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Beschluss

4 E 149/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0210.4E149.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), da, wie der Senat im Verfahren gleichen Rubrums 4 E 27/02 mit Beschluss vom 14. Februar 2002 entschieden hat, der Kläger in der vorliegenden Angelegenheit sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht und damit verwirkt hat, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage besteht. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 5 Der Beschluss ist unanfechtbar. 6