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Beschluss

15 B 2689/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1223.15B2689.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.307,97 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 anzuordnen, 4 zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen, im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die begehrte Anordnung erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben wird. 5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angegriffene Beitragsbescheid nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Anlieger der Straße C. 43 - 49, deren Grundstücke eine vergleichbare Erschließungssituation über einen Privatweg wie das der Antragstellerin aufweisen sollen, nicht herangezogen habe. Die Entscheidung, ob ein Grundstück als beitragspflichtig zu veranlagen ist oder nicht, steht nicht im Ermessen des Antragsgegners, sondern ist durch das Gesetz zwingend vorgegeben. Sollten daher entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin die Eigentümer der Grundstücke C. 43 - 49 fälschlich nicht herangezogen worden sein, läge zwar eine Ungleichbehandlung vor, jedoch könnte die Antragstellerin keine Fehlerwiederholung ihr gegenüber verlangen, da der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153 (157). 7 Der angegriffene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beitragsanspruch verwirkt wäre. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass allein der Zeitablauf keine Verwirkung eines Beitragsanspruchs herbeiführt. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot unzulässiger Rechtsübung entwickelte Gedanke der Verwirkung hat zwar auch im Beitragsrecht seine Gültigkeit. Allerdings genügt zur Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes nicht die bloße Untätigkeit der Behörde während eines längeren Zeitraums. Vielmehr muss stets ein Verhalten der Behörde hinzutreten, auf das der Beitragspflichtige in schützenswerter Weise vertraut und das ihn zu Dispositionen veranlasst hat, deren mögliche Folgen die spätere Geltendmachung der Beitragsforderung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15 A 203/99 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. 9 Ein solcher Vertrauenstatbestand liegt nicht in dem mit der Beschwerde behaupteten Umstand, die Antragstellerin habe kein Geld für die Begleichung der im Bescheid festgesetzten Beitragsforderung zurückgelegt und lebe von ihrer monatlichen Rente. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12