Urteil
4 K 2981/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2011:1213.4K2981.10.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten, mit der er der Klägerin die Entfernung von Möbeln aus dem Treppenhaus des Hauses L-straße 22 in I. aufgegeben hat. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) des 1892 errichteten Hauses, das ein Treppenhaus aus Holz hat. Der Treppenaufgang ist 1,50 m von der Eingangstür der Wohnung der Klägerin entfernt und dort ist das Treppenhaus neben dem Aufgang auf einer Breite von 2,00 m bis an die Westwand zur Wohnung erweitert. An der Westwand befindet sich eine Treppe zum nicht bewohnten Spitzboden. Mit Schreiben vom 9. April 2010 bat Herr B. , ein nicht im Hause wohnender Eigentümer einer der beiden anderen Wohnungen im Haus, das Bauordnungsamt um ordnungsbehördliches Einschreiten. Er wies darauf hin, dass die Klägerin ihren gesamten Vorflur (Hausflur) sowie das zu ihrer Wohnung führende Zwischenpodest mit Schuhschränken, anderen Schränken, Blumenkübeln, Bastelmaterial und Dekoartikeln "vollgestellt" habe. Man habe die Hausverwalterin auf diesen Zustand hingewiesen und um Abhilfe gebeten, doch reagiere diese nicht auf die Schreiben. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 gab der Oberbürgermeister der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem von ihm beabsichtigten Erlass einer die Beseitigung der Brandlasten im Treppenraum fordernden Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 12. Mai 2010, dass die Anzeige auf einer privatrechtlichen Auseinandersetzung beruhe. Sie habe im Treppenhaus keine Brandlasten abgestellt und auch keine baulichen Anlagen eingebracht. Sie versperre weder Rettungswege noch verursache sie eine Gefährdung für Dritte. Der Oberbürgermeister des Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.Mai 2010 mit, dass eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden sei. Es seien brennbare Gegenstände wie z.B. Holzschränke, teils mit Stoffvorhang und Sitzkissen, im Bereich des Treppenraumes vor der Wohnungstür festgestellt worden. Diese Gegenstände stellten eine Gefahr dar, wenn im Falle eines Brandes der Rettungsweg durch das Treppenhaus verqualmt und nicht mehr nutzbar sei. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 16. Juni 2010, dass der Weg in das Treppenhaus nicht versperrt und der Rettungsweg nicht behindert sei. Mit einer auf §§ 1 und 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) i.V.m. § 61 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gestützten Ordnungsverfügung vom 6. September 2010 forderte der Oberbürgermeister der Beklagten die Klägerin auf, bis spätestens eine Woche nach Zustellung der Verfügung die in dem Treppenhaus im 2. Obergeschoss vor der Wohnung abgestellte Möblierung wie (Schuh-) Schränke und Sitzbänke mit Polstern aus dem Treppenhaus zu entfernen. Er drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR an. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 17 BauO NRW - Brandschutz - müssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Durch die brennbaren Gegenstände im gemeinsamen Treppenraum werde der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht vorgebeugt. Diese Gegenstände stellten im Gegenteil - insbesondere für die Klägerin selbst - eine Gefahr dar, wenn im Falle eines Brandes der Rettungsweg verqualmt und nicht mehr nutzbar sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Treppe selbst aus Holz bestehe. Notwendige Treppenräume dürften keine Brandlasten enthalten, damit sie ihr Schutzziel, auch im Brandfall unter ungünstigen Umständen als Flucht- und Rettungswege zur Verfügung zu stehen, erfüllen könnten. Der Klägerin sei mehrfach nahegelegt worden, die Möblierung durch eine kleinere Möblierung aus nichtbrennbarem Material, z.B. einen Stahlschrank, zu ersetzen. Sie sei als (Teil-) Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt ordnungs-pflichtig. Die Klägerin führt zur Begründung der am 21. September 2010 erhobenen Klage aus: Die Ordnungsverfügung werde darauf gestützt, dass der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden solle. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Anordnung nicht geeignet, denn das gesamte Treppenhaus bestehe aus Holz, so dass sich dort bei Ausbruch eines Brandes unweigerlich Feuer und Rauch ausbreiten würden. Die aufgestellten Schränke und Gegenstände befänden sich nicht im Rettungsweg und behinderten auch Löscharbeiten nicht. Es handele sich im Grunde um eine in das öffentliche Recht verlagerte Nachbarstreitigkeit, denn es gebe mit einer Wohnungs-eigentümerin, die Mitarbeiterin der Beklagten sei, regelmäßig Streit. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung und führt ergänzend aus, dass ihre Rechtsauffassung durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. April 2009 - 10 B 304/09 - bestätigt werde. Danach sei es zulässig, von einer ordnungspflichtigen Person die Beseitigung von feuergefährlichen Gegenständen (Brandlasten) in einem Treppenhaus zu fordern. Der Berichterstatter der Kammer hat am 8. Dezember 2011 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs.1 VwGO ist begründet. Die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 VwGO. Der Oberbürgermeister der Beklagten stützt seine Ordnungsverfügung zu Unrecht auf §§ 1 und 14 OBG i.V.m. § 61 Abs.1 BauO NRW. Die herangezogene ordnungs-behördliche Generalermächtigung des § 14 Abs.1 OBG, deren Eigenständigkeit neben § 61 Abs.1 BauO NRW von der Beklagten im Ortstermin betont worden ist, kommt als Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden (nur) dann in Betracht, wenn die baurechtlichen Vorschriften hierfür Raum lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1991 - 11 A 1178/89 -, Baurechtssammlung (BRS) 52 Nr. 226 und Beschluss vom 6. August 2009 - 5 E 760/09 -, abrufbar in JURIS § 61 Abs.1 BauO NRW enthält die Generalermächtigung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden. Vgl. Wenzel in: Gädtke-Czepuck-Johlen-Plietz-Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 61 Rdnr. 1. Ein Rückgriff auf § 14 Abs.1 OBG NRW kommt nach Maßgabe des § 14 Abs.2 Satz 2 OBG nur in Betracht, wenn und soweit die baurechtlichen Vorschriften keine Befugnisse gewähren. Vgl. Boeddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, § 61 Rdnr. 11 (Stand der Bearbeitung: Juli 2008). Hier scheidet ein Rückgriff auf § 14 Abs.1 OBG NRW aus, weil es sich um eine bauordnungsrechtlich abschließend geregelte Gefahrenlage handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2009 - 5 E 760/09 -, abrufbar in JURIS. Auch § 61 Abs.1 BauO NRW bietet keine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Ordnungsverfügung. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Satz 1) und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte forderte die Entfernung von Einrichtungsgegenständen aus dem vor der Wohnungstür im Treppenhaus gelegenen Bereich mit der Begründung, dass diese Gegenstände aufgrund ihrer Brennbarkeit Brandlasten im gemeinsamen Treppenraum darstellten. Damit werde der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht vorgebeugt und es seien bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten nicht möglich. Diese Begründung trägt die Ordnungsverfügung nicht. Die Beklagte nimmt in der Begründung Bezug auf § 17 Abs.1 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und dass bei einem Brand wirksame Löscharbeiten möglich sind. Diese den Umfang und die Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes bestimmende sog. Grundnorm des vorbeugenden Brandschutzes wird durch Einzelvorschriften u.a. zur Lage und Anordnung der Rettungswege im Gebäude (§§ 36 und 41 BauO NRW) und zur Brennbarkeit (bzw. Entflammbarkeit) der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile (§§ 29, 34 und 35 BauO NRW) konkretisiert. Vgl. Czepuck in: Gädtke u.a., a.a.O., § 17 Rdnr. 10. Die hier nach Auffassung der Beklagten wegen ihrer Brennbarkeit zu entfernenden Möbel und Einrichtungsgegenstände sind mangels der hierfür erforderlichen Verbindung mit dem Erdboden keine baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung und des § 17 Abs.1 BauO NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, abrufbar in JURIS und Johlen in: Gädtke u.a., a.a.O., § 2 Rdnr. 29. Sie unterliegen daher auch nicht den Anforderungen der die Grundnorm in Bezug auf die Beschaffenheit der Bauteile konkretisierenden Vorschriften der §§ 29, 34 und 35 BauO NRW. Die Entfernung solcher an sich den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht unterliegender Gegenstände kann aus Gründen des Brandschutzes allerdings dann gefordert werden, wenn sie die Sicherheit eines notwendigen Rettungsweges beeinträchtigen und damit zu einer Gefahr für eine bauliche Anlage werden. Das kann nicht nur mit der Brennbarkeit der Gegenstände, sondern auch damit begründet werden, dass sie im Brandfall den Durchgang für Retter und Bewohner des Hauses erschweren. Dabei ist im Hinblick auf die Vermeidung von Brandlasten nicht allein das Material und die Frage maßgeblich, ob der Gegenstand ein an anderer Stelle entstandenes Feuer aufnehmen, verstärken und weiterleiten oder bei Fehlfunktionen selbst einen Brand auslösen kann, maßgeblich. Denn es liegt auf der Hand, dass auch ein nicht brennbarer Gegenstand aufgrund der in ihm gelagerten Textilien o.ä. Auslöser eines Brandes sein kann. Insofern hat die Bauaufsichtsbehörde vor einem Einschreiten zu prüfen, welche im Bereich von Rettungswegen vorhandenen Gegenstände in welcher Weise gefährlich werden könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 304/09 -, BRS 74 Nr. 210. Das ist hier selbst bei der insoweit gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht geschehen. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat allein darauf abgestellt, dass die - inzwischen entfernten - Gegenstände brennbar waren; er hat nicht konkret geprüft, ob und in welchem Umfang diese Möbel tatsächlich die Sicherheit des Rettungsweges beeinträchtigen. Bei der Forderung, Einrichtungsgegenstände zu entfernen, ist jedoch unabhängig von ihrem Material entscheidend, ob die Möglichkeit, sich in einem Rettungsweg ungehindert zu bewegen - etwa dadurch, dass Betroffene sich schnellstmöglich an den Wänden eines Treppenhauses entlang zum Ausgang begeben - durch Hindernisse eingeschränkt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009, a.a.O. Der Oberbürgermeister hat das nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt. Er führt aus, dass er die Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, der Rettungs-weg dürfe lediglich nicht in seiner Breite versperrt oder eingeschränkt wird, nicht teile. Er stellt nicht darauf ab, in welchem Umfang die Möbel, die ganz überwiegend außerhalb des über die Treppe führenden Rettungsweges aufgestellt waren, tatsächlich die Nutzbarkeit des Rettungsweges einschränken und im Falle eines Brandes die Rettung von Menschen behindern könnten. Im Gegenteil wird eine Bodenvase, die auf dem Zwischenpodest der Treppe zwischen 1. und 2. Obergeschoss im Rettungsweg steht, nicht beanstandet. Damit wird die (maßgebliche) Brandgefahr dieser Möbel im Hinblick auf etwaige Behinderungen bei Durchquerung des Rettungsweges von der Beklagten nicht berücksichtigt. Der Oberbürgermeister der Beklagten gewichtet auch die durch die Brennbarkeit bzw. Entflammbarkeit ausgelösten Brandgefahren falsch. Er unterscheidet die Möbel nicht in Bezug auf ihr jeweiliges Brandverhalten und bietet der Klägerin ausdrücklich an, die zu entfernenden Gegenstände durch nicht brennbare Möbel aus Metall zu ersetzen. Es kommt aber - wie ausgeführt - nicht allein auf das Material des Möbelstücks an. Denn es kann auch von den in den Möbeln gelagerten oder auf ihnen abgestellten Gegenständen eine ähnliche oder sogar noch erheblich größere Gefahr ausgehen, weil sie z.B. wie Textilien leicht brennbar sind oder wie Elektrogeräte (Lampen) selbst Auslöser von Bränden sein können. Insoweit wird auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Möbel in einem Treppenraum aus Holz abgestellt sind. Denn da die Holzmöbel kaum zum Auslöser eines Brandes werden können, könnten Brandgefahren insbesondere dadurch entstehen, dass sie ein an anderer Stelle im Treppenhaus bereits entstandenes Feuer aufnehmen, verstärken und weiterleiten, so dass eine mehr als geringfügige Erhöhung der (bestehenden) Brandgefahr allein aufgrund des Materials nicht anzunehmen ist. Insoweit ist jedoch noch ergänzend und klarstellend darauf hinzuweisen, dass es angesichts des hier vorhandenen Treppenhauses aus Holz und des damit bereits jetzt problematischen Rettungswegs unbeschadet einer Pflicht zur Entfernung sinnvoll ist, alle möglichen Brandlasten zu vermeiden und Gegenstände, die zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen könnten oder die Rettung von Menschen behindern könnten, nicht im Treppenraum aufzustellen. Die Ordnungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil der Oberbürgermeister das ihm bezüglich der Auswahl der ordnungsrechtlich verantwortlichen Person eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde entschließt, im Hinblick auf einen baurechts-widrigen Zustand ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, liegt es in ihrem Verantwortungsbereich, den Störer zu ermitteln, gegen den die beabsichtigten Maßnahmen zu richten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2002 - 10 B 761/02 -, BRS 65 Nr. 200. Die Klägerin ist als Zustandsstörerin nach § 18 Abs.1 OBG NRW aufgrund ihres (Teil-) Eigentums in Anspruch genommen worden. Damit hat der Oberbürgermeister der Beklagten die Klägerin wegen ihres Sondereigentums an dem außerhalb ihrer Wohnung liegenden Treppenraum in Verbindung mit ihrem Miteigentumsanteil an diesem gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs.3 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG -) herangezogen. Die Möbel sind aber nicht gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Als bewegliche Sachen sind sie zwar Eigentum der Klägerin, aber sie werden nicht allein durch das Aufstellen im Treppenhaus wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) des Gebäudes. Die Klägerin wäre insofern zwar als (Allein-) Eigentümerin der Möbel nach § 18 Abs.1 OBG NRW oder als Verhaltensstörerin nach § 17 OBG NRW ordnungspflichtig. Ihre Verantwortlichkeit wird aber nicht durch das Miteigentum am Treppenhaus begründet. Unabhängig hiervon hätte der Oberbürgermeister prüfen müssen, ob nicht auch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 27 Abs.1 Nr. 2 WEG oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (möglicherweise nach § 10 Abs.6 WEG) für die Sicherstellung des Brandschutzes im Gemeinschaftseigentum verantwortlich und heranzuziehen sein könnten. vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 2 B 1495/10 -, abrufbar in JURIS. Diese Prüfung drängte sich hier jedenfalls deshalb auf, weil der Beschwerdeführer B. selbst darauf hingewiesen hatte, dass die Verwalterin untätig geblieben sei. Angesichts des Vorstehenden kann es hier dahinstehen, ob der Oberbürgermeister der Beklagten das ihm zustehende Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Zur Klarstellung ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Gerade weil der Gesetzgeber der Bauaufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen einräumt, liegt darin zugleich auch die Befugnis, im Einzelfall ausnahmsweise nicht einzuschreiten. Dabei dürfen aber nur sachliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, wobei z. B. auf die Geringfügigkeit eines Verstoßes abgestellt werden kann. Vgl. Wenzel in: Gädtke u.a., § 61 Rdnr. 39. Dieses Ermessen ist jedoch regelmäßig auf Null reduziert, wenn besonders wichtige Rechtsgüter, wie Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet sind, oder ein erheblicher Schaden droht. vgl. Wenzel, in: Gädtke u.a., § 61 Rdnr. 42 Wenn ein Verstoß gegen Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, vorliegt, ist das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, abrufbar in JURIS, mit weiteren Nachweisen. Anlass für das Einschreiten war hier die Beschwerde des Wohnungseigentümers B. . Die Vertreter der Beklagten haben insofern im Ortstermin betont, dass sie ein Einschreiten jedenfalls immer dann für erforderlich halten, wenn eine entsprechende Beschwerde vorliege. Das rechtfertigt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes ein Einschreiten nicht, weil die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Nachbarn im Sinne der baurechtlichen Vorschriften sind und sie ihre Rechtspositionen im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft zivilrechtlich geltend machen können. Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20.85 -, BRS 48 Nr. 154. Allerdings dürfte sich das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörden auch bei Beschwerden von Personen, die nicht Nachbarn im baurechtlichen Sinne sind, in der Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduzieren, wenn besonders wichtige Rechtsgüter betroffen sind. Dies dürfte bei der dem Schutz von Leib und Leben dienenden Vorschrift des § 17 Abs.1 und 3 BauO NRW der Fall sein. Auch insofern hat die Behörde jedoch im Einzelfall das Gewicht des Verstoßes und die Unmittelbarkeit der drohenden Gefahr zu prüfen und hierbei zu berücksichtigen, ob eine Durchsetzung von Rechten bzw. eine Abwehr von Gefahren im Zivilrechts-wege möglich ist. Diese Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, wer die beschwerdeführende Person ist, so dass es keiner weiteren Klärung bedarf, ob die von der Klägerin angedeutete Nähe der Beschwerdeführer zur Beklagten - Frau T. B. ist Sachbearbeiterin im Bereich des Bauordnungsamtes der Beklagten und Herr B. ist Fraktionssprecher der SPD-Fraktion der Bezirksvertretung - Vgl. www. hagen.de/Politik und Verwaltung/Bezirksvertretung, Einfluss auf die getroffene Entscheidung gehabt hat. Bei Ausübung seines Ermessens hätte der Oberbürgermeister aber berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht im Haus wohnt und dass die Klägerin Eigentümerin der Dachgeschosswohnung ist. Die Bewohner und Besucher ihrer Wohnung sind im Falle eines Brandes im Wesentlichen gefährdet, denn die sonstigen Bewohner des Hauses nutzen die hier betroffenen Bereiche nicht als Rettungsweg. Weiter hätte er abwägen müssen, ob ein außerhalb des Rettungsweges abgestelltes Möbelstück allein wegen seines Brandverhaltens die Brandlast in einem Treppenhaus aus Holz tatsächlich und ggfls. in welchem Maße erhöht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.