Beschluss
6 B 2220/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1204.6B2220.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese hat die Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 3 Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2002 dem Polizeipräsidium B. zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Beigeladene, die für die Beförderung vorgesehen sei, sei nach den insoweit maßgebenden letzten dienstlichen Regelbeurteilungen durch den Polizeipräsidenten B. (beide vom 29. August 2 ) besser qualifiziert als der Antragsteller. Die Beigeladene habe das Gesamturteil: "... Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte), der Antragsteller hingegen das Gesamturteil: "... Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) erhalten. Nach der im Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Überprüfung sei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erstbeurteiler habe zwar für den Antragsteller das Gesamturteil: "... Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" vorgeschlagen. Der Endbeurteiler sei jedoch auf Grund der Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl.NRW. S. 278, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999, MBl.NRW. S. 96) zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene Benotung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" mit "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" dem Quervergleich mit den zu vergleichenden Beamten nicht standhalte und auf "übertrifft die Anforderungen" zu ändern sei. Diesem Hauptmerkmal habe der Endbeurteiler ein hohes Gewicht beigemessen und deshalb auch das Gesamturteil entsprechend herabgestuft. Das sei rechtlich einwandfrei. Die dazu vom Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegebene Begründung reiche aus. Wenn - wie hier - der Grund für die Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen liege, müsse die Begründung des Endbeurteilers für sein Abweichen vom Vorschlag des Erstbeurteilers diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Es liege dabei in der Natur der Sache, dass allgemeine Erwägungen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall führten und sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl in den Beurteilungen vieler Beamter wiederfänden. Konkrete Abwägungsvergleiche verböten sich schon im Hinblick auf den Datenschutz und die nach Nr. 11 BRL erforderliche Vertraulichkeit der Beurteilung anderer Beamter. Weitere Erläuterungen des Endbeurteilers, auch zu dem angelegten strengen Maßstab und zu der Durchführung des Quervergleichs, könne der Antragsteller nicht beanspruchen. 4 Der Antragsteller macht geltend: Die in seiner dienstlichen Beurteilung gegebene Begründung des Endbeurteilers für das Abweichen vom Vorschlag des Erstbeurteilers genüge nicht den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes. Die Begründung sei pauschal, unsubstantiiert und nichtssagend. Beim Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" habe der Endbeurteiler den Vorschlag des Erstbeurteilers zu den zugrunde liegenden Submerkmalen "Leistungsgüte" und "Leistungsumfang" (jeweils 5 Punkte) nicht geändert. Dass er dennoch das Leistungsergebnis mit 4 Punkten bewertet habe, verstoße gegen die Denkgesetze. Substantiierte Einwände gegen diese Herabstufung hätten vorausgesetzt, dass der Endbeurteiler auch auf den Vorschlag des Erstbeurteilers zu den beiden Submerkmalen und auf die dazu vom Erstbeurteiler gegebene Begründung eingegangen wäre. Konkrete Einwände gegen die Art und Weise des Quervergleichs in der Beurteilerbesprechung seien ihm, dem Antragsteller, ebenfalls nicht möglich gewesen; der Antragsgegner habe weder die Namen der Teilnehmer an der Beurteilerbesprechung und der Beamten der Vergleichsgruppe genannt noch die Umstände des "strengen Maßstabes" dargelegt noch einschlägige Vermerke oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Endbeurteiler habe das Gesamturteil offenbar nur deshalb herabgestuft, damit andere, ihm dienstlich besser bekannte Beamte befördert werden könnten. Im Übrigen wäre die "Quote" für die Spitzennote nicht überschritten worden, wenn er, der Antragsteller, sie ebenfalls erhalten hätte. Außerdem habe der Dienstherr ihm im Dezember 19 eine Leistungsprämie gezahlt. 5 Damit werden rechtserhebliche Fehler beim Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht aufgezeigt. 6 Bei der Herabstufung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" auf "übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte) hat der Endbeurteiler zwar die beiden vom Erstbeurteiler mit jeweils 5 Punkten bewerteten Submerkmale nicht ausdrücklich geändert. Das war aber auch nicht erforderlich. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende (der Endbeurteiler) die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL). Eine Verpflichtung des Endbeurteilers, die einem Hauptmerkmal, welches er anders als der Erstbeurteiler bewertet, zugrundeliegenden Submerkmale ebenfalls ausdrücklich zu ändern, besteht danach nicht. Unter diesen Umständen wird die dienstliche Beurteilung auch nicht unstimmig bzw. in sich widersprüchlich. Die für die Änderung des Vorschlags des Erstbeurteilers zum Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" vom Endbeurteiler gegebene Begründung 7 "Auf Grund des nach den BRL POL NRW gebotenen Quervergleichs mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe ist eine Abweichung vom Beurteilungsvorschlag erforderlich". 8 lässt vielmehr erkennen, dass der Endbeurteiler den Vorschlag des Erstbeurteilers auch bezüglich der Submerkmale als für den Antragsteller zu günstig ansah. 9 Des Weiteren genügt die vom Endbeurteiler für das Abweichen vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei dem Gesamturteil gemäß Nr. 9.2 BRL gegebene Begründung 10 "Die Änderung des Hauptmerkmales "Leistungsergebnis" und des Gesamturteils erfolgte nach Erörterung in der durch die BRL POL NRW vorgegebenen Beurteilerbesprechung, bei der ein strenger Maßstab angelegt wurde. Auf Grund es Quervergleichs der Leistung und Befähigung mit den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Vergleichsgruppe ist eine Abstufung des Beurteilungsvorschlags erforderlich." 11 den insoweit zu stellenden Anforderungen. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats, 12 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, Der Öffentliche Dienst 2000, 266 = Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 339, 13 zutreffend ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. 14 Zwar muss der Dienstherr auf begründete Einwände des Beurteilten allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so dass sie für den beurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999, a.a.O. 16 Ein Anspruch des Antragstellers auf Einsicht in einschlägige Vermerke oder sonstige Unterlagen dürfte aber wegen des vertraulichen Charakters dienstlicher Beurteilungen (Nr. 11 BRL) ohnehin nicht bestehen. Soweit er beanstandet, dass der Antragsgegner ihm nicht bekanntgegeben habe, wer an der Beurteilerbesprechung teilgenommen habe und welche anderen Beamten im Quervergleich eine Rolle gespielt hätten, ist nicht dargelegt, unter welchem Aspekt damit das rechtmäßige Zustandekommen seiner Beurteilung in Zweifel gezogen werden soll. Außerdem hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. August 2 mitgeteilt, dass "alle Beamten der Besoldungsgruppe A 11 (ZS)" verglichen worden seien. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht hinreichend dargelegt, worauf konkret sich seine Bemängelung bezieht, der Antragsgegner habe ihm nicht mitgeteilt, welcher "strenge Maßstab" angelegt worden sei. Sein Hinweis auf eine im Dezember 19 erhaltene Leistungsprämie besagt schon deshalb nichts Entscheidendes, weil der dreijährige Beurteilungszeitraum sich bis Ende 200 erstreckte. 17 Die Vermutung des Antragstellers, der Endbeurteiler habe sachwidrige Gründe gehabt, dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht zu folgen, wird durch nichts gestützt. Sein Vorbringen, die Richtsätze für eine Gesamtnote von 5 Punkten (Nr. 8.2.2 BRL) hätten auch bei ihm eine Spitzenbeurteilung zugelassen, dürfte eher geeignet sein, das Gegenteil zu belegen. Ob diese "Quote" ausgeschöpft worden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetztes. 20