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Urteil

2 A 1910/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.2A1910.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2001 wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1996 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1) wurde am 24. Juli 1964 in X. in der Republik Komi geboren. Seine Eltern sind der am 2. Mai 1940 in O. -C. im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige B. X. und die am 26. Dezember 1943 in N. im Gebiet Krasnodar geborene russische Volkszugehörige T. X. , geborene T. . Auf ihren Antrag vom 7. Januar 1991, in dem der Kläger zu 1) nicht aufgeführt war, erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Vater des Klägers zu 1) am 25. September 1992 einen Aufnahmebescheid, in dem die Mutter des Klägers zu 1) ebenfalls aufgeführt war. Der Vater des Klägers zu 1) reiste am 25. Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 2. März 1993 registriert. Die Mutter des Klägers zu 1) wurde nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 31. Januar 1994 registriert. 3 Die am 22. September 1985 geborene Klägerin zu 3) stammt aus der am 30. Juli 1983 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. 4 Am 22. Dezember 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei "Deutsch", seine jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Russisch, Deutsch". Zur Sprachbeherrschung ist angegeben, der Kläger zu 1) verstehe, spreche und schreibe Deutsch. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil und vom Vater Deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde bejaht und erläutert: "Mitglied der Gesellschaft der Russlanddeutschen 'Wiedergeburt' von 1991, feiert deutsche Volksfesten (Weihnachten, Ostern), hört deutsche Radiosendungen, sieht deutsche Fernsendungen, liest die Zeitung 'Neues Leben'." In dem dem Aufnahmeantrag als Fotografie beigefügten sowjetischen Inlandspass des Klägers zu 1) vom 2. August 1993 ist als seine Nationalität "Deutscher" eingetragen. Weiter wurde angegeben, der Kläger zu 1) habe Deutsch als Kind im Elternhaus ab dem 11. Lebensjahr gesprochen. Heute spreche er selten Deutsch. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Sein Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte der Vater des Klägers zu 1) am 9. Dezember 1994 mit, als der Kläger zu 1) seinen ersten Inlandspass bekommen habe, habe sein Mutter ihn gegen den Willen seines Vaters überredet, als Nationalität "Russe" einzutragen, "damit er keine Unannehmlichkeit im Studium und seiner weiteren Karriere bekäme". 5 Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Ihm sei die deutsche Sprache nach seinen eigenen Angaben erst seit dem 11. Lebensjahr und damit für eine Prägung im deutschen Volkstum unzureichend vermittelt worden. Darüber hinaus habe er durch die Angabe der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass selbst darüber entschieden, russischer Volkszugehöriger zu sein. 6 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 9. März 1995 Widerspruch ein und machten im Wesentlichen geltend: Der Kläger zu 1) sei gegen den Willen seines Vaters von seiner Mutter überredet worden, die russische Nationalität zu wählen. Er sei durch seinen Vater im deutschen Volkstum geprägt worden. Dies zeige sein katholisches Bekenntnis und das Studium an derselben Hochschule, an der auch sein Vater studiert habe. Seine Familie habe schon wegen des Familiennamens stets unter ihrem Deutschtum leiden müssen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1996 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. 8 Am 20. September 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Selbständigkeit ohne weiteres in der Familie ein Gespräch in deutscher Sprache führen können. Er sei auch heute noch in der Lage zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch. Der Kläger habe sich auch hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt. Das Antragsformular auf Ausstellung seines ersten Inlandspasses habe seine Mutter eigenhändig und in seiner Abwesenheit ausgefüllt und unterschrieben. In der Rubrik für die Nationalität habe sie "Russe" eingetragen. Der Kläger zu 1) habe später lediglich den Erhalt des ausgestellten Passes mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Nationalitätseintragung "Russe" sei daher ohne seinen Willen erfolgt. Er habe sich vielmehr bei allen Anlässen wie z.B. der Einschulung, Berufsschule, Volkszählungen usw. zum deutschen Volkstum bekannt und sich mit der Nationalität "Deutscher" eintragen lassen. 9 Die Kläger haben beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23. August 1996 zu verpflichten, die Kläger zu 1) und 3) in den dem Vater/Großvater unter dem 25. September 1992 erteilten Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23. August 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger zu 1) am 7. April 1997 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf deren Niederschrift (Bl. 89 bis 91 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 16 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Ausreiseplanung der Familie des Klägers zu 1), zu den Nationalitätseintragungen in seinen Inlandspässen sowie zur Vermittlung bestätigender Merkmale durch Vernehmung des Vaters des Klägers zu 1) sowie des Herrn I. E. aus X. als Zeugen. Wegen der Beweisthemen im Einzelnen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 26. März 2001 (Blatt 210 und 219 der Gerichtsakten) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2001 (Bl. 208 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 17 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem Hauptantrag stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) einzubeziehen. 18 Mit Beschluss vom 22. April 2002 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassenen. Zu deren Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier die Voraussetzungen der nachträglichen Einbeziehung vorlägen. Maßgeblich hierfür sei, ob ein gemeinsamer Ausreisewille der Bezugsperson und des Abkömmlings durch ein entsprechendes Antragsverhalten dokumentiert worden sei. Ein solcher Ausreisewille habe hier nicht vorgelegen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass der Vater des Klägers zu 1) zunächst ohne seine Ehefrau ausgereist sei und der Kläger zu 1) nicht früher einen Aufnahmeantrag gestellt habe, weil sein Großvater der Ausreise nicht zugestimmt habe, solange er vom Kläger zu 1) gepflegt worden sei. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 21 Die Kläger beantragen, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Der Beigeladene vertritt die Auffassung, dass für das gesamte Jahr 1993 eine besondere Härte anzunehmen sei, wenn sich der Antragsteller für diese Zeit auf Unkenntnis der neuen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einbeziehung berufe. Von den in Betracht kommenden Antragstellern könne keine bessere Rechtskenntnis erwartet werden als von den beteiligten Behörden, denen erst im Januar 1994 durch das Bundesinnenministerium eine einschlägige Regelung an die Hand gegeben worden sei. 24 Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, unter welchen Umständen die Nationalität "Russe" in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) eingetragen worden ist, insbesondere dazu, von wem die Forma Nr. 1 wie ausgefüllt und unterschrieben worden ist, durch Vernehmung der Mutter des Klägers zu 1), Frau T. X. , als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (Blatt 338 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrten Aufnahmebescheide. 28 Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Kläger zu 1) und 3) auf nachträgliche Einbeziehung in den dem Vater des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid besteht nicht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, der die Einbeziehung u.a. von Abkömmlingen von Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorsieht, nur in Betracht kommt, wenn die volksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid ein Abkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben darf. 29 Vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - sowie Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. 30 Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass geben könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Danach scheitert ein Anspruch der Kläger zu 1) und 3) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG daran, dass der Vater des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet bereits im Februar 1993 unter Aufgabe seines dortigen Wohnsitzes endgültig verlassen hat. 31 Vorliegend kommt auch nicht die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht. Es ist in der Rechtsprechung durch die genannten Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Kläger, wenn sie das Aussiedlungsgebiet im Familienverband zusammen mit den Eltern des Klägers zu 1) hätten verlassen wollen, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise der Bezugsperson - sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrages, sei es im Wege eines Einbeziehungsantrages - hätte geltend machen können und müssen. Die Unterlassung einer möglichen Antragstellung vor der Ausreise der Bezugsperson begründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Soweit für dieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich gewesen sein sollte, eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Übersiedlung der Bezugsperson noch erreichen zu können, begründet ein solcher Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger gehindert gewesen sein könnten, rechtzeitig einen Aufnahmeantrag zu stellen. Der von den Klägern vorgetragene Grund für das Unterlassen eines Ausreiseantrages, nämlich die dazu fehlende Zustimmung des Großvaters des Klägers zu 1) wegen seiner Pflegebedürftigkeit, spricht vielmehr dafür, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des Vaters des Klägers zu 1) bei den Klägern (noch) keine Aussiedlungsabsicht bestand. 32 Der Hilfsantrag, über den nach Zulassung der Berufung in der Berufungsinstanz insgesamt zu entscheiden ist, ist dagegen begründet. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 33 Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt. Sein Vater ist - was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - deutscher Volkszugehöriger. Der Kläger zu 1) ist auch gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies entspricht seinen Angaben im Aufnahmeverfahren und ist dem Protokoll des im April 1997 durchgeführten Sprachtests zu entnehmen. Frühere Einwendungen gegen die Annahme des Bestätigungsmerkmals Sprache hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. In seinem am 2. August 1993 ausgestellten Inlandspass ist als Nationalität des Klägers zu 1) "Deutscher" eingetragen. In der vom Kläger zu 1) betriebenen Änderung des Nationalitätseintrags liegt ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. 34 Dem steht nicht entgegen, dass im ersten Inlandspass des Klägers zu 1) aus dem Jahre 1981 die russische Nationalität eingetragen war. Die Eintragung der Nationalität im Inlandspass lässt in der Regel auf eine entsprechende Angabe vor der Passbehörde schließen, da die Nationalität im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (der so genannten Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird. Grundsätzlich liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen ein ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen worden ist. 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 und vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. 36 Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senates nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger zu 1) die Forma Nr. 1 nicht selbst ausgefüllt hat, sondern sein Inlandspass im Jahre 1981 aufgrund eines Passantragsformulars ausgestellt worden ist, das allein von der Mutter des Klägers zu 1) ausgefüllt und auch nur von ihr unterschrieben worden ist. 37 Die Zeugin hat dem Senat im Einzelnen geschildert, unter welchen Umständen die Forma Nr. 1 für den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Nach dieser Schilderung hat der Kläger zu 1) bei der Passantragstellung selbst nicht mitgewirkt. Die Formulareintragungen sind danach vielmehr allein von seiner Mutter vorgenommen worden, während der Kläger zu 1) in der Schule war. Diese hat sodann das Antragsformular eigenhändig nicht mit der eigenen Unterschrift, sondern mit dem Namen des Klägers zu 1) unterschrieben, indem sie sich "bemüht" hat, "so zu unterschreiben wie er". Diese an sich vorschriftswidrige Handlungsweise wurde dadurch möglich, dass es bei der Bediensteten der Passbehörde um eine "Bekannte" von ihr handelte und sie zur Begründung der Eilbedürftigkeit des Antragsverfahrens angab, ihr Sohn sei bei Abschlussprüfungen und sehr beschäftigt und müsse nach der Prüfung zur Hochschulanmeldung in eine andere Stadt fahren. Diese konkreten und schlüssigen Angaben der Zeugin sind auch glaubhaft. Dass sich die Bedienstete der Passbehörde von ihrer Bekannten überreden ließ, das Antragsformular auch ohne die eigenhändige Unterschrift des Klägers zu 1) anzunehmen und zu bearbeiten, ist vor dem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Passantragsverfahren in der ehemaligen Sowjetunion nach den Erkenntnissen des Senates insbesondere dann im Einzelfall von behördlicher Willkür geprägt sein konnten, wenn entgegen der einschlägigen sowjetischen Passvorschriften die russische Nationalität in den Inlandspass eingetragen werden sollte. Auch ein Vergleich der Unterschriften auf der Ablichtung der Forma Nr. 1, die von den Klägern zu den Gerichtsakten gereicht worden ist, kann die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben nicht erschüttern. Denn diese Unterschriften sind nicht identisch. Zwar weisen die Namenszüge unter den Antragsangaben einerseits und unter der Empfangsquittung andererseits zu Beginn, insbesondere bei dem Anfangsbuchstaben, eine gewisse Ähnlichkeit auf, das Ende der jeweiligen Unterschriften ist aber augenfällig unterschiedlich. Dies stützt die Erklärung der Zeugin, sie habe sich um eine Nachahmung der Unterschrift des Klägers zu 1) "bemüht". Die Zeugin hat auch eine plausible und damit glaubhafte Begründung dafür gegeben, warum sie sich zu der geschilderten Handlungsweise entschlossen hatte. Nach ihren Angaben war sie aufgrund von ihr bekannt gewordenen Erfahrungen anderer Volksdeutscher offensichtlich zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger zu 1) mit einem deutschen Nationalitätseintrag das von ihm gewünschte Hochschulstudium verwehrt bleiben musste. Da bei Gesprächen in der Familie für sie recht deutlich geworden war, dass der Kläger zu 1) unter dem Einfluss seines Vaters und Großvaters auf einem deutschen Nationalitätseintrag bestand und "nicht zu überreden war", sie jedoch unbedingt wollte, "dass er studiert", und sich Sorgen um seine Zukunft machte, "dass er als Deutscher eingetragen die gewünschte Ausbildung nicht erreichen könnte", hat sie "gegen den Willen ihres Sohnes gehandelt". Vor dem Hintergrund dieser subjektiven Konfliktsituation wird ihre Handlungsweise auch objektiv nachvollziehbar. 38 Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin unglaubwürdig ist, sind für den Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie als Mutter des Klägers zu 1) ein großes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, nach einer Gesamtwürdigung ihrer Aussage nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Sie hat ihre Aussage erkennbar unter großer innerer Anspannung gemacht und war offensichtlich um eine wahrheitsgemäße Darlegung der damaligen Umstände bemüht. Dass sie eine solche detaillierte Darlegung nicht schon früher vorgenommen hat, stellt ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nach der Überzeugung des Senates auch unter Berücksichtigung des Inhaltes ihres Schreibens vom 10. September 1996 nicht in Frage. Denn nach ihren nachvollziehbaren Angaben hat sie vor dem Hintergrund, dass ihre damalige Handlung offensichtlich zu schweren familiären Auseinandersetzungen und einer bleibenden Verstimmung innerhalb der Familie geführt hat, "die ganze Geschichte dort nicht erzählen" wollen und eine detaillierte Schilderung dieser Vorfälle deshalb bisher vermieden. Im Übrigen sprechen Form und Diktion dieses Schreibens eher dafür, dass die Zeugin, die nach ihren glaubhaften Angaben bei der Zeugenvernehmung Deutsch nur "mit dem Wörterbuch" schreiben, Gedanken aber schriftlich nicht äußern kann, den Text dieses Schreibens, wie sie bei der Zeugenvernehmung erklärt hat, nur von einer Vorlage "abgeschrieben", jedoch nicht selbst formuliert hat. 39 Der Kläger zu 1) erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahr 1964 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben, und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG erfüllt sind. 40 Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegattin bzw. Abkömmlinge in den dem Kläger zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 44