OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 203/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.15A203.99.00
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.925,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.925,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu hätte es der Benennung der im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen grundsätzlichen Rechtsfrage bedurft und nicht nur der Bekämpfung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Im übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung grundsätzlich geklärt, daß allein der Zeitablauf keine Verwirkung des Beitragsanspruchs herbeiführt. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung entwickelte Gedanke der Verwirkung hat zwar auch im Beitragsrecht seine Gültigkeit. Allerdings genügt zur Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes nicht die bloße Untätigkeit der Behörde während eines längeren Zeitraumes. Vielmehr muß stets ein Verhalten der Behörde hinzutreten, auf das der Beitragspflichtige in schützenswerter Weise vertraut und das ihn zu Dispositionen veranlaßt hat, deren mögliche Folgen die spätere Geltendmachung der Beitragsforderung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 15 A 2823/92 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.