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Beschluss

10 B 761/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0807.10B761.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2002 ist wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. 3 Es ist ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten zu belasten, da er die angefochtene Ordnungsverfügung vom 5. März 2002 aufgehoben und den Antragsteller damit klaglos gestellt hat. Der Antragsteller ist nicht etwa deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil er erst im Beschwerdeverfahren - in dem er erstmals anwaltlich vertreten war - darauf hingewiesen hat, dass er seit Mai 2000 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, auf das sich die Ordnungsverfügung bezieht. Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde entschließt, im Hinblick auf einen baurechtswidrigen Zustand ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, liegt es in ihrem Verantwortungsbereich, den Störer zu ermitteln, gegen den die beabsichtigten Maßnahmen zu richten sind. Soll - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in Anspruch genommen werden, muss die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig Einblick in das Grundbuch nehmen, um sich davon zu überzeugen, wer der richtige Adressat des Verwaltungshandelns ist. Es ist nicht vorrangige Aufgabe des Ordnungspflichtigen, das Nichtvorliegen der von der Behörde vermuteten Ordnungspflicht nachzuweisen, zumal für den juristischen Laien oftmals nicht eindeutig erkennbar ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt er ordnungsrechtlich in Anspruch genommen wird und in Anspruch genommen werden darf. Dass der Antragsteller die Vermutung des Antragsgegners, er sei Eigentümer des fraglichen Grundstücks, zunächst von sich aus nicht entkräftet hat, ist ihm nach Lage der Akten nicht vorzuwerfen. Anhalts-punkte dafür, dass er den Antragsgegner auf diese Weise täuschen und das Verfahren verschleppen wollte, sind nicht ersichtlich. Es ist durchaus denkbar, dass er sich - beispielsweise als Nutzer des Grundstücks - für den Bauzustand des aufstehenden Gebäudes verantwortlich fühlte und deshalb keine Veranlassung hatte, über die in der Sache erhobenen Einwände hinaus die vom Antragsgegner angenommene Störereigenschaft in Frage zu stellen. 4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 5