im Hinblick auf die bundesweit möglich Adaption dieser Auslegung in die Umsetzungspraxis des Landesprüfungsämter grundsätzliche Bedeutung zu." 10 Damit ("Die Auslegung ...") ist weder eine konkrete Rechtsfrage benannt, wie es für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich ist, noch ist dargelegt, wieso es auf diese Auslegung hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das diese Auslegung gerade offen gelassen hatte, für die Entscheidung des Rechtsstreites überhaupt ankommen kann. 11 2. Unzulässig ist der Zulassungsantrag auch, soweit er sich mit der Frage auseinander setzt, ob die Erkrankung des Klägers als "wichtiger Grund" für den Prüfungsrücktritt anzuerkennen sei (B. des Zulassungsantrages). 12 a) Die Beklagte beruft sich im Zusammenhang mit dieser Frage ausdrücklich allein auf den "Zulassungsberufungsgrund Nr. 3", womit, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, die auf S. 1 des Antrages unter 3) aufgeführte Abweichung von einer Entscheidung des OVG NRW gemeint ist. 13 Eine solche Abweichung wird jedoch nicht dargelegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt nämlich, dass ein vom Verwaltungsgericht aufgestellter, dessen Entscheidung tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, der von einem einschlägigen Rechtssatz des OVG abweicht. Solche Rechtssätze werden von der Beklagten nicht genannt. Was sie mit ihrer Ausführung rügt, das Verwaltungsgericht sei 14 "zumindest von den Grundsätzen der aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster zum 'Dauerleiden' abgewichen", 15 ist, dass das Verwaltungsgericht gemessen an der Rechtsprechung des Senats unzutreffend entschieden habe. Damit lässt sich eine Abweichungsrüge nicht darlegen. 16 b) Wenn die Beklagte mit diesen Ausführungen zugleich der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen wollte, ist dieser nicht in zulässiger Weise dargelegt. Sie spricht diesen Zulassungsgrund im Zusammenhang ihrer Ausführungen zu B. nämlich nirgends an. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu sichten und zu überprüfen, welche Ausführungen zu welchem im Eingang des Zulassungsantrages pauschal genannten Zulassungsgrund, hier dem des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, passen könnten. 17 Im Übrigen wäre das Vorbringen des Beklagten zu B. des Zulassungsgrundes auch ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichts darzulegen. Dieses hat ausgeführt, dass der Kläger zwar an einer Dauererkrankung, nämlich einer chronischen Magenschleimhautentzündung leide, diese Erkrankung jedoch nicht der Grund der Prüfungsunfähigkeit sei. Diese sei vielmehr durch eine vorübergehende Verschlimmerung ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen. Dem setzt die Beklagte nur die Rechtsbehauptung entgegen, dass 18 "Einschränkungen, die aus dem Grundleiden Magenschleimhautentzündung fließen, ... als persönlichkeitsprägende somatokonforme individuelle Leistungseinschränkungen - auch während der Prüfungen - entschädigungslos hinzunehmen" 19 und nicht als wichtiger Grund anzuerkennen seien. Eine über diese reine Rechtsbehauptung hinausgehende Begründung für ihre Auffassung, wie sie das Darlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO fordert, bleibt die Beklagte schuldig. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 22 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 23