Beschluss
26 L 181/24
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1106.26L181.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.22)
2. Studierende, die die schriftliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. (Rn.24)
3. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.232,66 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.22) 2. Studierende, die die schriftliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. (Rn.24) 3. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht. (Rn.29) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.232,66 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung seiner Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Antragsteller ist infolge einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt schwerbehindert (ICD-10 F 33.1; GdB 50). Er wurde am 1. August 2020 als Beamter auf Widerruf (……….) in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen ……… des Bundes eingestellt. Für die praktische Ausbildung wurde er dem …. Berlin (….. Berlin) zugewiesen. Er bestand den ersten Versuch der schriftlichen Abschlussprüfung – bestehend aus sechs Klausuren – im Juli 2023 nicht. Seit dem 21. Juli 2023 war er dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Den Wiederholungsversuchen im November 2023 (2.11. bis 10.11.2023) bzw. Februar/März 2024 (29.2. bis 8.3.2024) blieb er jeweils krankheitsbedingt entschuldigt fern. Am 2. Mai 2024 beantragte der Antragsteller, seinen Vorbereitungsdienst zu verlängern. Mit Bescheid vom 24. Mai 2024 lehnte das ….. Berlin den Antrag ab. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 lud die Hochschule des Bundes …… (H….) den Antragsteller zur Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung im Zeitraum vom 27. Juni bis 5. Juli 2024. Die Ladung verwies auf das „Merkblatt für Klausuren und die mündliche Prüfung des gehobenen …….. (Stand 10.06.2024)“. Sie enthielt zudem u.a. nachfolgende Hinweise zu den „Erhöhte[n] Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung“: „Erkrankungen an Prüfungstagen sind unverzüglich und nur mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Ein privatärztliches Attest reicht als Nachweis nicht aus. Hierzu verweise ich auf § 96 Bundesbeamtengesetz und § 7 …….VDV. Zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit muss das amtsärztliche Attest die Auswirkungen (Symptome) der Erkrankung für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfungssituation beschreiben und die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthalten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17. April 2024 – 6 A 1849/22 , Rn. 6 –, juris). Um ein amtsärztliches Attest zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Arzt aufsuchen. Mit dessen ärztlicher Bescheinigung, in der die ausgeschriebene Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthalten sein müssen, suchen Sie anschließend den zuständigen Amtsarzt auf. (Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“) reicht nicht aus.)“. Am 24. Juni 2024 wandte sich der Antragsteller per E-Mail an das ….. Berlin und teilte Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich melde meine weitere Dienstunfähigkeit und sende Ihnen die AU (bis 19.07.2024) per Post zu. Mit freundlichen Grüßen [...]“ Am 25. Juni 2024 reichte der Antragsteller daraufhin beim ….. Berlin eine auf den 21. Juni 2024 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ….. für den Zeitraum vom 21. Juni 2024 bis 19. Juli 2024 ein. Diese enthielt keine Angaben zu seiner Erkrankung bzw. seinen Symptomen. Das ….. Berlin leitete die E-Mail des Antragstellers vom 24. Juni 2024 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jeweils am 25. Juni 2024 an die ….. weiter. Am 9. Juli 2024 teilte der Antragsteller dem …. Berlin zunächst mit, er habe am 19. Juli 2024 einen Termin bei seinem Facharzt, um ein Attest im Hinblick auf die verpasste Abschlussprüfung zu erhalten. Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 erklärte er sodann gegenüber dem …… Berlin, dass er weiterhin dienstunfähig sei und die bis zum 19. August 2024 reichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post einreichen werde. Am selben Tag beantragte er zudem unter Vorlage eines fachärztlichen Attests eine amtsärztliche Stellungnahme bezüglich der Prüfungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung zur Vorlage beim Prüfungsamt. Mit Bescheid vom 22. Juli 2024 lehnte die ….. die Genehmigung des Fernbleibens von der Abschlussprüfung ab und erklärte diese auch im Wiederholungsversuch für nicht bestanden sowie das Studium für beendet. Der Antragsteller habe sein Fernbleiben mangels unverzüglicher Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht hinreichend entschuldigt. Der Bescheid enthielt zudem den Hinweis, dass der Antragsteller mit Ablauf des Tages seiner Bekanntgabe kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen sei. Mit bei der ….. am 2. August 2024 eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Juli 2024 ein und übersandte ein amtsärztliches Attest des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) vom 25. Juli 2024. Danach sei ihm wegen einer akuten neurologisch-psychiatrischen Erkrankung eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ab dem 27. Juni 2024 nicht zumutbar gewesen. Am 7. August 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Ablehnung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei rechtswidrig gewesen. Ferner hätte die ….. die Gremien der Behindertenvertretung vor der Versagung der Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung beteiligen müssen. Sie habe zudem Kenntnis von der andauernden Erkrankung des Antragstellers gehabt. Dieser habe im Vorfeld der Prüfung deutlich gemacht, dass er diese nicht im Sommer 2024 antreten wolle. Er habe auch darüber hinaus alles in seiner Macht Stehende getan, um die Nichtteilnahme rechtzeitig anzuzeigen: So habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Prüfungsbeginn vorgelegen. Infolge urlaubsbedingter Abwesenheiten und geringer Kapazitäten seines behandelnden Facharztes sei es ihm zudem nicht früher möglich gewesen, dort einen Termin zu erhalten. Bei einer psychischen Erkrankung sei die Stellungnahme des behandelnden Facharztes aber zentral. Zudem habe die ….. bei den vorangegangenen Wiederholungsversuchen die nachträgliche Einreichung amtsärztlicher Atteste ausreichen lassen, um sein Fernbleiben zu genehmigen. Der Antragsteller habe daher davon ausgehen dürfen, dass auch seine Vorgehensweise im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Abschlussprüfung nicht beanstandet würde bzw. dass die HöV ihn auf etwaige Unzulänglichkeiten hingewiesen hätte. Sofern der Antragsteller auch beantragt hat, ihn vorläufig zu einer Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung im Studiengang Finanzen zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuzulassen, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 4. November 2024 abgetrennt, um es an die für Hochschulprüfungen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin abzugeben. Der Antragsteller beantragt im hiesigen Verfahren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesverwaltung zu ermöglichen, bis über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheids im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (eine Prüfungsakte, ein Band Personalakten, ein Sonderheft Erkrankungen/Sonderurlaub) verwiesen, welche vorgelegen haben. II. A. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (vgl. I.), aber unbegründet (vgl. II.). I. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der …. vom 22. Juli 2024 nicht zu einer Fortsetzung des (kraft Gesetzes beendeten) Beamtenverhältnisses führt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 33; OVG SchlH, Beschl. v. 6.5.2021 – 2 MB 31/20 –, juris, Rn. 15). Der Antragsteller ist zudem auch antragsbefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO): Trotz der an den bloßen Realakt der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens – und damit nicht an die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung – anknüpfenden Beendigungswirkung des § 37 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) verbietet Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine Auslegung dieser beamtenrechtlichen Vorschrift dahingehend, dass sie insofern einstweiligen Rechtsschutz mit einer inzidenten Kontrolle der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung kategorisch ausschließen würde. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann in diesem Fall daher auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 23ff.; vgl. in der Nachfolge zu diesem Beschluss auch OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 7ff.; Beschl. v. 31.3.2023 – 6 B 1232/22 –, juris, Rn. 7ff.; OVG SchlH, Beschl. v. 6.5.2021 – 2 MB 29/20 –, juris, Rn. 16ff.). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei kann dahingestellt bleiben, inwiefern die gesteigerten Anforderungen an Regelungsanordnungen im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend maßgeblich sind (eine irreversible Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufiger Fortsetzung der Laufbahnausbildung ablehnend OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 16; Beschl. v. 8.9.2022 – 6 B 835/22 –, juris, Rn. 6). Denn zwar dürfte infolge der entlassungsbedingten erheblichen Ausbildungsverzögerung ein Anordnungsgrund vorliegen (OVG SchlH, Beschl. v. 6.5.2021 – 2 MB 31/20 –, juris, Rn. 11), nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung hat der Antragsteller jedoch auch ohne Anwendung der besonderen Anforderungen, die im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache gelten würden, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Für die Erfolgsaussichten des Anspruchs auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung kommt es aufgrund des gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Begehrens auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an, deren Kontrolle vorliegend inzident zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 28, 30, 34; OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 41). Da die ….. mit Bescheid vom 22. Juli 2024 die Genehmigung für das Fernbleiben von der Prüfung versagen durfte und die schriftliche Abschlussprüfung mithin zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärte, hat auch der Antrag auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung – die nach Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs verlangt werden könnte – unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf keinen Erfolg (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 34; HessVGH, Beschl. v. 28.3.2024 – 9 A 81/20 –, juris, Rn. 35; OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 41). 1. Der Bescheid der ….. vom 22. Juli 2024 ist zunächst formell rechtmäßig. Der gerügte Verstoß gegen § 10 Abs. 2 der Rahmeninklusionsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung (RIV) führt nicht zur Rechtswidrigkeit, da diese die ….. nicht bindet. Sie wurde – lediglich – zwischen dem Bundesfinanzministerium, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat geschlossen. Die ….. ist hingegen eine nichtrechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zugeordnet ist (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Grundordnung der …… v. 21.8.2018, Bekanntmachung des BMI v. 21.8.2018, GMBl 2018, 662). Unabhängig davon läge in der Nichtbeteiligung der Behindertengremien vor Erlass des Bescheids auch kein Verstoß gegen die RIV: Nach § 10 Abs. 2 RIV sind bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses führen können – wozu auch Schwierigkeiten in der theoretischen und praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften gehören – bestimmte Gremien der Behindertenvertretung einzuschalten. Diese Anforderung ist sowohl gemäß ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf konkrete Entscheidungen im Rahmen eines bereits bestehenden Prüfungsrechtsverhältnisses anwendbar, sondern zielt auf deren Vorfeld im Rahmen der „Ausbildung“. Solchen Schwierigkeiten wurde durch das ….. Berlin nach Hinweisen der Fachstelle zur Unterstützung schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Einstellung und Ausbildung in der …. sowie in Absprache mit dem Antragsteller im Übrigen auch Rechnung getragen, indem ihm eine Freistellung zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung gewährt wurde (vgl. Schreiben v. 27.3.2024, Bl. 135 Personalakte). 2. Der Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 69 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen ….. des Bundes (……..VDV) vom 19. Oktober 2023 sind auf Studierende, die vor Ablauf des 30. November 2023 das Studium begonnen haben – und damit auf den Antragsteller –, die Vorschriften der ……DVDV vom 2. Juni 2016 (……DVDV 2016) weiter anzuwenden. Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1-2 ……DVDV 2016 können Studierende, die die schriftliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, die Prüfung einmal wiederholen. Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet. Nach § 7 Abs. 1 …….DVDV 2016 gilt bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt – die Unterscheidung betrifft lediglich den Zeitpunkt der „Abmeldung“ (vor/nach Beginn einer Prüfung) –, diese als mit null Rangpunkten bewertet. Die Genehmigung des Fernbleibens darf nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ……DVDV 2016 nur erteilt werden, wenn der Studierende nachweist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Hierfür ist auf Verlangen der zuständigen Stelle bei Erkrankung die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich (vgl. § 7 Abs. 2 Sätze 3-4 ……DVDV 2016). Der Antragsteller ist der schriftlichen Abschlussprüfung vom 27. Juni 2024 bis 5. Juli 2024 unentschuldigt ferngeblieben und hat diese damit – zum wiederholten Male – nicht bestanden (vgl. 7 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 …….DVDV 2016). a) Es fehlt bereits an einer rechtzeitigen Erklärung des Antragstellers gegenüber der zuständigen Stelle, der Abschlussprüfung fernzubleiben (zur Unterscheidung zwischen der Erklärung des Rücktritts und dem Nachweis der Rücktrittsgründe Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 282). Der erkrankte Prüfling muss unverzüglich und eindeutig gegenüber der zuständigen Stelle erklären, dass er von der Prüfung zurücktritt bzw. diese nicht antritt (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.2.2017 – 14 A 2071/16 –, juris, Rn. 29; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 267 f. m.w.N.). Unverzüglich bedeutet hierbei auch im prüfungsrechtlichen Kontext „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 –, juris, Rn. 20; § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Erklärung des Fernbleibens von der Prüfung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Das Fernbleiben muss sofort erklärt werden, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst geworden ist (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 2.7.2002 – 4 B 11.00 – , juris, Rn. 48). Diese Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung findet ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem hier besonders zu beachtenden Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Ihre Kenntnis darf vom Prüfling vorausgesetzt werden, der hierauf auch nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.10.2014 – 6 A 996/14 –, juris, Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 4.3.2013 – 7 CE 13.181 –, juris, Rn. 19). Die Diskussionen im Vorfeld der Prüfung, in denen der Antragsteller zum Ausdruck brachte, die Abschlussprüfung nicht im Sommer 2024 ablegen zu wollen (vgl. z.B. Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes v. 2.5.2024), stellen keine Erklärung des Fernbleibens von der Prüfung dar. Dies gilt auch für die Schreiben des Antragstellers vom 24./25. Juni 2024. Der Antragsteller wandte sich am 24. Juni 2024 an das ….. Berlin, um mitzuteilen, dass er weiterhin dienstunfähig sei. Am 25. Juni 2024 reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim ….. Berlin nach. Die Frage der Dienstfähigkeit ist jedoch von derjenigen der Prüfungsfähigkeit zu unterscheiden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 277, 279). Es fehlt mithin an einer hinreichend eindeutigen Erklärung, dass der Antragsteller der Abschlussprüfung fernbleiben werde. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass er sich auch zuvor schon außerhalb des Prüfungszeitraums und -kontexts mit beinahe wortlautidentischen Schreiben an das ….. Berlin wandte, um sich weiter – lediglich – dienstunfähig zu melden (vgl. Schreiben v. 21.5.2024, Bl. 62 Beiheft Erkrankungen). Zudem war angesichts der nur bis zum 20. Juni 2024 gültigen vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Mai 2024 (vgl. Bl. 63 Beiheft Erkrankungen) für den objektiven Empfänger auch nicht erkennbar, dass die erneute Übersendung einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Juni 2024 einen Antrag auf Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung darstellen sollte (vgl. §§ 133, 157 BGB analog). Diese Unterscheidung zwischen Dienst- und Prüfungsunfähigkeit war dem Antragsteller auch hinlänglich bekannt: So wurde er z.B. im Bescheid zur Ablehnung der Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes vom 24. Mai 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das ….. Berlin ihn „ungeachtet einer möglichen Dienstunfähigkeit [...] zum Ablegen der Wiederholungsprüfung der Hochschule – Fachbereich Finanzen – in …… zuweisen [werde]“. Zudem betonten die ….. und der Mitarbeiter des dortigen Prüfungsamts – Herr …… – mit Schreiben bzw. E-Mail vom 16. Februar 2024 an den Antragsteller jeweils, dass eine etwaige Dienstunfähigkeit nichts an seiner Obliegenheit ändere, sich bei einem Fernbleiben von der Prüfung unverzüglich mit entsprechendem Antrag und Unterlagen zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit an die ….. zu wenden (vgl. Bl. 25ff. Prüfungsakte). Unabhängig davon, in welchem seiner nachfolgenden Schreiben im Juli/August 2024 ein Antrag auf Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung zu erblicken ist, erfolgte dieser jedenfalls nicht mehr unverzüglich, da sich der Antragsteller spätestens am 21. Juni 2024 (Datum der Ausstellung der neuerlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) seiner krankheitsbedingten Prüfungseinschränkungen bewusst war. Zudem richtete sich der Antragsteller mit den Schreiben vom 24./25. Juni 2024 nicht an die zuständige Stelle (vgl. ebenso zu einer Laufbahnprüfung OVG NW, Beschl. v. 22.1.2024 – 6 B 1197/23 – juris, Rn. 4, 11, wonach die Rücktrittserklärung gegenüber der Ausbildungsleitung nicht ausreicht, sofern sie gegenüber dem Prüfungsamt abzugeben ist). Der Antragsteller wandte sich am 24./25. Juni 2024 – wie auch mit den weiteren Schreiben vom 9. Juli 2024 und 19. Juli 2024 – lediglich an das …. Berlin und nicht an die ….., die als Prüfungsbehörde die für die Entgegennahme einer Rücktrittserklärung „zuständige Stelle“ i.S.d. § 7 GntZollDVDV 2016 ist (vgl. § 1 …….DVDV 2016; Bescheid des …. Berlin v. 24.5.2024). Die ….. kontaktierte er soweit ersichtlich erst mit Schreiben vom 2. August 2024 unmittelbar. Auch dies ist nicht mehr unverzüglich. Das ….. Berlin stellt wiederum keine Empfangsstelle für die ….. dar und auch die Weiterleitung der Schreiben des Antragstellers durch das …. Berlin führt nicht zur Annahme einer Rücktrittserklärung gegenüber der ….., nicht zuletzt da eine Meldung der Dienstunfähigkeit gegenüber der Ausbildungsstelle keine Aussagen über eine Prüfungsteilnahme enthält (vgl. oben). Der Antragsteller vermag sich auch nicht darauf berufen, dass ihm diese Vorgehensweise unbekannt gewesen wäre: Unabhängig davon, dass die Kenntnis der allgemeinen prüfungsrechtlichen Anforderungen sowie der Prüfungsordnung vorauszusetzen ist (vgl. oben), erklärte er im Hinblick auf die vorangegangenen Wiederholungsversuche im November 2023 bzw. im Februar/März 2024 jeweils auch unmittelbar gegenüber der ….. und vor Beginn der Prüfung, dass er dieser fernbleiben werde (vgl. Schreiben v. 31.10.2023, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 24.10.2024, und v. 20.2.2024, Bl. 34 Prüfungsakte; in OVG NW, Beschl. v. 13.5.2019 – 6 A 607/17 –, juris, Rn. 5ff. lag der Sachverhalt insofern anders, als das Prüfungsamt in der Vergangenheit wiederholt – nur – gegenüber der Ausbildungsleitung abgegebene Rücktrittserklärungen ausreichen ließ). Ferner wies das ….. Berlin ihn im Bescheid vom 24. Mai 2024 zur Ablehnung der Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes auch darauf hin, dass der „Nachweis einer Erkrankung im anstehenden Prüfungszeitraum [...] gegenüber dem Prüfungsamt zu führen [ist]“. Auch das „Merkblatt für Klausuren und die mündliche Prüfung des gehobenen …….“, auf das in der Ladung zur Abschlussprüfung verwiesen wurde, fordert, dass Erkrankungen an Prüfungstagen unverzüglich dem Fachbereich Finanzen der ……. anzuzeigen sind (vgl. Ziffer 2.1). Schließlich wurde der Antragsteller wiederholt darauf hingewiesen, dass er für die theoretischen Ausbildungsabschnitte der …… zugewiesen wird (vgl. z.B. Diensteinführungsverhandlung am 3.8.2020, Bl. 89 R Personalakte; Zuweisungsschreiben v. 30.7.2020, Bl. 97 Personalakte; v. 20.7.2021, Bl. 108 Personalakte; v. 2.2.2022, Bl. 110 Personalakte; v. 3.3.2023, Bl. 121 Personalakte; v. 31.1.2024, Bl. 128 Personalakte; v. 15.2.2024, Bl. 130 Personalakte; 24.5.2024, Bl. 136 Personalakte). b) Unabhängig von der Frage einer rechtzeitigen Erklärung des Fernbleibens von der Abschlussprüfung (gegenüber der zuständigen Stelle) fehlt es jedenfalls (auch) an dem unverzüglichen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit durch den insofern darlegungs- und beweisbelasteten Antragsteller (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.1998 – 6 C 12.98 –, juris, Rn. 24). Diese allgemeine prüfungsrechtliche Anforderung wird in § 7 Abs. 2 Sätze 3-4 ……DVDV 2016 ausdrücklich aufgegriffen und in der Ladung zur streitgegenständlichen Abschlussprüfung dahingehend konkretisiert, dass die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich ist. Diese Anforderungen erfüllt das Vorgehen des Antragstellers nicht. aa) Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Schreiben vom 25. Juni 2024 genügt für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht. Wird als Entschuldigung für eine versäumte Prüfung eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung beansprucht, muss das Vorliegen des Hinderungsgrundes nachgewiesen werden, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Das (amts-) ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Zur Erfüllung der Nachweisfunkton genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest – wie hier – allgemein auf die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit beschränkt (vgl. OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 5.10.2016 – 5 N 28.16 –, juris, Rn. 4; Beschl. v. 21.7.2014 – 10 S 5.14 –, juris, Rn. 14, 17). Hierauf wurde der Antragsteller auch nochmals mit der Ladung zur streitgegenständlichen Prüfung ausdrücklich hingewiesen. bb) Die Beantragung eines amtsärztlichen Attests am 19. Juli 2024 stellt wiederum kein unverzügliches Handeln dar. Das Gebot der Unverzüglichkeit rechtfertigt sich aus dem berechtigten Anliegen, einer missbräuchlichen Vorteilsnahme vorzubeugen. Es soll der Prüfungsbehörde insbesondere auch ermöglichen, den wahren Sachverhalt zeitnah möglichst genau aufzuklären und – sofern dies in Betracht kommt – rechtzeitig Abhilfe zu schaffen (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 292 m.w.N.). Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern im Hinblick auf den Nachweis der Gründe für das Fernbleiben von der Prüfung anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 22.8.2023 – 7 B 22.991 –, juris, Rn. 22.). Die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers, die ihn daran hinderten, ab dem 27. Juni 2024 an der schriftlichen Abschlussprüfung teilzunehmen, bestanden nach seinen eigenen Angaben jedenfalls ab dem 21. Juni 2024 (Datum der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Dennoch beantragte er erst am 19. Juli 2024 – und damit nach Abschluss der Prüfungskampagne – eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung seiner Prüfungsfähigkeit. Darin ist ein schuldhaft verzögertes und mithin nicht mehr unverzügliches Handeln zu erblicken, das der Genehmigung seines Fernbleibens entgegensteht. Ein späterer, nicht mehr unverzüglicher Nachweis eines wichtigen Grundes vermag das Fehlen eines rechtzeitigen Nachweises nicht mehr zu heilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2024 – 6 B 7/24 –, juris, Rn. 17). Der Antragsteller vermag sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es ihm nicht vorher möglich gewesen sei, ein fachärztliches Attest zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zu besorgen. Sofern sein behandelnder Facharzt Dr. …. mit Schreiben vom 10. September 2024 erklärt, dass der Antragsteller erst am 18. Juli 2024 sein Attest bei ihm habe abholen können, begründet dies keine Unzumutbarkeit der vorherigen Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme (zur Beantragung des amtsärztlichen Gutachtens). So gibt Dr. ….. selbst an, dass seine Praxis nur in den ersten drei Juniwochen 2024 geschlossen gewesen sei. Mithin ist nicht erkennbar, dass jedenfalls ab dem 24. Juni 2024 (Montag) ein „Notfall-Termin“ nicht möglich gewesen wäre. Der Hinweis von Dr. ……, dass eine Antriebsstörung den Antragsteller daran gehindert habe, zuvor ein Attest einzuholen, bleibt gänzlich unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller eine auf den 21. Juni 2024 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ….. am 24. Juni 2024 beim …. Berlin einreichte. Es ist daher davon auszugehen, dass er – rechtzeitig vor der Prüfung – einen Termin bei einem Facharzt bekommen und sich auch um solche Arztbesuche hinreichend kümmern konnte. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, weshalb er nicht notfalls auch einen anderen Facharzt (bzw. eine Klinik oder klinische Ambulanz) hätte aufsuchen können, um ein fachärztliches Attest für die Beantragung der amtsärztlichen Stellungnahme zu erlangen. Auch die Genehmigung des Fernbleibens von den für November 2023 und Februar/März 2024 angesetzten Wiederholungsversuchen führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist anerkannt, dass eine Verwaltungspraxis, den prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Anzeigen und Nachweise der Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, die berechtigte Erwartung des Prüflings zu begründen vermag, dass diese (rechtswidrige) Praxis – vorbehaltlich einer (rechtzeitig) erkennbaren Abkehr hiervon – auch zukünftig beibehalten wird (vgl. VG Berlin, Urt. v. 4.11.2015 – 12 K 382/14 –, juris, Rn. 16; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 281). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Hinsichtlich der vorangegangenen Wiederholungsversuche im November 2023 bzw. Februar/März 2024 erfüllte der Antragsteller jeweils die Anforderungen an die rechtzeitige Erklärung des Fernbleibens von der Prüfung und den rechtzeitigen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit, indem er sich jeweils vor Beginn der Prüfungskampagnen an die ….. wandte und sein Fernbleiben erklärte (Schreiben v. 31.10.2023 und v. 20.2.2024, s.o.) sowie jeweils unter Vorlage fachärztlicher Atteste eine amtsärztliche Begutachtung (mit Anträgen vom 31.10.2023 bzw. 20.2.2024) initiierte. Die daraufhin erstellten und vom Antragsteller nach Erhalt an die ….. weitergeleiteten amtsärztlichen Stellungnahmen des LaGeSo (vom 3.11.2023 und 22.2.2024) führten dabei jeweils zur Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung. Sofern der Antragsteller die amtsärztlichen Stellungnahmen auch hinsichtlich der Wiederholungsversuche im November 2023 bzw. Februar/März 2024 erst nach Abschluss der Prüfungskampagnen bei der ……. einreichte, handelte er dennoch unverzüglich, indem er sie jeweils vor Beginn der Prüfung in Auftrag gegeben und nach ihrem Erhalt weitergeleitet hatte. Einem Prüfling ist kein schuldhaftes Zögern anzulasten, sofern er die rechtzeitig initiierten amtsärztlichen Bescheinigungen jeweils unverzüglich nach Erhalt an die Prüfungsbehörde weiterleitet (deutlich OVG NW, Beschl. v. 9.7.2002 – 14 A 1630/02 –, juris, Rn. 7). Dies unterscheidet seine früheren Anträge auf Genehmigung des Fernbleibens von der Prüfung maßgeblich von der hier streitgegenständlichen Konstellation, in welcher der Antragsteller überhaupt erst nach Beendigung der Prüfungskampagne fach-/amtsärztliche Stellungnahmen einholte. Auf den Zeitpunkt etwaiger Nachfragen der …… nach den amtsärztlichen Attesten kommt es für die Frage der Unverzüglichkeit des Nachweises seitens des Antragstellers nicht an. Die Kenntnis der Antragsgegnerin von der bereits langanhaltenden Erkrankung des Antragstellers und dessen anerkannte Schwerbehinderung entbinden ihn nicht von den Nachweispflichten im Hinblick auf eine Prüfungsunfähigkeit. Auf diese Notwendigkeit eines gesonderten und von der Frage der Dienstunfähigkeit unabhängigen amtsärztlichen Nachweises wurde der Antragsteller auch mehrfach im Vorfeld der hier streitgegenständlichen Prüfung hingewiesen (z.B. Bescheid des ….. Berlin v. 24.5.2024; Schreiben der ….. v. 16.2.2024). Es bestand auch keine Verpflichtung der ……, den Antragsteller auf die unzureichende Darlegung der Gründe für sein Fernbleiben durch die Schreiben im Juni 2024 hinzuweisen. Aus dem durch Treu und Glauben geprägten Prüfungsrechtsverhältnis können sich für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie aufgrund ihrer Fürsorgepflicht Hinweispflichten ergeben (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 13.5.2019 – 6 A 607/17 –, juris, Rn. 8 ff.). Deren Umfang ist abhängig vom jeweiligen Prüfungsrecht sowie von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2004 – 6 B 2.04 –, juris, Rn. 26). Sie verlangen aber jedenfalls nicht, den Prüfling auf jegliche Unzulänglichkeiten seines Antrags auf Fernbleiben von der Prüfung hinzuweisen. Grundsätzlich darf vorausgesetzt werden, dass der Prüfling die maßgeblichen Regelungen hierzu in der Prüfungsordnung kennt (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 268). Befindet sich der Prüfling aber z.B. bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum, ist die Prüfungsbehörde verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm daraus drohenden Nachteile abzuwenden. Vorliegend ist aber kein Missverständnis des Antragstellers erkennbar. Ein solches behauptet er im hiesigen Verfahren auch nicht. Die klaren Maßgaben des § 7 …….DVDV sowie die eindeutigen Hinweise in der Ladung zur streitgegenständlichen Prüfung lassen ohne weiteres erkennen, dass das Vorgehen des Antragstellers nicht zur unverzüglichen Darlegung des wichtigen Grundes für ein Fernbleiben von der Prüfung ausreichte. Zudem war der Antragsteller mit den Anforderungen an die Genehmigung eines Fernbleibens von der Prüfung bereits aus seinen vorangegangenen Prüfungsversuchen hinlänglich vertraut und wurde sowohl durch das …... Berlin als auch die ……. mehrfach auf die Obliegenheit des unverzüglichen amtsärztlichen Nachweises eines wichtigen Grundes für ein Fernbleiben von der Prüfung hingewiesen (vgl. Nachweise oben). Sofern die …… in diesem Zusammenhang auch auf mögliche Nachfragen an den Antragsteller verweist, begründet die dortige Formulierung gerade kein berechtigtes Vertrauen des Antragstellers, dass er bei Ausbleiben solcher seinen Nachweispflichten genügt hätte (vgl. E-Mail des Prüfungsamts an den Antragsteller v. 16.2.2024, Bl. 27 Prüfungsakte: „Ggf. fordert das Prüfungsamt solche Unterlagen auch an oder sagt dem Antragsteller, was ergänzend benötigt wird.“). Es kann mithin auch dahingestellt bleiben, inwiefern das Krankheitsbild des Antragstellers – insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine rezidivierende affektive Störung möglicherweise ein den Rücktritt ausschließendes Dauerleiden darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 – 6 C 1/20 –, juris, Rn. 19) – und die dürftigen amtsärztlichen Feststellungen vom 25. Juli 2024 überhaupt den Schluss erlaubten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung prüfungsunfähig war. Jedenfalls liegt kein Fall der zweifelsfreien Prüfungsunfähigkeit vor, der ggf. großzügigere Maßstäbe bei der Anwendung des Unverzüglichkeitsmaßstabs rechtfertigten könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2024 – 6 B 7/24 –, juris, Rn. 14). cc) Die Ablehnung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes mit Bescheid vom 24. Mai 2024 – die der Antragsteller bisher soweit erkennbar auch nicht gesondert angegriffen hat – führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 22. Juli 2024 über das endgültige Nichtbestehen. Zwar ist der Bescheid vom 24. Mai 2024 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung wohl noch nicht bestandskräftig (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), jedoch vermögen etwaige Mängel in der Ausbildung – vorbehaltlich hier nicht erkennbarer Ausnahmen – nicht zur Anfechtbarkeit einer nachfolgenden Prüfungsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 2). Unabhängig davon hat der Antragsteller eine fehlerhafte Versagung der Verlängerung auch nicht rechtzeitig vor der streitgegenständlichen Prüfung gerügt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung sich auf die prüfungsrechtlichen Anforderungen an ein entschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung auswirkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach ist für den Antrag auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; OVG SchlH, Beschl. v. 6.5.2021 – 2 MB 31/20 –, juris, Rn. 54). Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 10.465,32 Euro (1.744,22 Euro Anwärtergrundbetrag x 12 ./. 2), da das Einstiegsamt für den gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist (vgl. § 9 i.V.m. Anlage 1 Bundeslaufbahnverordnung). Die Kammer halbiert zudem in Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs den Streitwert im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (so auch OVG NW, Beschl. v. 1.6.2023 – 6 B 210/23 –, juris, Rn. 47). B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Danach genügt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, sofern bei der gebotenen summarischen Prüfung lediglich eine entfernte Erfolgswahrscheinlichkeit besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2014 – 6 PKH 10.13 (6 B 61.13), BeckRS 2014, 48135, Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 166 Rn. 26 m.w.N., 37). So liegt es aus den unter A. genannten Gründen aber hier.