Urteil
11 L 2068/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Allein die Mitgliedschaft oder einfache Teilnahme an exilpolitischen Organisationen (ADC/VDGC) begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr nach China.
• Formale Asylbeantragung oder illegale Ausreise führen nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte zu Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG.
• Die chinesische Familienplanungspolitik rechtfertigt Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nur bei hinreichend konkreter und wahrscheinlicher Androhung von Zwangsmaßnahmen; bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
• Widersprüchliche, unklare und unbewiesene Angaben der A. schwächen den Glaubhaftigkeitsgebrauch und tragen nicht zur Begründung eines Abschiebungshindernisses bei.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote wegen einfacher Exilaktivität, Asylantrag oder Geburtenpolitik • Allein die Mitgliedschaft oder einfache Teilnahme an exilpolitischen Organisationen (ADC/VDGC) begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr nach China. • Formale Asylbeantragung oder illegale Ausreise führen nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte zu Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG. • Die chinesische Familienplanungspolitik rechtfertigt Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nur bei hinreichend konkreter und wahrscheinlicher Androhung von Zwangsmaßnahmen; bloße Möglichkeit reicht nicht aus. • Widersprüchliche, unklare und unbewiesene Angaben der A. schwächen den Glaubhaftigkeitsgebrauch und tragen nicht zur Begründung eines Abschiebungshindernisses bei. Die A., chinesische Staatsangehörige und Angehörige der Han-Mehrheit, suchte in Deutschland Asyl und später Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG. Sie machte geltend, in China wegen ihrer katholischen Missionstätigkeit und später wegen Mitgliedschaft und Teilnahme an exilpolitischen Organisationen (ADC, VDGC) sowie wegen zweimaliger illegaler Ausreise und Stellung eines Asylantrags verfolgt zu werden. Vor dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten gab sie teilweise widersprüchliche Angaben zu Fluchtwegen, religiöser Bindung und politischem Engagement; sie legte Mitgliedsbescheinigungen und Vereinspapiere vor. Weiter behauptete sie, wegen Geburt von zwei Kindern bei Rückkehr mit Zwangssterilisation rechnen zu müssen. Verwaltungsgericht und OVG werteten die Beweismittel und A.-Angaben aus und stellten Fragen zur Glaubwürdigkeit, zum Gewicht exilpolitischer Tätigkeiten und zur konkreten Gefahr von Geburtenkontrollmaßnahmen. • Rechtliche Maßstäbe: § 51 Abs.1 AuslG entspricht dem Schutzbereich des Art.16a GG; entscheidend ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (Zumutbarkeitserwägung) politische Verfolgung droht; bei unklaren oder widersprüchlichen Angaben ist volle Überzeugung nötig. • Vorverfolgung und Glaubhaftigkeit: Die A. konnte ihre behauptete religiöse Prägung und die fluchtauslösenden Umstände nicht kohärent und überzeugend darlegen; widersprüchliche Schilderungen mindern Glaubwürdigkeit und verhindern Annahme von Vorverfolgung. • Exilpolitische Tätigkeit: Nach Lageberichten und Gutachten gilt für China, dass primär führende, öffentlich wirksame Oppositionelle Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; formale Mitgliedschaft oder bloße Teilnahme an Demonstrationen reicht grundsätzlich nicht aus, um § 51 Abs.1 AuslG zu begründen. • Beweiswürdigung der Aktivitäten: Die A. war nach den Akten keine hervorgehobene Funktionsträgerin; ihr politisches Engagement war nach eigenen Angaben spätestens seit Geburt des zweiten Kindes weitgehend erloschen; vorgelegte Gutachten und Erkenntnismittel rechtfertigen keine gegenteilige Prognose. • Asylantrag und illegale Ausreise: Internationale und amtliche Erkenntnisse legen nahe, dass Asylantragstellung und einfache illegale Ausreise in der Regel nicht zu systematischer Verfolgung in China führen; strafrechtliche Bestimmungen bestehen, werden aber überwiegend selektiv und nicht routinemäßig gegen einfache Rückkehrer angewandt. • Familienplanung/§ 53 AuslG: Die chinesische Politik zielt auf Allgemeininteresse der Bevölkerungssteuerung; Zwangssterilisierung kann nicht völlig ausgeschlossen werden, jedoch fehlt es an konkreten, regions- und personspezifischen Anhaltspunkten mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Zudem ist dem A. zumutbar, durch zulässige Verhütungsmaßnahmen eine Zwangsmaßnahme zu vermeiden. • Gesamtwürdigung: Zusammengenommen überwiegen die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Umstände; weder § 51 Abs.1 noch § 53 AuslG begründen hier Abschiebungsschutz. Die Berufung der A. blieb ohne Erfolg; das OVG wies die Begehrlichkeiten auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG zurück. Entscheidend waren unklare und zum Teil widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen der A., das Fehlen einer hervorgehobenen Führungsrolle in exilpolitischen Gruppierungen sowie die Einschätzung der deutschen Behörden, wonach bloße Mitgliedschaft, Asylantrag oder einfache illegale Ausreise regelmäßig keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung in der Volksrepublik China begründen. Ebenso lagen keine konkreten, glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass dem A. bei Rückkehr eine Zwangssterilisation mit der für § 53 erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht; ohnehin könnte sie eine solche Gefahr durch zumutbares Verhalten vermindern. Daher ist kein Abschiebungsschutz zu gewähren; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gerichtlich geregelt.