Beschluss
5 B 417/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0702.5B417.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird auch für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin I. aus I. beigeordnet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2003 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Mai 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. 3 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2002 in der durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 2. Mai 2003 geänderten Fassung hat keinen Erfolg. 4 Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der noch im Streit befindlichen Hundehaltungsverbote fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. 5 Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2002 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 geänderten Fassung als offensichtlich rechtmäßig. 6 Ermächtigungsgrundlage für das Verbot, den Hund Attila zu halten und zu betreuen, ist nach den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid § 12 Abs. 2 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 656). Nach dieser Regelung soll u.a. das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG untersagt werden, wenn der Halter die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 LHundG nicht erfüllt. Davon ist hier auszugehen. 7 Der Hund B. ist auf Grund seiner Rassemerkmale als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG einzustufen. Denn nach Einschätzung des Amtsveterinärs vom 5. September 2002 handelt es sich bei dem Tier vermutlich um eine Kreuzung zwischen einem American Staffordshire Terrier und einem Labrador Retriever. Der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG steht nicht entgegen, dass der Hund B. nach der Bescheinigung des Tierhilfe E. -W. e.V. vom 7. Januar 2003 freundlich, zurückhaltend und sehr sozialverträglich sein und von ihm bei einer - dem derzeitigen Halter inzwischen erteilten - Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang nach der Beurteilung des beamteten Tierarztes Dr. Q. vom 29. Januar 2003 keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen soll. Die Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG richtet sich nämlich nicht nach einer individuellen Gefahrenprognose im Einzelfall, sondern allein danach, ob der Hund - wie hier - bestimmte rassespezifische Merkmale besitzt. 8 Die Antragstellerin erfüllt derzeit mangels Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 1 LHundG) nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die - hier nicht unmittelbar einschlägigen - Tatbestände des § 7 Abs. 1 LHundG, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, keinen abschließenden Charakter, so dass die Unzuverlässigkeit auch auf anderen Gründen beruhen kann, denen ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für eine verhaltensgerechte und sichere Hundehaltung zukommt. 9 In diesem Sinne bereits zur Rechtslage unter der Geltung der Landeshundeverordnung NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, 227 f. 10 Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 LHundG lediglich Regelbeispiele aufgeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die von ihm normierten Tatbestände, sondern darüber hinaus auch Fälle von vergleichbar schwerwiegendem Gewicht die Rechtsfolge fehlender Zuverlässigkeit auslösen sollen. Entsprechende Handhabungen finden sich etwa im Strafgesetzbuch (z.B. besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB), 11 vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, § 243 Rz. 1; Gropp, JuS 1999, 1041, 1047 ff., 12 oder bei der Normierung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes, 13 vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 13. Januar 1994 - 1 S 569/92 -, GewArch 1994, 195 ff.; VG Gießen, Urteil vom 1. Juni 1995 - 7 E 106/94 (1) - Juris, 14 dem die Regelung des § 7 Abs. 1 LHundG nachgebildet ist. 15 Dass die Aufzählung des § 7 Abs. 1 LHundG nicht abschließend sein sollte, ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") und aus den Gesetzesmaterialien zum Landeshundegesetz. Letztere stellen ausdrücklich klar, dass über die in § 7 Abs. 1 LHundG genannten Tatbestände hinaus die erforderliche Zuverlässigkeit auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat vergleichbarer Schwere, z.B. bei schweren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, fehlen kann. 16 Vgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27. 17 Der Einwand des Verwaltungsgerichts, eine Auslegung der Vorschrift, welche die Bildung weiterer, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Anwendungsfälle ermögliche, führe zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit der Norm, geht fehl. Einer solchen Sichtweise hat das Bundesverfassungsgericht bereits im wesentlich grundrechtsintensiveren Bereich der strafrechtlichen Regelbeispiele eine Absage erteilt. 18 BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 -, BVerfGE 45, 363 (371 f.). 19 Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, auch im Strafrecht könne nicht auf Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe verzichtet werden, wenn man der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werden wolle. Gegen die Verwendung derartiger Klauseln oder Rechtsbegriffe bestünden keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lasse. 20 Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 7 Abs. 1 LHundG gerecht. 21 Die seit dem 10. August 1998 rechtskräftige Verurteilung der Antragstellerin wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen begründet wegen fehlenden Ablaufs der in § 7 Abs. 1 LHundG vorgesehenen Fünf-Jahres-Frist derzeit noch ihre Unzuverlässigkeit. Die genannte Verurteilung ist den in § 7 Abs. 1 LHundG ausdrücklich normierten Straftaten von ihrem Gewicht her gleichzusetzen. Eine Person, die mehrfach in schwerwiegender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, bietet regelmäßig ebenso wenig die Gewähr für eine verantwortungsbewusste und sichere Haltung eines gefährlichen Hundes wie etwa eine Person, die im Zustand der Trunkenheit eine Straftat begangen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 LHundG); auch Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz dokumentieren ein erheblich gesteigertes Risiko, das nach den Maßstäben des Gesetzes bei der Haltung gefährlicher Hunde nicht hingenommen werden kann. 22 Vgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 27. 23 Die damit zu Lasten der Antragstellerin eingreifende Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wird nicht durch besondere Umstände entkräftet, sondern im Gegenteil eher verstärkt. Die Antragstellerin hat den Hund B. wiederholt ohne Maulkorb geführt; außerdem ist sie in Begleitung des Hundes von Bediensteten des Antragsgegners mehrfach - einmal am frühen Nachmittag, einmal am späten Vormittag - in alkoholisiertem Zustand in der F. Innenstadt angetroffen worden. Auch wenn diese Umstände für sich allein genommen angesichts der günstigen Gefahrenprognose hinsichtlich des Hundes B. ein Hundehaltungsverbot nicht rechtfertigen dürften, liegt hierin zumindest ein Fehlverhalten, das eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu Gunsten der Antragstellerin bis zum Ablauf der in § 7 Abs. 1 LHundG normierten Fünf-Jahres-Frist nicht zulässt. 24 Die befristete Untersagung der künftigen Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden nach § 10 Abs. 1 LHundG (vgl. S. 3 des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2003) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie wird durch die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG gedeckt. 25 Ist danach die Grundverfügung rechtmäßig, so bestehen auch keine Bedenken gegen die angeordnete Zwangsgeldandrohung. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 28 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. 29