Urteil
7 A 2726/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1118.7A2726.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem in E. gelegenen Grundstück Gemarkung B. , Flur 10, Flurstück 1400. 3 Das Grundstück liegt in einem Geviert, das im Westen von der X.-------straße , im Süden von der T. Straße und im Osten sowie Norden von der B1. T1.---- straße umschlossen wird. Die Bebauung in diesem in Nord-Süd-Richtung ca. 300 m langen und in West-Ost-Richtung ca. 200 m breiten Geviert ergibt sich im Einzelnen aus dem nachfolgend wiedergegebenen Kartenausschnitt. 4 Hierzu ist anzumerken: Die im nördlichen Drittel als Sackgasse mit Wendehammer in das Geviert hinein führende O.--------straße ist beiderseits mit Reihenhäusern bebaut. Die an der Südseite dieser Straße gelegenen Reihenhausgrundstücke wie auch die sich nach Südwesten anschließenden Reihengrundstücke X.-------straße 44 bis 58 grenzen mit ihrer Rückseite an einen Bach, der weiter nach Süden in einem Grünstreifen entlang der Ostseite der X.-------straße über die Flurstücke 1578 bis 1580 offen verläuft. Dieser im Wesentlichen rd. 30 bis 35 m breite Grünstreifen ist im Bebauungsplan B2. 187 "G.----straße " der Stadt E. als private Grünfläche bzw. Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit einem zu erhaltenden Gewässer festgesetzt. Der Bebauungsplan erfasst ferner die mit den Wohnhäusern X.-------straße 60 und 62 bebauten Flurstücke 1577 und 1578, die er als allgemeines Wohngebiet ausweist; die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich im Wesentlichen am vorhandenen Bestand der Wohnhäuser. Im Übrigen ist das vorgenannte Geviert - einschließlich des Flurstücks 1400 des Klägers - nicht von einem Bebauungsplan erfasst. 5 Neben dem am östlichen Ende der Reihenhauszeile O1.--------straßestraße 4 bis 23 verlaufenden Bachabschnitt erstreckt sich über die Flurstücke 1676 und 339 Bebauung bis zur B1. T1.----straße , die von der B3. T1.----straße (Haus Nr. 35) aus erschlossen ist und zu einem Gewerbebetrieb (Dachdecker) gehört. Der Bereich des Gevierts, der südlich dieser Reihenhauszeile an der Südseite der O.--------straße und der sich nach Osten bis zur B1. T1.----straße anschließenden Bebauung auf den Flurstücken 1676 und 339 liegt, ist weitgehend von Bebauung frei. Dieser ca. 130 x 130 m große Freibereich wird weitgehend als Hausgartengelände und für Obstwiesen genutzt. Auf dem Flurstück 942 steht hinter dem straßennahen Wohnhaus B1. T1.----straße 43 ein Gebäude, das über einer Grundfläche von knapp 10 x 10 m ein Satteldach aufweist. Bei der rückwärtigen, nach Norden ausgerichteten Bebauung T. Straße 299/297 auf dem Flurstück 1442 handelt sich um die eingeschossige, für einen größeren Lebensmittelmarkt genutzte Verlängerung der mehrgeschossigen straßenseitigen Häuser, die im Übrigen zu Wohnzwecken genutzt werden. 6 Mit Bauvoranfrage vom 29. Oktober 1998 begehrte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einfamilienhaus auf dem Flurstück 1400. Der nach dieser Bauvoranfrage vorgesehene Standort ist auf dem vorstehenden Kartenausschnitt mit "V" gekennzeichnet. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 lehnte der Beklagte den beantragten Vorbescheid ab, weil das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Das Gebäude sei in zweiter Reihe vorgesehen, es sei nicht einer öffentlichen Straße zugeordnet, gefährde vorhandene geschützte Bäume und solle in unmittelbarer Nähe zum O2. errichtet werden. 7 Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger insbesondere auf die seines Erachtens beachtlichen Vorbilder (Bebauung an der O.--------straße , Baukomplex T. Straße 299/297 sowie die Gebäude hinter den Häusern T. Straße 43 und 35) hin. Ferner modifizierte er den Standort des geplanten Vorhabens dahin, dass das Wohnhaus dichter an das bestehende Wohnhaus X.-------straße 60 heranrücken sollte (Standort "W" im vorstehenden Kartenausschnitt). Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1999 als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die angeführten Berufungsfälle seien als Ausnahme zu werten bzw. mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. 8 Der Kläger hat am 9. August 1999 Klage erhoben. Anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat er klargestellt, dass die Frage der Erschließung aus der Prüfung ausgeklammert werden solle und dass Gegenstand der Klage das entsprechend seiner Widerspruchsbegründung modifizierte Vorhaben sei. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B4. vom 28. Juni 1999 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in E. , X.-------straße 60 zu erteilen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angeführten Fälle keine prägende Wirkung zugunsten seines Vorhabens entfalten könnten. 14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids nach Maßgabe der Bauvoranfrage in der Fassung der Widerspruchsbegründung vom 10. März 1999 unter Ausklammerung der Erschließungsfrage verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Klägers füge sich auch hinsichtlich des allein näher zu prüfenden Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insoweit hat es als Vorbilder für das Vorhaben des Klägers wegen ihrer vergleichbaren Bautiefe das Wohn- und Geschäftshaus T. Straße 299/297 und das Hintergebäude B1. T1.----straße 35 angesehen, die nicht als Fremdkörper aus der prägenden Bebauung auszusondern seien. Letzteres ergebe sich daraus, dass auch die zu berücksichtigenden Gebäude auf den Grundstücken O.--------straße 25 und 27 sowie B1. T1.----straße 43 deutlich in das Hintergelände vorrückten und in die Betrachtung auch die Häuser X.-- -----straße 60 und 62 einzubeziehen seien. 15 Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. März 2004 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. 16 Er trägt insbesondere vor, der optische Eindruck lasse das Grundstück des Klägers nicht der jeweiligen straßenseitigen Bebauung zugehörig erscheinen. Ferner stelle der Bach, der über die unbebauten Flurstücke an der X.-------straße und hinter der entlang der O.--------straße gelegenen Bebauung verlaufe, eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs dar. Schließlich sei die Tiefe des vom Kläger geplanten Vorhabens auch nicht durch die Bebauungen T. Straße 299/297 und B1. T1.----straße 35 vorgeprägt. Das nach alledem kein Vorbild findende Vorhaben des Klägers sei auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil es keine bodenrechtlichen Spannungen hervorrufen würde. Seine Genehmigung würde vielmehr unweigerlich weitere Anträge auf Zulassung von Wohngebäuden in den rückwärtigen Gartenbereichen nach sich ziehen, so dass sich ein Vordringen der Bebauung in die parkähnliche Hinterlandschaft der Straßenbebauung nicht verhindern ließe. 17 Der Beklagte beantragt, 18 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. 22 Der Berichterstatter des Senats hat am 30. Juli 2004 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung B4. , der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen sowie der vom Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids, der sich nunmehr auf den an das Wohnhaus X.-------straße 60 herangerückten Standort des geplanten Einfamilienhauses bezieht. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. 26 Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das strittige Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. 27 Bei dem Freiraum im inneren Bereich des Gevierts X.-------straße /T. Straße/B1. T1.----straße handelt es sich nicht um einen sog. "Außenbereich im Innenbereich". Allerdings weist dieser weitgehend unbebaute Freiraum mit insgesamt ca. 1,5 ha eine durchaus beachtliche Größe auf, die die Annahme eines solchen "Außenbereichs im Innenbereich" nicht von vornherein ausschließt. Ob die Freifläche noch dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist und daher der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB unterliegt oder ob sie bereits als nach § 35 BauGB zu beurteilender Außenbereich zu qualifizieren ist, hängt maßgeblich davon ab, ob sie an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zu der sie ringsum umgebenden Bebauung teilnimmt. 28 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36. 29 Dies ist hier nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, der durch das dem Senat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlicht wird, noch zu bejahen. Zwar werden Teilbereiche des Freiraums - eher außenbereichstypisch - als Obstwiese genutzt, namentlich in dem Bereich, der an den südlich der Reihenhausgrundstücke O.--------straße 4 bis 23 verlaufenden Bach angrenzt. Weitgehend handelt es sich bei dem Freiraum, wie insbesondere die vorliegende Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 11) verdeutlicht, jedoch um Hausgärten, die den straßenseitig bebauten Wohngrundstücken zugeordnet sind und deshalb dem dort vorhandenen Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen. 30 Eine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB scheidet aus, weil das zur Bebauung vorgesehene Flurstück 1400, anders als das unmittelbar angrenzende bebaute Flurstück 1577, nicht mehr im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans B2. 187 "G.----straße " der Stadt E. liegt. 31 Bei der hier vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB unproblematisch ist das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "Art und Maß der baulichen Nutzung" sowie "Bauweise". Strittig ist lediglich, ob sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - mit dem Beklagten und entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - zu verneinen. 32 Entscheidend für die Frage des Einfügens nach dem genannten Tatbestandsmerkmal ist hier die räumliche Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung, in deren Eigenart sich das strittige Vorhaben einfügen muss. Dabei ist die maßgebliche Umgebung nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich sein. 33 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 7 A 3557/02 -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, JURIS- Dokumentation. 34 Ferner kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein. Insoweit kann die Umgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils in sich einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander grenzen. Insbesondere hängt der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon ab, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. 35 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, JURIS-Dokumentation. 36 Gemessen an diesen Maßstäben gehört zur maßgeblichen Umgebung hinsichtlich des hier allein interessierenden Tatbestandsmerkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", nicht etwa der gesamte Bereich des Gevierts X.-------straße /T. Straße/B1. T1.----straße . Sie beschränkt sich vielmehr auf den Bereich, der sich in Richtung Norden bis zu der südlich der O.--------straße gelegenen Reihenhauszeile und der sich an diese nach Osten anschließenden Bebauung auf den Flurstücken 1676 und 339 erstreckt. Diese Bebauung im nördlichen Drittel des Gevierts stellt einen durchgehenden Riegel dar, der den südlichen, im Inneren unbebauten Bereich des Gevierts deutlich von dem weiter nördlich gelegenen Teil des Gevierts abtrennt. Insoweit erscheint die Bebauung auf den Flurstücken 1676 und 339 nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, der durch das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, als Fortsetzung der entlang der O.--------straße vorhandenen (Reihenhaus-) Bebauung in Richtung Osten bis zur B1. T1.----straße . 37 Diese Wirkung der genannten Bebauung als einer für die Standorte von Bauvorhaben maßgeblichen städtebaulichen Zäsur wird auch an Hand des dem Senat vorliegenden Luftbilds anschaulich deutlich. Die innere Erschließung des Dachdeckerbetriebs schiebt sich, auch wenn sie nicht den Charakter einer öffentlichen Straße hat, faktisch wie eine beidseitig angebaute Sackgasse von Osten in das Geviert hinein und endet nahezu unmittelbar neben dem Wendehammer der O.--------straße . Der Bebauung auf den Flurstücken 1676 und 339 kommt damit nicht etwa die Bedeutung einer sich in den freien inneren Bereich des Gevierts hinein schiebenden, der B1. T1.----straße zugeordneten "Hinterlandbebauung" zu. Sie ist vielmehr Bestandteil der das Geviert insgesamt durchtrennenden Bebauung, die den südlichen Freiraum nach Norden abgrenzt. Maßgebliche Umgebung für das hier interessierende Tatbestandsmerkmal ist mithin allein der insgesamt rd. 1,5 ha große südliche Freiraum einschließlich der ihn allseits umgrenzenden Bebauung, im Norden mithin einschließlich der südlich der O.--------straße gelegenen Reihenhauszeile und einschließlich der südlich der inneren Erschließung des Dachdeckerbetriebs B1. T1.----straße 35 gelegenen Bebauung. 38 Bei der rechtlichen Bewertung dieses Umgebungsbereichs kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Südwesten des Gevierts der gut 100 m lange und 30 bis 35 m breite Grünstreifen unmittelbar neben der Witthaustraße durch die Festsetzungen des Bebauungsplans B2. 187 "G.----straße " einer Bebauung rechtlich entzogen ist. Im Bereich der privaten Grünfläche "gärtnerische Anlage", die das Flurstück 1579 erfasst, kann allenfalls eine der gärtnerischen Nutzung dienende untergeordnete Anlage (Gerätehütte o. ä.) errichtet werden. Die Festsetzung "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft", die das gesamte Flurstück 1580 erfasst, schließt dort jegliche Bebauung aus. Diese bauplanungsrechtlichen Bindungen nehmen dem von ihnen erfassten Geländestreifen den Charakter von Bauland. Sie führen faktisch dazu, dass die den inneren Freiraum des Gevierts zur X.-------straße hin abgrenzende Bebauung erst östlich des nicht bebaubaren Grünstreifens beginnen kann. Aus dem im Südwesten von der X.-------straße und der T. Straße begrenzten Bereich des Gevierts ist mithin der vom Bebauungsplan B2. 187 erfasste Grünstreifen gleichsam herauszuschneiden, so dass hier eine versetzte Grenzlinie des Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen ist. Dies hat zur Folge, dass namentlich die Bebauung T. Straße 299/297, soweit sie sich von der T. Straße aus um rd. 60 m nach Norden vorschiebt, nicht etwa als ausschließlich der T. Straße zugeordnete Hinterlandbebauung erscheint, die sich in den Freiraum im Inneren des Gevierts hineinschiebt. Der eingeschossige rückwärtige Anbau, der für den Lebensmittelmarkt genutzt wird, setzt vielmehr gleichsam über Eck die den Freiraum des Gevierts umschließende Randbebauung fort und stellt sich damit als Randbebauung des Gevierts zur X.-------straße dar. Erst nördlich des im Bebauungsplan festgesetzten, in der Örtlichkeit entsprechend genutzten Grünstreifens um den zu erhaltenden Bachlauf verspringt die Grenze des faktischen und planungsrechtlich auch nur möglichen Bebauungszusammenhangs bis unmittelbar an die X.-------straße heran. 39 Ausgehend von dieser Umgrenzung der maßgeblichen Umgebung ist zu prüfen, ob das strittige Vorhaben in seiner nunmehr zur Entscheidung stehenden, gegenüber der ursprünglichen Bauvoranfrage modifizierten Fassung sich auch hinsichtlich seines Standorts in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist zu verneinen. Das Vorhaben des Klägers hat kein zu berücksichtigendes Vorbild in der näheren Umgebung. Auch eine trotz Überschreitens des Rahmens der Umgebungsbebauung ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Zulässigkeit wegen fehlender bodenrechtlicher Spannungen scheidet aus. 40 Der Standort des zur Genehmigung gestellten Vorhabens liegt nicht mehr neben dem vorgenannten Grünstreifen, der wegen der entgegenstehenden, tatsächlich auch so umgesetzten Festsetzungen des Bebauungsplans B2. 187 "G.----straße " aus dem Bebauungszusammenhang gleichsam herauszuschneiden ist. Damit ist darauf abzustellen, dass das Vorhaben - bezogen auf die X.-------straße - bis gut 60 m in das bislang unbebaute Hintergelände vordringen soll. Insoweit hat das Vorhaben kein Vorbild in der maßgeblichen Umgebung. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls das vorhandene Gebäude X.-------straße 60. Dieses scheidet als zu berücksichtigendes Vorbild jedoch aus, weil es als Fremdkörper zu werten ist und deshalb den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht mit zu prägen vermag. 41 Neben dem Wohnhaus X.-------straße 60 kommen andere im Hintergelände vorhandene Gebäude als Vorbilder nicht in Betracht. Die vom Verwaltungsgericht insoweit berücksichtigte Bebauung O.--------straße 25 und 27 scheidet schon deshalb aus, weil sie jenseits der dargelegten Grenze der hier maßgeblichen näheren Umgebung liegt. Bei der dem Dachdeckerbetrieb zugehörigen Bebauung westlich des Hauses B1. T1.----straße 35 handelt es sich aus den bereits dargelegten Gründen nicht um hier zu berücksichtigende Hinterlandbebauung, sondern einen integrierten Bestandteil der die maßgebliche Umgebung im Norden begrenzenden Riegelbebauung. Auch die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Bebauung T. Straße 299/297 scheidet als Vorbild für eine über 50 m weit in das Hintergelände hineinreichende Bebauung aus, weil der nördliche Anbau, wie dargelegt, als Randbebauung der Freifläche in Richtung auf die X.-------straße und der Baukomplex insgesamt damit als Eckbebauung zu werten ist, der das Innere des Gevierts im Südwesten zur T. Straße und zur X.-------straße hin abgrenzt. Bezogen auf die Abgrenzungen zu diesen beiden Straßen reicht der Baukomplex jeweils lediglich 30 bis 40 m in das Hintergelände hinein. Schließlich scheidet auch das Gebäude, das sich hinter dem straßennahen Haus B1. T1.----straße 43 befindet, als Vorbild aus. Insoweit kann dahinstehen, ob die aus dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial deutlich ablesbare Größe dieses Objekts einer Wertung als ohnehin unbeachtlicher Nebenanlage entgegensteht. Auch wenn man dieses Objekt als potentielles Vorbild für ein im Hintergelände als Hauptnutzung zu errichtendes Wohngebäude ansieht, scheidet es jedenfalls als Vorbild für das Vorhaben des Klägers schon deshalb aus, weil es lediglich etwas mehr als 30 m in das Hintergelände vorrückt. 42 Potentielles Vorbild für das Vorhaben des Klägers kann damit allenfalls das vorhandene Wohnhaus X.-------straße 60 sein, da dieses - bezogen auf die X.------- straße - aus den bereits dargelegten Gründen knapp 60 m in das Hintergelände vorrückt. Es bestimmt den Rahmen der Umgebungsbebauung jedoch nicht mit, weil es insoweit einen aus der Betrachtung auszusondernden Fremdkörper darstellt. 43 Die Anforderungen, die an einen die maßgebliche Umgebung nicht prägenden Fremdkörper zu stellen sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung näher umschrieben. Hiervon ausgehend stellt das Wohnhaus X.-------straße 60 wegen seines weit in das Hintergelände hineinreichenden Standorts eine singuläre Anlage dar, die in auffälligem Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht. Wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt, weist die hier maßgebliche Umgebung, die anders abzugrenzen ist, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, neben dem Wohnhaus X.-------straße 60 gerade keine als Hauptnutzung zu berücksichtigende Bebauung auf, die in vergleichbarer Weise so tief in das Hintergelände vorgerückt ist. Die den Freiraum umschließende Bebauung ist, geht man von der dargelegten Eingrenzung der maßgeblichen Umgebung und dem dort zu berücksichtigenden Bebauungszusammenhang aus, gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie allenfalls bis in Bereiche um 30 bis 40 m in den als Hintergelände zu wertenden Freiraum hinein rückt. Demgegenüber stellt das bestehende Wohnhaus X.-------straße 60 einen deutlich tiefer in das Hintergelände eingestreuten Solitär dar, der nahezu rundum von dem unbebauten Freiraum im Inneren des Gevierts umschlossen ist. 44 Hält sich das Vorhaben des Klägers nach alledem nicht im Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung, kommt eine - ausnahmsweise - Zulässigkeit auch nicht deshalb in Betracht, weil seine Zulassung trotz Überschreitens des Rahmens jedenfalls keine bodenrechtlichen Spannungen hervorrufen würde. Solche bodenrechtlichen Spannungen sind namentlich dann zu bejahen, wenn wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht würde. 45 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61. 46 Das ist hier schon deshalb der Fall, weil eine Zulassung des strittigen Vorhabens, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, unweigerlich weitere Anträge auf Zulassung von Wohnnutzung in den rückwärtigen Gartenbereichen des Gevierts nach sich ziehen würde und letztlich eine ungeordnete Auffüllung des Freiraums mit Hinterlandbebauung nicht mehr zu verhindern wäre. So bieten sich allein auf dem Grundstück des Klägers bereits verschiedene Standorte potenzieller Wohnhäuser an, deren Ausnutzung angesichts der Attraktivität des hier betroffenen Bereichs im Gebiet der Stadt E. ohne Weiteres auf der Hand liegt. 47 Der Berufung des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 49 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 50