Beschluss
6 B 2441/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0107.6B2441.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten ihren Dienst als Polizeihauptkommissar bzw. Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium C. (Polizeipräsidium). Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) inne. In ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.0000 bzw. vom 00.00.0000 sind beide mit der Gesamtnote "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen." (4 Punkte) beurteilt worden. In den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" ist beiden jeweils eine Bewertung von 4 Punkten, in dem Hauptmerkmal "Sozialverhalten" eine Bewertung von 5 Punkten zuerkannt worden. Daneben ist der Antragsteller in dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" mit 5 Punkten bewertet worden. Eine Bewertung des Beigeladenen in diesem Hauptmerkmal ist nicht erfolgt, weil dieser bisher keine Führungsfunktionen wahrgenommen hat. Das Polizeipräsidium beabsichtigt, eine ihm zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, weil dieser bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes länger angehöre als u.a. der Antragsteller. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers, "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO II. Säule nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu entschieden worden ist" hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von dem Polizeipräsidium zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft. Zunächst sei die dieser Entscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Weiterhin begegne auch der von dem Polizeipräsidium zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommene Qualifikationsvergleich keinen Bedenken. Das Polizeipräsidium habe nach den Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen von einem aktuellen Leistungsgleichstand bei beiden Bewerbern ausgehen dürfen. Eine inhaltliche Ausschöpfung von deren dienstlichen Beurteilungen habe sich vorliegend nicht aufgedrängt, weil der Antragsteller und der Beigeladene in den bei beiden bewerteten Hauptmerkmalen übereinstimmend beurteilt worden seien. Soweit der Antragsteller auch in dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" beurteilt worden sei, könne hieraus ein Qualifikationsvorsprung für die zu besetzende, nicht mit einem entsprechenden Anforderungsprofil versehene Beförderungsstelle nicht hergeleitet werden, weil dieser Unterschied in den dienstlichen Beurteilungen Ausdruck der unterschiedlichen Anforderungen der von dem Antragsteller und dem Beigeladenen innegehabten Dienstposten sei. Da sich auch unter Heranziehung früherer Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers nicht ersehen lasse, sei das Polizeipräsidium berechtigt gewesen, seine Entscheidung unter Heranziehung von Hilfskriterien zu treffen. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass das Polizeipräsidium auf den Gesichtspunkt "Monat der Anstellung im gehobenen Dienst", d.h. auf die Zeitdauer der Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe abgestellt habe. Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller geltend: Das Polizeipräsidium habe in seinem Qualifikationsvergleich dem Hauptmerkmal "Mitarbeiter-führung" zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in dem Beschluss vom 27. Februar 2004 - Az.: 6 B 2451/03 - festgestellt, dass Dienstposten, die nach A 12 BBesO besoldet seien, grundsätzlich mit Führungsverantwortung verbunden seien. Aus diesem Grund hätte das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" mit besonderem Augenmerk betrachtet werden müssen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene in diesem Hauptmerkmal nicht beurteilt worden sei. Daneben sei auch die ihm - dem Antragsteller - erteilte dienstliche Beurteilung fehlerhaft. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Verfügung des Polizeipräsidiums vom 00.00.0000 - Az.: VL .............. - sei davon auszugehen, dass für eine Beurteilung mit 5 Punkten unzulässigerweise zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen mit unterschiedlichen Maßstäben existierten: Zum einen die Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen mit 4 Punkten bewertet worden seien und zum anderen diejenigen, die darin eine schlechtere Beurteilung erhalten hätten. Für die Angehörigen beider Gruppen bestünden unterschiedliche Maßstäbe, um eine Bewertung mit 5 Punkten erzielen zu können. Für Beamte mit einer schlechteren Vorbeurteilung als 4 Punkten würden insoweit strengere Maßstäbe gelten; denn nach der genannten Verfügung seien potentielle Kandidaten für eine derartige Beurteilung in erster Linie unter den Angehörigen der erstgenannten Gruppe zu suchen. Weiterhin sei die in seiner - des Antragstellers - dienstlichen Beurteilung enthaltene Abweichungsbegründung unzureichend. Insoweit bestünden erhöhte Plausibilisierungsanforderungen, weil er durch seinen vorange- gangenen Erstbeurteiler in dessen Beurteilungsvorschlag - ebenso wie durch den aktuellen Erstbeurteiler - im Bereich von 5 Punkten eingestuft worden sei. Zudem habe er - der Antragsteller - im aktuellen Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie erhalten, was die besondere Qualität seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung weiter unterstreiche. Eine Rechtswidrigkeit seiner dienstlichen Beurteilung ergebe sich auch daraus, dass das Beurteilungsgespräch vor Ablauf des Beurtei- lungszeitraums geführt worden sei, wodurch sich eine unzulässige Verkürzung des Beurteilungszeitraums ergebe. Schließlich sei seine aktuelle dienstliche Beurteilung auch nicht durch den Behördenleiter unterzeichnet worden. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlent- scheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit anderen Worten: Jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2002, 111 und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums fehlerhaft ist. Dies gilt zunächst im Hinblick auf seine aktuelle dienstliche Beurteilung. Soweit der Antragsteller rügt, dass diese nicht durch den Behördenleiter unterzeichnet worden sei (vgl. Nr. 9.2 und 9.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW 1996, 278 - i.d.F. der einschlägigen Änderungen - BRL Pol -) ist nicht feststellbar, dass die Möglichkeit eines besseren Beurteilungsergebnisses bei Unterzeichnung durch den Behördenleiter bestanden hätte. Dieser hat nämlich, wie sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnehmen lässt, die Entscheidung über die Beurteilung des Antragstellers auf der abschließenden Beurteilerkonferenz am 00.00.0000 selbst getroffen (vgl. Nr. 9.2 und 9.3 BRL Pol). Auch der Einwand des Antragstellers, das am 00.00.0000 durchgeführte Beurteilungsgespräch habe entgegen Nr. 9.1 BRL Pol vor Ablauf des laufenden Beurteilungszeitraums - dieser endete mit dem 00.00.0000 - stattgefunden, wodurch der Beurteilungszeitraum unzulässig verkürzt worden sei, greift nicht. Denn auch insoweit ist eine potentielle Kausalität in Bezug auf das Auswahlergebnis angesichts dessen, dass der Antragsteller in dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers sowohl in der Gesamtnote als auch in Bezug auf alle Hauptmerkmale mit 5 Punkten und damit bestmöglich bewertet worden ist, nicht gegeben. Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet auch nicht unter einer unzureichenden Abweichungsbegründung. Der Endbeurteiler hat seine Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers durch eine Absenkung der Bewertung der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" sowie bei der Gesamt-note um jeweils einen Punkt gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol für jeden Fall der Abweichung damit begründet, dass die Angehörigen der Vergleichsgruppe insoweit untereinander bewertet und verglichen worden seien. Die Anlegung eines strengeren Maßstabes und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe hätten zu einer abgestuften Bewertung in den genannten Hauptmerkmalen und in der Gesamtnote geführt. Diese Erwägungen genügen den an eine Abweichungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 6 B 2220/02 -. Vorliegend sind auch keine erhöhten Plausibilisierungsanforderungen an die Abweichungsbegründung zu stellen. Insoweit ist zunächst unerheblich, dass der Antragsteller auch in dem Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten, der den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 umfasst, in dem Bereich von 5 Punkten angesiedelt worden ist. Der ebenfalls in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Antragstellers auf eine ihm gewährte Leistungsprämie rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus der Gewährung dieser Prämie, deren Auszahlung Ende 0000 erfolgte und die für zurückliegende herausragende Leistungen zuerkannt wurde, kann, wovon bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 00.00.0000 zutreffend ausgegangen ist, nichts in Bezug auf eine dienstliche Beurteilung hergeleitet werden, die den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 umfasst. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, seiner dienstlichen Beurteilung hätten unzulässigerweise zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen zugrunde gelegen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines fehlerhaften Auswahlverfahrens. Insoweit ist schon auszuschließen, dass aus der Verfügung des Polizeipräsidiums vom 00.00.0000 - Az.: VL ........ - die Existenz zweier unterschiedlicher Ver- gleichsgruppen mit unterschiedlichen Maßstäben für eine Beurteilung mit 5 Punkten überhaupt hergeleitet werden kann. Im Übrigen ist weder dargetan noch anderweitig erkennbar, inwieweit das Bestehen eines etwaigen strengeren Maßstabes für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die - anders als der Antragsteller - keine Vorbeurteilung mit 4 Punkten aufweisen können, sich zu seinem Nachteil hätte auswirken können. Eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung folgt auch nicht daraus, dass das Polizeipräsidium bei dem Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen dem Umstand, dass der Antragsteller in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung in dem Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" mit 4 Punkten beurteilt worden ist, keine Bedeutung beigemessen hat. Das Polizeipräsidium war zunächst nicht gehalten, insoweit eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vorzunehmen oder in Betracht zu ziehen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 - , denn soweit eine Beurteilung in einem Hauptmerkmal nicht erfolgt ist, ist ein qualitativer Vergleich zwischen den Bewerbern bezüglich dieses Merkmals nicht möglich. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B 1587/04 -. Allenfalls könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob der Antragsteller schon allein deshalb, weil er - anders als der Beigeladene - während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits eine Führungsfunktion ausgeübt hat, einen Qualifikationsvorsprung aufweist oder ein solcher nahe liegt. Die Frage ist nach Auffassung des Senats jedoch zu verneinen, denn jedenfalls für das hier in Rede stehende Beförderungsamt, welches die bisher ausgeübte Funktion unberührt lässt und auch nicht typischerweise mit Führungsfunk- tionen verbunden ist, kommt dem Kriterium der Mitarbeiterführung nicht eine solche Bedeutung zu, dass es zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 27. Februar 2004 - Az.: 6 B 2451/03 -. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass es sich bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO grundsätzlich um solche Dienstposten handelt, die mit Führungsverantwortung verbunden sind. Der der genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war - anders als vorliegend - vielmehr so gelagert, dass sowohl der seinerzeitige Antragsteller als auch die Beigeladenen in ihren bisherigen Verwendungen bereits Führungsfunktionen ausgeübt haben, was sich auch nach einer etwaigen Beförderung nicht ändern sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.