Beschluss
15 A 1738/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.15A1738.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 86.919,62 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. 4 Zu Unrecht meinen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Anschlusspflicht bejaht, obwohl das satzungsrechtlich dafür erforderliche Merkmal, dass die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen" müsse (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Stadt C. -H. bach vom 27. Juni 1996 - EWS -), nicht vorliege. § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EWS regelt zum Anschlussrecht: Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die direkt an einer Straße anliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen, dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat." Nach § 6 Abs. 1 EWS ist jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). 5 Das Merkmal, dass die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, ist nicht deshalb zu verneinen, weil von den drei Gebäuden, in denen Abwasser anfällt, bis zur I. Straße, in der der öffentliche Kanal liegt, eine 120 m lange private asphaltierte Zufahrt führt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass das Merkmal jedenfalls wegen der Sonderregelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS zu bejahen sei, wonach die öffentliche Abwasserleitung insbesondere dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen Zugang zu seinem Grundstück hat. Wenn man nämlich als Grundstück im Sinne der Satzung nicht das gesamte 72.501 m² große Flurstück 1084, das unmittelbar an die I. Straße grenzt, ansieht, sondern, wie es auch § 2 Abs. 2 EWS vorsieht, die wirtschaftliche Einheit und damit entsprechend der erfolgten Veranlagung nur den bebauten Teil des Flurstücks, dann dient gerade die Zugangsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS dazu, räumlich von der Abwasserleitung entfernte Grundstücke in das Anschlussrecht einzubeziehen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS genannte unmittelbare Nähe soll sich in diesem Falle nicht nach der Entfernung zum anzuschließenden Grundstück, sondern zu dem Zugang bemessen. Das von den Klägern genannte, vermeintlich einer solchen Auslegung der Satzungsbestimmung entgegenstehende Beispiel einer mehrere Kilometer langen Zuwegung spricht nicht für eine Auslegung der Vorschrift, die einen Zugang i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS auf bestimmte Höchstlängen beschränkt. Denn dem Gesichtspunkt, dass ein Anschlusszwang rechtswidrig sein kann, weil er Unverhältnismäßiges verlangt, 6 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 22 A 5669/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/99 -, NWVBl. 1998, 154 (156) = StuGR 1997, 284 (285); Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 (435), 7 wird dadurch Rechnung getragen, dass dann von der Ausübung des Anschlusszwangs abgesehen werden muss. Demgegenüber würde der Ausschluss solcher Grundstücke aus dem Kreis der Anschlussberechtigten dazu führen, dass die Betroffenen, selbst wenn sie den Anschluss über ihre Zuwegung errichten möchten, keinen Anspruch auf Zulassung des Anschlusses hätten, obwohl sachliche, in Betrieb und Funktion der Entwässerungsanlage wurzelnde Gründe dafür nicht vorlägen. 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Befreiungsanspruchs. Das Verwaltungsgericht hat unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wonach selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,-- EUR bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern, 9 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, StuGR 1997, 284 (285), 10 den Anspruch abgewiesen. 11 An dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf den Vortrag der Kläger, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen in nichts nachstünden, festzuhalten. Denn die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten Anschlusszwang (§ 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) alleine auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Vielmehr stellt - im Gegensatz zur Beseitigung des Niederschlagswassers -, 12 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, 13 schon die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. So erübrigt sich in diesem Fall, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. 14 Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die von den Klägern als schwierig aufgeworfene Frage, ob ein Anschlusszwang auch dann angeordnet werden könne, wenn das Grundwasser durch eine private Abwasserentsorgung gleichermaßen geschützt werden könne, lässt sich nach den für das Zulassungsverfahren geltenden Maßstäben ohne Schwierigkeiten im Sinne der oben genannten Ausführungen beantworten. Gleichermaßen ist der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der vorgenannten Frage nicht gegeben, da sie vom beschließenden Gericht geklärt ist und der neue Gesichtspunkt angeblich vorhandener Kleinkläranlagen mit gleich hohem Reinigungsgrad wie öffentliche Entwässerungsanlagen ohne weiteres im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden kann. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht rechnet der Senat den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang nicht mit dem in der Hauptsache verfolgten Antrag auf Feststellung, dass das Grundstück dem Anschlusszwang nicht unterliegt, zusammen. Zwar ist für den Streitwert gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, soweit - wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Diese ursprünglich nur für Klage und Widerklage geltende Regelung wurde durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (KostRÄndG 1994), BGBl. I S. 1325, auf Haupt- und Hilfsansprüche ausgedehnt. Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs, 16 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/6962, S. 63, 17 wurde mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei demselben Gegenstand die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen und dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff übernommen. Nach allgemeiner Auffassung, die auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1964 (NJW 1965, S. 444) beruht, liegen kostenrechtlich nur dann verschiedene Gegenstände vor, wenn die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander nicht ausschließen, so dass die Zuerkennung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt jedoch nicht aus, dass verschiedene Ansprüche, die denselben Streitgegenstand betreffen, einen unterschiedlichen Wert haben können." Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind. 18 Vgl. LAG Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2000 - 6 Ta 70/00 -, juris Nr. KARE600002958; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 GKG Rn. 9 ff.; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 19 Rn. 12. 19 Diese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst. 20 BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 -, MDR 1987, 570; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 9 U 212/99 -, MDR 2000, 543; Emde, Folgen der Novellierung des § 19 GKG: Kostenentscheidungen bei Haupt- und Hilfsantrag, MDR 1995, 990; Liebheit, Streitwert nach einer Klageänderung, JuS 2001, 687. 21 Nach diesen Maßstäben betreffen der Feststellungsantrag und der hilfsweise geltend gemachte Befreiungsanspruch denselben Gegenstand: Beide können nicht nebeneinander bestehen, da eine Befreiung vom Anschlusszwang logisch dessen mit dem Feststellungsantrag geleugnetes Bestehen voraussetzt. Sie sind auf dasselbe Interesse gerichtet, da das Ziel beider Anträge darin besteht, das Grundstück nicht anschließen zu müssen. Es handelt sich zwar prozessual um verschiedene Streitgegenstände, die aber wirtschaftlich identisch sind, sodass kostenrechtlich nur ein Gegenstand vorliegt. 22 Enger möglicherweise BayVGH, Beschluss vom 13. August 2001 - 12 B 00.2019 -, BayVBl. 2002, 642: Anspruch auf Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über einen höheren Pflegesatz und hilfsweise Verpflichtung zur Entscheidung über den Pflegesatz durch Verwaltungsakt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 3 A 1203/96 -, NVwZ-RR 2000, 732: Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheides und hilfsweise Verpflichtung zu unbefristeter zinsloser Stundung. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.