Urteil
15 A 1047/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0330.15A1047.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 1960 in O. (Provinz G. ) geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie reiste nach eigenen Angaben im Jahre 1992 aus ihrem Heimatland aus und am 10. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 13. Januar 1993 beantragte sie gemeinsam mit dem chinesischen Staatsangehörigen S. M. die Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gaben die Klägerin und Herr S. M. Folgendes an: Sie seien verheiratet. Zu Kindern machten sie keine Angaben. Als letzte Anschrift im Heimatland vor der Ausreise nannten sie eine Adresse in ihrem Geburtsort O. . Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und sei im Heimatland nicht berufstätig gewesen. Sie seien mit dem Zug von Peking nach Moskau gefahren und dort am 27. Dezember 1992 angekommen. Ein Chinese aus Hongkong habe sie begleitet. Am 5. Januar 1993 seien sie mit zwei weiteren Chinesen und einem Schlepper mit einem Zug nach Prag gefahren, dort am 7. Januar 1993 angekommen und bis zum 9. Januar 1993 geblieben. Danach habe man sie nach Deutschland gebracht. Für die Ausreise hätten sie jeweils 12.000 US- Dollar bezahlen müssen. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lud die Klägerin und Herrn S. M. zur persönlichen Anhörung am 24. Januar 1995. Dabei erklärte die Klägerin: Sie sei nicht mit S. M. verheiratet. Diese Angaben habe sie nur deshalb gemacht, weil S. M. sie gerettet habe. Sie sei in China verheiratet und habe vier Kinder, die 1983, 1985, 1986 und 1987 geboren seien. Das im Jahre 1987 geborene Kind habe sie abgegeben. Zu ihrem Reiseweg gab sie an, China am 19. September 1992 verlassen zu haben. Sie sei nach Moskau gefahren und habe sich dort ca. zwei Monate aufgehalten. Dann sei sie mit dem Zug nach Prag und von dort aus nach Deutschland gelangt. In China habe sie sechs Jahre lang die Grund- und vier Jahre die Mittelschule besucht. Von 1980 bis zum Beginn des 2. Semesters im Jahre 1992 sei sie als Lehrerin an einer Grundschule tätig gewesen. Den Ausreiseentschluss habe sie im Januar 1992 gefasst. Sie habe eigentlich eine sehr gute Arbeit als Lehrerin gehabt und mit ihrem Mann, der Gemeindefunktionär gewesen sei, ein glückliches Leben geführt. Ende 1991 sei sie zum 5. Mal schwanger geworden. Im Januar 1992 sei sie im 3. Monat gewesen. Da habe man sie zur Abtreibung und Sterilisation aufgefordert und ihr für den Fall der Weigerung die Suspendierung vom Dienst und Kündigung der Wohnung angedroht. Daraufhin sei sie nach Sichuan geflohen. Dort habe sie das Kind zur Welt bringen wollen. Sie habe aber kein geeignetes Versteck gefunden und sei deshalb im Dezember 1992 nach Peking gereist. Dort habe sie sich zehn Tage aufgehalten. Danach sei sie am 27. Dezember 1992 in Moskau angekommen. Die Klägerin hat sodann ihre Angaben dahin korrigiert, dass sie erst im Juli 1992 im 1. Monat schwanger gewesen sei. Vier Mal sei sie zur Zwangsabtreibung aufgefordert worden. In Moskau sei sie von dem Schlepper vergewaltigt worden und habe daraufhin ihr Kind verloren. Ihr Ehemann sei zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen die Familienplanungsvorschriften vom Dienst suspendiert und für ein Jahr inhaftiert worden. Ihre Schwägerin habe dann durch Beziehungen und viel Geld die Freilassung ihres Ehemannes erwirkt, der jetzt bei seiner Mutter wohne. Ihre beiden älteren Töchter hätten nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Sie seien jetzt als Gasthörer in der Schule bei ihrer Schwester. Von ihren vier Kindern habe sie zwei an andere Familien abgegeben. Nach der Geburt des dritten Kindes im Jahre 1986 habe sie noch im Krankenhaus gesagt, dass das Kind gestorben sei. 1987 nach der Geburt des vierten Kindes habe sie dieses Kind sofort zu ihrer Schwester gebracht. Man habe ihrem Ehemann gesagt, dass man sie wegen des Verstoßes gegen die Familienplanungsvorschriften und der illegalen Ausreise nicht in Ruhe lassen werde. Wegen dieser schweren Verbrechen werde sie streng bestraft werden. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland habe sie sich nicht politisch betätigt. 5 Durch Bescheid vom 13. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihr andernfalls die Abschiebung in die Volksrepublik China an. Der Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Einschreiben zugestellt worden, das am 20. Februar 1995 zur Post aufgegeben worden ist. Am 6. März 1995 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen: 6 Nach ihrem Schulabschluss im Jahre 1980 habe sie ohne weitere Ausbildung als Lehrerin gearbeitet, sich allerdings danach in Fortbildungsveranstaltungen weitergebildet und auch Prüfungen abgelegt. Zwei ihrer Kinder habe sie an andere abgegeben, eins an ihre ältere Schwester, ein weiteres an Unbekannt. Bei den ersten beiden Kindern sei sie noch berufstätig gewesen, bei den weiteren nicht mehr, weil sie sich wegen Verfolgung habe versteckt halten müssen. Wegen der bevorstehenden Schwangerschaften habe sie keine Arbeit gehabt. Man habe sie finden wollen, um eine Abtreibung vorzunehmen. 1988 habe sie ihren Beruf aufgegeben. Sie habe eine andere Frau mit ihrer Vertretung beauftragt, die auch ihr Gehalt als Lehrerin abgeholt habe. Sie selbst habe sich in den Bergen und in Tempeln versteckt. Sie habe ihr zweites und ihr drittes Kind abgegeben, das zweite später aber wieder zu sich genommen. Das vierte Kind habe sie ihrer Schwester gegeben und das dritte an Fremde. 7 Weiterhin hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie seit 1996 an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und zwischenzeitlich Mitglied der ADC sei. Ferner habe sie eine mit ihrem Namen gekennzeichnete Rede in der Zeitschrift Freies China Journal veröffentlicht. Außerdem stehe sie in Kontakt zu der Freien Demokratischen Partei Chinas. So habe sie am 12. Juli 1999 100,-- DM an Frau I. K. überwiesen. Diese sei die Frau von X. Z. , einem Führer der demokratischen Bewegung in China. In China sei sie in den letzten Jahren noch verfolgt worden. Ihre Wohnung und ihr Haus seien zerstört worden. Dies sei geschehen, weil sie der Aufforderung in einem Bescheid vom 5. Februar 1997 nicht Folge geleistet habe, sich bis zum 15. März 1997 bei den Behörden zu melden. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Februar 1995 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht hat zu den asylrechtlichen Konsequenzen der Übermittlung eines Geldbetrages an Frau I. K. Auskünfte des Auswärtigen Amtes und von amnesty international eingeholt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie die Anerkennung als Asylberechtigte betraf. Im Übrigen hat es den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 1995 teilweise aufgehoben und die Beklagte zu der Feststellung verpflichtet, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, die Volksrepublik China aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen zu haben. Jedoch drohe ihr auf Grund ihrer exilpolitischen Betätigung bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 13 Der Beteiligte hat gegen das ihm am 14. Februar 2000 zugestellte Urteil am 21. Februar 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 11. April 2000 hat das erkennende Gericht die Berufung zugelassen. 14 Der Beteiligte beantragt, 15 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Die Klägerin trägt vor: Sie habe nach der erstinstanzlichen Entscheidung an weiteren Demonstrationen teilgenommen, über die teilweise auch in der Presse unter Veröffentlichung ihres Fotos und Namens berichtet worden sei. Bei einer Demonstration habe sie eine Rede gehalten. Am 1. Februar 2004 sei sie zum Vorstandsmitglied der ADC ernannt worden. Vor dem Stattfinden der Jahresversammlung des Volkskongresses China in Peking habe sie am 1. März 2004 eine Protestkundgebung vor der Außenstelle der chinesischen Botschaft in Bonn geleitet. Dabei habe sie einen offenen Brief an den chinesischen Präsidenten I. Jintao, den Ministerpräsidenten Wen Jiabao und den Chef des Volkskongresses Chinas Wu Bangguo veröffentlicht, um die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen in China zu erreichen. Sie habe bemerkt, dass die Mitarbeiter des chinesischen Konsulates dies mit Video überwacht und gefilmt hätten. Sie habe den Brief in vielen berühmten chinesischen Homepages veröffentlicht. Am 4. März 2004 sei Herr X. Z. freigelassen und in die USA geschickt worden. Am 8. März 2004 habe sie 200,-- EUR an die ADC gespendet. Ferner habe sie einen Brief von ihrer Tochter erhalten. Ihre Tochter warne sie darin, nach Hause zu kommen, weil noch immer nach ihr gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass den chinesischen Behörden ihre Vorstandstätigkeit in der ADC ebenso bekannt sei wie die Geldzahlung an I. K. , die sich mittlerweile für die Überweisung schriftlich bedankt habe. Ihre - der Klägerin - exilpolitische Tätigkeit sei Ausdruck ihrer politischen Überzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen bestimmt. 19 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die dazu überreichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von der Klägerin übersandten Vorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Berufung des Beteiligten ist zulässig und begründet. 23 Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist unbegründet. Die Beklagte hat die dementsprechenden Anträge zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen kann. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem Leben, Leib oder Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetze (GG), soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. 26 Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - abgesehen von den später zu erörternden selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 ff. 28 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 29 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) m.w.N. 30 Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im Ausland Schutz zu suchen. 31 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 32 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). 33 Diese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. 35 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht der herabgestufte Prognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, denn die Klägerin ist im Dezember 1992 nicht als politisch Verfolgte aus China ausgereist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die dementsprechenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist. 36 Aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 2004 vorgelegten Übersetzung eines Briefes angeblich ihrer älteren Tochter vom 12. Juni 2002 folgt ebenfalls nicht, dass die Klägerin China als politisch Verfolgte verlassen hätte. Die Echtheit dieses Briefes kann deshalb offen bleiben. Dem Brief ist lediglich zu entnehmen, dass die Polizei sich bei den angeblichen Töchtern der Klägerin und deren Großmutter nach dem Verbleib der Klägerin und ihres Ehemannes erkundigt habe. Ferner soll die Polizei erneut ein Bußgeld angemahnt und für den Fall der Nichtzahlung Probleme bei der Einschulung der jüngeren Tochter in das nächste Semester angekündigt haben. Der Brief schließt mit einer an die Klägerin gerichteten Warnung, nicht nach China zurückzukehren. Eine politische Verfolgung der Klägerin vor deren Ausreise lässt sich hieraus ebenso wenig ableiten wie eine Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr nach China, zumal die Gründe für die angesprochene Warnung unklar bleiben. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Sanktionen des chinesischen Staates, mit denen ein Verstoß gegen die Regelungen zur Familienplanung geahndet werden soll, keine politische Verfolgung sind. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A -, m.w.N. 38 Nach der Ausreise der Klägerin aus China sind keine Nachfluchtgründe eingetreten, auf Grund derer ihr politische Verfolgung droht. Insbesondere kann die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. 39 Für die Beantwortung der Frage, ob ein Asylbewerber wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China überwiegend wahrscheinlich mit politischer Verfolgung zu rechnen hat, ist u.a. maßgeblich, ob diese Tätigkeiten aus der Sicht der für eine Verfolgung in Betracht kommenden chinesischen Stellen als ernst zu nehmende politische Opposition zu werten sind. 40 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. April 1998 - 1 A 1399/97 - und vom 26. Juni 1997 - 1 A 1402/97.A -; Beschlüsse vom 5. Februar 2004 - 15 A 480/03.A -, vom 27. Februar 2001 - 1 A 1714/00.A -, vom 29. März 2000 - 1 A 5552/96.A - und vom 3. Dezember 1998 - 1 A 5423/98.A -. 41 Bei der insoweit - aus der Sicht der chinesischen Stellen - vorzunehmenden Bewertung kommt es entscheidend auf die Substanz des exilpolitischen Engagements eines Asylbewerbers an, wohingegen Umfang, Dauer und Öffentlichkeitswirksamkeit der exilpolitischen Betätigung von untergeordneter Bedeutung sind. Entscheidend ist stets, ob ein Asylbewerber aus der Sicht der gut informierten chinesischen Stellen für die Interessen der Volksrepublik China eine Gefährdung darstellt. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 1998, a.a.O., Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O. 43 Diese Voraussetzungen sind nicht etwa schon wegen der Mitgliedschaft der Klägerin in der ADC und der Spende eines Geldbetrags in Höhe von 200,-- EUR an diese erfüllt. 44 Die ADC (Allianz für ein Demokratisches China) ist die Nachfolgeorganisation der FDC. 45 Die FDC (Föderation für ein Demokratisches China) wurde im September 1989 in Paris von chinesischen Dissidenten auf Grund des Pekinger Massakers vom Juni 1989 gegründet. Nachfolgeorganisation wurde ab Januar 1993 die ADC. Im Einzelnen gab es Abgrenzungsschwierigkeiten. Die deutsche FDC behielt zunächst ihre Benennung bei, gehörte aber dem Dachverband ADC in Washington an. Seit Januar 1995 ist die deutsche FDC in ADC umbenannt. Im März 1995 wurde der Verein mit dem Namen "Allianz für ein Demokratisches China in der Bundesrepublik Deutschland e.V." im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen. Zum Vorstandsvorsitzenden wurde C. M. gewählt. Der Verein gibt die Zeitschrift "Geist der Freiheit" heraus. Nach der Umbenennung der FDC in ADC spaltete sich eine Gruppe von Dissidenten ab, die die Bezeichnung "Föderation für ein Demokratisches China" (FDC) beibehielt. 46 Das Auswärtige Amt hat ursprünglich die Auffassung vertreten, die Gründung der FDC (später ADC) unmittelbar nach dem Massaker in Peking habe zunächst weltweite Aufmerksamkeit erregt, sodass die politischen Aktivitäten dieser Gruppierung von der chinesischen Regierung als gefährlich und schädlich angesehen worden seien. Die FDC sei als konterrevolutionäre Organisation bezeichnet worden, deren Mitglieder in China mit politischer Verfolgung hätten rechnen müssen. 47 Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 5. September 1995 an VG Chemnitz. 48 Im Laufe der Zeit wurde die Bedeutung der FDC/ADC jedoch als weniger gewichtig angesehen. So führte das Auswärtige Amt 1997 aus, die FDC/ADC, in der sich nach dem Massaker von Peking vom Juni 1989 vor allem der chinesischen Regierung feindlich gegenüberstehende Studenten und Intellektuelle gesammelt hätten, habe zwischenzeitlich an Bedeutung verloren. Sie werde von der chinesischen Regierung zwar immer noch als feindlich und unbequem eingestuft, nicht aber als gefährlich angesehen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass FDC/ADC- Mitgliedern wegen bloßer Mitgliedschaft substanzielle Repressalien bei Rückkehr drohten. Derartige Repressalien seien zu befürchten, wenn sich der Betreffende öffentlich und an prominenter Stelle regierungsfeindlich geäußert habe, nicht jedoch wenn er nur einfacher Demonstrant sei. Der chinesischen Regierung sei bewusst, dass viele chinesische Staatsangehörige dies täten, um in Asylverfahren Nachfluchtgründe geltend zu machen. 49 Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 27. März 1997 an VG Leipzig. 50 Vergleichbar hatte sich das Auswärtige Amt bereits in seinem Lagebericht vom 20. November 1996 und in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1996 an das VG Chemnitz geäußert. In dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Dezember 2002 heißt es, nach Einschätzung der chinesischen Führung gehe von oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland, wie z.B. der ADC, eine geringere Bedrohung aus als von solchen in China. Gefährdet seien insbesondere im Ausland lebende führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, die nach wie vor aktiv seien, und bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorgerufen hätten sowie Angehörige chinesischer Minderheiten, wenn sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen seien. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland - auch nicht vor chinesischen Auslandsvertretungen - oder das Verfassen von Petitionen bei einer Rückkehr nach China zu Repressalien führe. Personen, die vor ihrer Rückkehr nach China keine herausragende politische Aktivität entfaltet bzw. Resonanz verursacht hätten, seien in der Vergangenheit bei Rückkehr lediglich befragt und vor regierungskritischen Aktivitäten in China gewarnt worden. Auch andere Erkenntnisquellen sehen eine politische Verfolgungsgefahr nur bei Führungskräften. 51 Vgl. Kolonko, Stellungnahme vom 27. Juli 1995 an VG Düsseldorf; Universität Trier, Zentrum für Ostasien-Pazifik-Studien, Stellungnahme vom 25. Oktober 1997 an VG Trier. 52 Die Annahme von amnesty international, es sei in hohem Maße wahrscheinlich, dass Personen wegen ihrer aktiven Mitarbeit in den Organisationen FDC/ADC bei einer Rückkehr nach China politisch verfolgt würden, 53 vgl. amnesty international, Stellungnahmen vom 9. Dezember 1997 an VG Aachen und vom 13. Mai 1997 an VG Chemnitz, 54 scheint den Kreis der von politischer Verfolgung Bedrohten zwar weiter zu ziehen. Sie wird aber dadurch nachdrücklich relativiert, dass die Prognose, ob ein exilpolitisch aktiver chinesischer Asylbewerber bei Rückkehr nach China staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, immer nur auf Grund der genauen Umstände des Einzelfalls möglich sein soll. 55 vgl. amnesty international, Gutachten vom 14. Mai 1997 56 Von daher stellen die zitierten Stellungnahmen von amnesty international die Einschätzung nicht durchgreifend in Frage, dass eine Verfolgungsgefahr wegen Tätigkeit in exilpolitischen Organisationen nur bei deren Führungskräften besteht. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gutachten von Heuser, 57 Gutachten vom 30. Januar 1997 an VG Leipzig und vom 16. Juni 1998 an VG Köln, 58 führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Gutachter hat lediglich die Subsumierbarkeit exilpolitischer Tätigkeiten unter chinesische Strafbestimmungen dargelegt. Zu ihrer tatsächlichen Anwendung verhalten seine Gutachten sich nicht. Auch die Gutachten von Weyrauch, 59 Gutachten vom 6. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen, 60 und von Kremb, 61 Gutachten vom 6. November 1998 an VG Hannover und vom 2. November 1999 an VG Gelsenkirchen, 62 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Gutachten des Spiegel- Korrespondenten Kremb vom 6. November 1998 zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung der Rückkehrgefährdung von Asylbewerbern, die sich nicht in besonderer Weise politisch exponiert haben, weil es zum einen auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung des politischen Systems in China vor allem die Gefährdung von in China oppositionell tätigen oder tätig gewesenen Personen beurteilt und zum anderen auf prominente Dissidenten abstellt. Es befasst sich nicht mit politischen Tätigkeiten außerhalb Chinas, die von der chinesischen Bevölkerung nicht wahrgenommen werden und deshalb in China auch keinerlei Wirkung entfalten können. Ebenso wenig enthält die Stellungnahme des Gutachters Kremb vom 2. November 1999 für den hier interessierenden Personenkreis substanziell Verwertbares. Dasselbe gilt hinsichtlich des Gutachtens von Weyrauch. Dieses Gutachten beruht in den einschlägigen Passagen auf Selbstauskünften betroffener Exilorganisationen und geht deswegen seinem qualitativen Gehalt nach nicht über die Wiedergabe von Gerüchten hinaus. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2001, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. 64 Bei einer zusammenfassenden Würdigung ist mithin davon auszugehen, dass zumindest in den letzten Jahren allenfalls nur an herausgehobener Position in Exilorganisationen tätige Chinesen bei Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, da die Bedeutung der Exilorganisationen auf Grund der Differenzen untereinander zurückgegangen ist, die Mitgliedschaft in Exilorganisationen häufig asyltaktisch motiviert ist und konkrete Fälle einer Bestrafung von einfachen Mitgliedern der FDC/ADC nach Abschiebung in die Volksrepublik China den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen sind. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001, a.a.O., Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00.A -; Saarl. OVG, Urteil vom 19. Mai 1999 - 9 R 26/98 -; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 29. April 1998 - A 6 S 3271/96 -. 66 Die Klägerin hatte keine in diesem Sinne herausgehobene Position in einer Exilorganisation inne, auf Grund derer es allenfalls in Betracht käme, dass sie im Falle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Eine dementsprechende Gefährdung ergibt sich nicht daraus, dass sie nach den von ihr vorgelegten Schriftstücken am 1. Februar 2004 vom Vorsitzenden der ADC, Herrn C. M. , zum Vorstandsmitglied der ADC ernannt und die Mitgliedschaft im Vorstand am 11. März 2004 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden ist. Es kommt nicht auf die formale Bezeichnung als Vorstandsmitglied, sondern auf die materielle Substanz der in dieser Funktion ausgeübten Tätigkeit an. Entscheidend ist nämlich allein, ob die Klägerin als Vorstandsmitglied Aktivitäten entfaltet hat, die von den chinesischen Behörden als ernst zu nehmende politische Opposition gewertet werden können. Dementsprechende Betätigungen liegen nicht vor. Die Leitung der Protestkundgebung vor der Außenstelle der chinesischen Botschaft in Bonn am 1. März 2004 sowie der offene Brief an den chinesischen Präsidenten, den Ministerpräsidenten und den Chef des Volkskongresses sind Tätigkeiten von nur untergeordneter Bedeutung, die in vergleichbarer Art von einer Vielzahl chinesischer Asylbewerber vorgenommen wurden und werden. Sie sind - und dies ist auch den chinesischen Behörden bekannt - typischerweise und nach Einschätzung des Senats auch im konkreten Fall maßgeblich nicht von einer kritischen Einstellung gegenüber dem chinesischen Staat, sondern von dem Bestreben geprägt, die Chancen für die Anerkennung als Asylberechtigter zu verbessern. Hierfür spricht im konkreten Fall ganz deutlich, dass die Klägerin China nicht aus politischen Gründen verlassen hat und exilpolitische Aktivitäten in Deutschland erstmals für den 1. Oktober 1996 - nach fast vierjährigem Aufenthalt in Deutschland - und nach Anhängigkeit des gerichtlichen Asylanerkennungsverfahrens vorgetragen werden. Zudem haben sich die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und insbesondere im Hinblick auf die anberaumten oder sich jedenfalls abzeichnenden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem erkennenden Senat verstärkt. So hat die Klägerin nach dem Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 1999 vor dem Verwaltungsgericht (17. Juni 1999) am 7. Juli 1999 eine Bescheinigung des Vorsitzenden der ADC vom 5. Juli 1999 vorgelegt, nach der sie - angeblich seit dem 4. Juni 1999 - Mitglied der ADC ist und an Demonstrationen am 4. Juni 1999, 19. Juni 1999 und 1. Juli 1999 teilgenommen hat. Ferner soll sie bei der Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Bonn vom 1. Juli 1999 eine Rede gehalten haben. Schließlich hat sie nach eigenen Angaben am 12. Juli 1999 einen Betrag von 100,-- DM an die Ehefrau I. K. des chinesischen Regimekritikers X. Z. überwiesen. Entsprechendes lässt sich nach der - zweiten - Anfrage des Berichterstatters des Senats vom 9. Januar 2004 nach einem Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung vom 2. Februar 2004 zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat feststellen. Hierauf hat die Klägerin nämlich am 10. März 2004 eine Ernennungsurkunde des Vorsitzenden der ADC vom 1. Februar 2004 vorgelegt, nach der sie am 1. Februar 2004 zum Vorstandsmitglied der ADC ernannt worden ist. Ferner hat die Klägerin nach eigenen Angaben am 1. März 2004 eine Protestkundgebung vor der Außenstelle der chinesischen Botschaft in Bonn geleitet und einen offenen Brief an den Präsidenten, den Ministerpräsidenten und den Vorsitzenden des Volkskongresses veröffentlicht mit der Forderung nach sofortiger Freilassung aller politischen Gefangenen in China. 67 Für eine im Wesentlichen asyltaktisch bestimmte Motivation der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin spricht auch, dass beinahe ihre sämtlichen angeblichen Demonstrationsteilnahmen durch Fotomaterial dokumentiert sind. Die Art, in der die Klägerin hierauf mit Transparenten nahezu ausschließlich frontal und gut erkennbar abgebildet ist, erweckt den Eindruck, dass die Aufnahmen eigens zur Vorlage im gerichtlichen Verfahren angefertigt worden sind. Dies verstärkt die Annahme, dass die Teilnahme an den Demonstrationen nicht Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung ist, sondern der Versuch, die Position im Asylverfahren zu verbessern. Der Klägerin droht politische Verfolgung auch nicht wegen der angeblichen Überweisung von 100,-- DM an I. K. . Dabei kann offen bleiben, ob Frau I. K. das Geld erhalten hat, wie dies deren angeblicher Brief vom 24. Mai 2000 an die Klägerin bestätigt. Nach § 107 chin. StGB ist strafbar die finanzielle Hilfe zur Verübung einer der in §§ 102 (Gefährdung der Souveränität, territorialen Integrität und Sicherheit der Volksrepublik China), 103 (Organisierung, Planung oder Betreiben der Spaltung des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates), 104 (Organisation, Planung oder Betreiben eines bewaffneten Aufstandes oder eines bewaffneten Putsches) oder § 105 (Organisierung, Planung oder Betreiben der Subversion der Staatsmacht oder des Umsturzes des sozialistischen Systems) chin. StGB bestimmten Straftaten. Dass die Ehefrau von X. Z. einer dieser Straftaten verdächtig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch Frau I. K. dürfe als potenzielle Regimegegnerin im Blickfeld der chinesischen Sicherheitsbehörden stehen, weil sie sich der Sache ihres Ehemannes verbunden fühle, ist spekulativ und wird durch nichts belegt. Vielmehr ist nach den eigenen Angaben der Klägerin X. Z. mittlerweile frei gelassen worden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts droht der Klägerin im Falle der Rückkehr nach China politische Verfolgung auch nicht wegen der Rede, die sie nach ihren Angaben am 1. Juli 1999 bei einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Bonn gehalten hat und die in der Zeitschrift Freies China Journal vom Juli 1999 abgedruckt ist. Entsprechende Reden zählen - auch wenn sie im "Freies China Journal" abgedruckt sind - zum typischen Spektrum niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten, die die chinesischen Behörden nicht als ernst zu nehmende politische Opposition werten. 68 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts führen auch die Asylantragstellung in Deutschland sowie eine illegale Ausreise aus China nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001, a.a.O., m.w.N. 70 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe droht. Weiter greift die Vorschrift ein, wenn für den Kläger in China eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Asyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. 71 Insbesondere droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen familienplanungsrechtliche Vorschriften. Es steht nicht einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin gegen diese Vorschriften verstoßen hat. Denn es gibt keine nachvollziehbaren Belege (z.B. Geburtsurkunden) dafür, dass sie überhaupt Kinder, geschweige denn vier geboren hat. Die von der Klägerin überreichten Fotos, von denen eines drei Mädchen und ein zweites die Klägerin, einen Mann und zwei Mädchen zeigen, belegen nicht, dass die abgebildeten Mädchen leibliche Kinder der Klägerin sind. 72 Abgesehen davon ist der Vortrag hinsichtlich staatlicher Repressionen nach der Geburt der angeblichen Kinder widersprüchlich und unglaubhaft. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Schließlich begründet ein Verstoß gegen familien- und planungsrechtliche Vorschriften generell kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001, a.a.O. 74 Ein solches Abschiebungshindernis ist auch nicht im Falle der Klägerin auf Grund besonderer Umstände des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu bejahen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der inzwischen knapp 45jährigen Klägerin, die ihr angeblich letztes Kind vor nunmehr 17 Jahren bekommen hat, eine Sterilisation angesonnen (geschweige denn zwangsweise durchgesetzt) würde. 75 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. 77 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 78 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.