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Beschluss

20 E 1525/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0118.20E1525.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). 3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des klägerischen Begehrens unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 6. Oktober 2003 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 15. Oktober 2004 erlangt hat, verneint. Auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. 4 Der Hinweis darauf, dass er vor den Verurteilungen, die ihm nun entgegen gehalten werden, sich "einigermaßen ehrlich und mit dem Gesetz in verhältnismäßigem Einklang" befunden habe, vermag den Kläger angesichts der in der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG zum Ausdruck gelangten Wertung des Gesetzgebers nicht zu entlasten. Die in jener Vorschrift enthaltene Vermutung, wird allein durch den Umstand früheren Wohlverhaltens nicht entkräftet. Denn jene Vorschrift knüpft daran an, dass regelmäßig u.a. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Gelstafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wie hier der Kläger durch Urteile des Amtsgerichts E. vom 3.Mai 1999 - 128 Ds 903 JS 1900/97 - wegen gefährlicher Körperverletzung (rechtskräftig seit dem 17. Januar 2002) und vom 23. März 2001 - 126 Cs 411 Js 1003/00 - wegen falscher Versicherung an Eides statt (rechtskräftig seit dem 27. April 2001), die für einen Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Veruteilung nicht (mehr) besitzen. Mit der Erteilung der Waffenbesitzkarte wird zwangsläufig ein staatlicher Vorschuss an Vertrauen dahingehend gewährt, der Inhaber der Erlaubnis werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dieses Vertrauen wird nach der Systematik des Waffengesetzes durch Verurteilungen der hier vorliegenden Art regelmäßig zerstört, sodass das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko grundsätzlich zumindest für die Dauer der Regelvermutung nicht mehr hingenommen werden soll. 5 So zur vergleichbaren Systematik der bis zum 31. März 2003 gültigen Regelungen des Waffengesetzes: Senatsbeschluss vom 22. September 2003 - 20 A 2499/03 -. 6 Diese Vermutung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Waffenbesitzers oder der abgeurteilten Tat ausgeräumt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die in Rede stehende Straftat entgegen der Wertung des Gesetzgebers ausnahmsweise keine begründeten Zweifel an dessen für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition zu begründen vermag. Solche Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 7 Rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Verfügung ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Feststellung, in der Peson des Klägers seien - entsprechend den Widerrufsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG - nachträglich, d.h. nach Erteilung der Waffenbesitzkarte, Tatsachen eingetreten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zur Versagung der Erlaubnis wegen fehender Zuverlässigkeit hätten führen müssen, auf zwei Verurteilungen stützt, die bereits vor Inkrafttreten der genannten Regelung (1. April 2003) in Rechtskraft erwachsen war. Dies ergibt sich schon daraus, dass die genannte Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung auch schon nach den bis zum 31. März 2003 geltenden Vorschriften des Waffengesetzes eine entsprechende Feststellung und den Widerruf der Waffenbesitzkarte gerechtfertigt hätte (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 b WaffG a.F. - Verurteilung wegen Angriffs auf die Gesundheit; § 47 Abs. 2 WaffG a.F.). 8