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Beschluss

2 B 2176/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1127.2B2176.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der (weiteren) Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, weil der Antragsteller in seiner Person oder in seiner konkreten, aktuellen Lebenssituation liegende Gründe, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen ließen, nicht glaubhaft gemacht habe. Dafür reiche weder der Hinweis auf die Verfahrensdauer noch die Behauptung, die Antragsgegnerin sei zur Erteilung des begehrten Einbeziehungsbescheides verpflichtet. Auch der Vortrag, es drohe das Ableben des Vaters des Antragstellers, rechtfertige den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit zustehe. 4 Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der dort hinsichtlich des Anordnungsgrundes allein vorgetragene Gesichtspunkt, aufgrund eines drohenden Rechtsverlustes im Hinblick auf die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch den danach ausgeschlossenen Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach § 15 Abs. 2 BVFG und der deutschen Staatsangehörigkeit drohten, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dies schon deswegen, weil der Vortrag nicht nachvollziehbar ist. Eine die Rechtsstellung des Antragstellers, der lediglich die Einbeziehung begehrt, berührende Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG ist nicht ersichtlich. Aber auch wenn die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sich auf die Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beziehen sollten, gilt nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass bei einer Änderung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers auch der Erfolg seines Aufnahmeantrages in der Hauptsache nicht mehr gegeben wäre. Die Frage, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Härtewege hat, kann nur im Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Eine vorläufige Regelung dieser Frage ist schon deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller mit einer ausländerrechtlichen Erlaubnis im Jahre 1998 zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seitdem rechtmäßig hier aufhält. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 2 VwGO. 6 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 8