Beschluss
11 B 1219/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1102.11B1219.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den nachstehenden Gründen zu II. nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen rechtlichen Bedenken. 4 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge, 5 „1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Einbeziehung des Sohnes der Antragstellerin, P. U. , geb. am 16.02.1978 und seiner Familie im Namen beider Elternteile als in Frage kommenden Bezugspersonen, beantragt wurde. 6 2. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Einbeziehung des Sohnes der Antragstellerin sowie seiner Familie ihre Wirksamkeit mit dem Tod des Ehemannes der Antragstellerin nicht verloren hat. 7 Hilfsweise: 8 3. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass keine Wohnsitzaufgabe des Sohnes der Antragstellerin vorliegt. 9 4. Der Antragsgegnerin zu verpflichten, im Falle der Bejahung der Wohnsitzaufgabe des Sohnes der Antragstellerin festzustellen, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Härtefallbescheides besteht. 10 sind unbegründet. 11 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme einer noch in einem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zu beantragenden Entscheidung. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren setzt voraus, dass für die Antragstellerin unzumutbare Nachteile bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu erwarten sind und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Bestehen des geltend gemachten Anspruchs besteht. 12 Vgl. speziell für das Vertriebenenrecht OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 ‑ 12 B 1636/10 ‑, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2002 ‑ 2 B 2176/02 ‑, juris. 13 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht jedenfalls keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 14 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Einbeziehung des Sohnes der Antragstellerin, P. U. , sowie seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nicht „im Namen beider Elternteile als in Frage kommenden Bezugspersonen beantragt wurde“. Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass nur der am 22. Juli 2016 verstorbene Ehemann der Antragstellerin, Herr K. A. , einen Aufnahmeantrag gestellt hat. Im Antragsformular ist nur K. A. als Antragsteller für einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler benannt. Den Antrag hat ein Sohn der Antragstellerin, Herr Z. A. , unterschrieben. Die entsprechende Vollmacht, das Aufnahmeverfahren durchzuführen, ist nur von K. A. unterzeichnet worden. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin, obwohl ihr unter dem 5. Juli 2016 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erteilt worden ist, jedenfalls die Einbeziehung von P. U. und seiner Familie in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid nicht beantragt hat. Dass der Antragstellerin ein Aufnahmebescheid „von Amts wegen“ erteilt worden sein soll, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, ändert hieran nichts. 15 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Einbeziehung von Herrn P. U. und seiner Familie in den Herrn K. A. unter dem 5. Juli 2016 erteilten Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG unwirksam geworden ist, weil Herr K. A. am 22. Juli 2016 verstorben ist und Herr P. U. und seine Familie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gefunden hatten. 16 3. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass Herr P. U. seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Angesichts des Ablaufs der Übersiedlung (Aufnahmeantrag mit dem Ziel der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im März 2014, Einreise im Januar 2015 und Einleitung eines Asylverfahrens, um nicht in die Ukraine zurückkehren zu müssen) wäre die Annahme lebensfremd, dass Herr P. U. und seine Familie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse, 17 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012 ‑ 11 A 2558/11 ‑, juris, 18 nach wie vor in der Ukraine haben. 19 4. Für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Falle der Bejahung der Wohnsitzaufgabe des Sohnes der Antragstellerin festzustellen, dass ein Anspruch auf Erteilung eines „Härtefallbescheides“ besteht, fehlt es bereits an einem Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, weil die Antragstellerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härteweg durch eine Leistungsklage in Form einer Verpflichtungsklage verfolgen könnte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Einbeziehung von Herrn P. U. und seiner Familie in den ihr unter dem 5. Juli 2016 erteilten Aufnahmebescheid nicht besteht. Eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG oder § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert, selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin von einem mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 (gemeint ist wohl die Antragsschrift vom 11. August 2016) gestellten Einbeziehungsantrag ausgegangen wird, daran, dass eine Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nicht mehr möglich ist, nachdem Herr P. U. und seine Familie das Aussiedlungsgebiet bereits im Januar 2015 verlassen hatten. Eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG scheitert daran, dass Herr P. U. und seine Familie nach Aufgabe ihres Wohnsitzes in der Ukraine nicht im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sind. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).