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Beschluss

20 B 704/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0207.20B704.17.00
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Leitsätze

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der regelhaft anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind aufgrund wiederholter einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagessätzen erfüllt, auch wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tatbestandlichen Voraussetzungen der regelhaft anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind aufgrund wiederholter einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen von jeweils weniger als 60 Tagessätzen erfüllt, auch wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Köln 20 K 3139/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung daran orientiert, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spreche und unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG; es liege ein Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Form der mehrfachen Verurteilung zu einer Geldstrafe vor. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrete, die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, weil nur seine letzte Verurteilung innerhalb der Fünfjahresfrist liege, aber auch der Rechtskrafteintritt der weiteren Verurteilung innerhalb dieser Frist liegen müsse, fordere dies die Vorschrift nicht. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung seien nicht vorhanden. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein, was aber letztlich noch der weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe. Die im Bescheid genannten Straftaten deuteten durchaus in die Richtung einer gewissen Gewalttätigkeit des Antragstellers. Es spreche einiges dafür, dass die nunmehr vom Antragsgegner im Rahmen der Ermessensausübung zusätzlich herangezogenen Vorfälle vom 24./25. August 2014 geeignet seien, das streitige Verbot zu stützen. Dem stehe nicht entgegen, dass das diesbezügliche Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Bei der von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung habe die Gefahr für Leib und Leben anderer, die sich bei einem Übergriff wie demjenigen am 24./25. August 2014 ergeben würde, ganz erhebliches Gewicht. Demgegenüber müsse der - konkret nicht glaubhaft gemachte - Eingriff in die Berufsausübungsfreit des Antragstellers zurücktreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese Grundlage der Interessenabwägung mit dem Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht den beantragten Eilrechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zumindest nicht feststellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2017 verfügte Untersagung des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition, die keiner Erlaubnispflicht unterliegen, offensichtlich rechtswidrig ist. Mit Rücksicht darauf kommt jedoch nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse des Antragstellers wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Es lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die angeordnete Untersagung des Besitzes und Erwerbes von Waffen und Munition, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, offensichtlich rechtswidrig ist. Als Ermächtigungsgrundlage kommt insoweit - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde jemanden den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition unter anderem untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften erfüllt sein. Auch in Anbetracht des Zulassungsvorbringens deutet alles darauf hin, dass in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vorliegen. Dies gilt ohne weiteres, soweit mit Blick darauf, dass es sich bei der Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG um einen mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse vergleichbaren, rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 31. Januar 2017 abgestellt wird. Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung der Anordnung eines Waffen- und Munitionsverbots: Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2008 ‑ 21 BV 06.3271 -, juris; VG München, Beschluss vom 26. März 2012 ‑ M 7 S 11.4931 ‑, juris; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - , NVwZ 2007, 1201, m. w. N. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG in der Regel unter anderem Personen nicht, die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist im Zeitpunkt des Erlasses des hier streitigen Besitz- und Erwerbsverbotes hinsichtlich des Antragstellers der Fall. Dieser ist mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten entsprechend strafrechtlich verurteilt worden, zuletzt vom Amtsgericht Bonn wegen versuchter Nötigung mit seit dem 4. Mai 2013 rechtskräftiger Entscheidung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zuvor wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit seit dem 23. Februar 2012 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe steht als schärfere Sanktion der Verurteilung zu einer Geldstrafe insoweit gleich. Seit dem Eintritt der Rechtskraft beider Verurteilungen waren bei Anordnung des Besitz- und Erwerbsverbotes am 31. Januar 2017 noch keine fünf Jahre verstrichen. Nichts anderes ergibt sich, wenn entgegen dem Vorstehenden für die Beurteilung, ob die streitige Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots rechtmäßig ist, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen (Tatsachen‑)Entscheidung abzustellen sein sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 ‑ I C 23.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 19; VG München, Urteil vom 4. Mai 2016 ‑ M 7 K 15.2803 ‑, juris. Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind auch zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt. Daran ändert es nichts, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten Verurteilung des Klägers wegen einer vorsätzlichen Straftat - der oben erwähnten Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - inzwischen mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Dies steht der Berücksichtigung auch dieser Verurteilung im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht entgegen. Es genügt, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft der "letzten" Verurteilung - was hier hinsichtlich der Verurteilung des Antragstellers wegen versuchter Nötigung auch gegenwärtig der Fall ist - noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Dafür spricht bereits der - entgegen der Auffassung des Antragstellers - klare Wortlaut der Bestimmung. Darin wird die betreffende Fünfjahresfrist ausdrücklich allein in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft der "letzten" Verurteilung genannt, ohne dass dies eine Regelungslücke in Bezug auf frühere Verurteilungen erkennen ließe. Dieses Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG entspricht zudem Sinn und Zweck des Gesetzes, ohne dass dessen Systematik dem entgegenstünde. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2016 ‑ 1 B 22/16 ‑, juris; a. A.: Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 ‑ 21 ZB 12.539 ‑, juris. § 5 Abs. 2 WaffG spiegelt die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, dass das Risiko des Waffenbesitzes für gewöhnlich nicht hinnehmbar ist, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfüllt; dies gilt unabhängig davon, ob die in § 5 Abs. 1 WaffG normierten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff in § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise hätte Schutzlücken zur Folge, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594, m. w. N.; BT-Drucks. 14/7758, S. 54. Vor diesem Hintergrund steht dem aufgezeigten Verständnis von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass eine rechtskräftige Verurteilung, die für die Dauer von zehn bzw. fünf Jahren den gesetzlich zwingenden Unzuverlässigkeitstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bzw. die gesetzliche Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG herbeigeführt hat, auch nach Ablauf dieser Zeiträume bei Hinzutreten einer weniger schwerwiegenden weiteren Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen, die für sich betrachtet nicht ausreichen würde, zur Begründung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG herangezogen werden kann. Ebenso wenig ist es von Belang, dass - wie der Antragsteller geltend macht - der Betroffene bei der Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG im dargestellten Sinn nicht sicher sein kann, frühere Verurteilungen würden nach Ablauf der Zehnjahresfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bzw. der Fünfjahresfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bei der Beurteilung, ob durch das Hinzutreten einer neuerlichen Verurteilung der Tatbestand der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfüllt sei, nicht mehr berücksichtigt. Ein Vertrauen des Betroffenen darauf wäre nicht schutzwürdig. Dies gilt zum einen mit Blick auf den besagten Sinn und Zweck des Gesetzes, die Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Zum anderen hat sich jedermann ohnehin straffrei zu verhalten. Im Übrigen hat ein Betroffener auch ansonsten zu gewärtigen, dass ihm frühere Straftaten und strafrechtliche Verurteilungen im Rechtsverkehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Etwas anderes gilt zwar nach § 51 Abs. 1 BZRG, wenn die diesbezüglichen Eintragungen aus dem Zentralregister getilgt oder zu tilgen sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch in Bezug auf die Verurteilungen des Antragstellers nicht erfüllt. Sind - wie beim Antragsteller - mehrere Verurteilungen im Zentralregister eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Die zehnjährige Tilgungsfrist der Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Strafbefehl vom 26. Januar 2012 endet aber erst mit Ablauf des 25. Januar 2022 (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Satz 1 BZRG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch § 5 Abs. 3 WaffG nicht entnommen werden, dass weitere Verurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen den Tatbestand der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit früheren einschlägigen Verurteilungen nur begründen könnten, wenn der Rechtskrafteintritt Letzterer noch nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. § 5 Abs. 3 WaffG beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach darauf, bei der Berechnung vorgenannter Fristen mit Blick auf den Bewährungsgedanken - vgl. N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 26 ‑ die Zeiten der Anstaltsverwahrung aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung auszunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2005 - 20 E 1525/04 -, juris, schon deshalb nichts anderes zu entnehmen, weil die in jenem Verfahren für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte herangezogenen zwei Verurteilungen in einer Zeit von weniger als fünf Jahren vor der gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig geworden sind. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG rechtfertigt. Eine solche Abweichung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 ‑ 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398, m. w. N. Ausgehend davon begründet es vorliegend keinen die Abweichung von der Regelvermutung rechtfertigenden Ausnahmefall, wenn der Antragsteller geltend macht, seine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei lediglich wegen eines Vergehens erfolgt ist, welches schon ausweislich seines Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Bereich der lediglich leichten Kriminalität zu verorten wäre. Die betreffende Straftat ist kein Bagatelldelikt. Es handelt sich um einen Verstoß gegen eine Strafnorm, die im hohen allgemeinen Interesse den Gefahren begegnen soll, die mit einem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis für Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sind. Der erhebliche Unrechtsgehalt der konkreten Tat spiegelt sich zudem darin wider, dass das Amtsgericht Bonn eine Geldstrafe für nicht mehr ausreichend erachtet und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ein Strafmaß ausgesprochen hat, das bereits für sich genommen die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG begründete. Der eingetretene Zeitablauf seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung rechtfertigt es ebenso wenig, einen von dem Regeltatbestand abweichenden Ausnahmefall anzunehmen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers war seit Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 23. Februar 2012 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides am 31. Januar 2017 die Fünfjahresfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG noch nicht abgelaufen. Selbst wenn insoweit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein sollte, führt dies nicht zu einem Ausnahmefall. Die genannte frühere Verurteilung liegt nicht so lange zurück, dass die in Verbindung mit der erneuten Straffälligkeit des Antragstellers begründeten Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition allein wegen des Zeitablaufs ausgeräumt wären. Da es die Regelvermutung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG begründet, wenn die Rechtskraft der letzten einschlägigen Verurteilung keine fünf Jahre zurückliegt, genügt es für einen davon abweichenden Ausnahmefall allein ebenso wenig, dass die Rechtskraft der letzten einschlägigen Verurteilung nahezu vor fünf Jahren - hier am 3. April 2013 - eingetreten ist. Es führt ferner nicht auf einen Ausnahmefall, dass den Verurteilungen des Antragstellers Straftaten zugrunde lagen, bei denen keine Waffen eingesetzt wurden und diese auch keinen sonstigen Waffenbezug aufwiesen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG stellt für die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit allein darauf ab, dass die Verurteilungen - wie hier diejenigen des Antragstellers - wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgt sind, ohne dass es dabei auf einen spezifisch waffenrechtlichen Zusammenhang ankäme. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und den demnach gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Antragsgegner das auf dieser Grundlage eröffnete Ermessen offensichtlich rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Der Antragsteller legt insbesondere keine durchgreifenden Bedenken dagegen dar, dass der Antragsgegner für seine Einschätzung, der Antragsteller besäße eine rohe und gewalttätige Gesinnung, sei in Stressreaktionen schnell reizbar und neige zur Überreaktion und die von ihm gezeigte Gewaltbereitschaft lasse befürchten, er werde mit Waffen keineswegs ordnungsgemäß und rechtskonform umgehen, diese mithin missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht nur auf die genannten, sondern auch auf weitere strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (seit dem 29. Juni 2011 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 23. Februar 2011), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (seit dem 8. Juni 2010 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 19. Mai 2010), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (seit dem 12. Juli 2007 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Mai 2007) und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (seit dem 28. Juli 2005 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 25. Februar 2005) abgestellt hat. Nach alledem ist der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden und hat dabei seine Bereitschaft offenbart, die eigenen Belange unter Missachtung der Rechtsordnung durchzusetzen und dabei auch die Gefährdung und Verletzung von Leib und Leben anderer Menschen billigend in Kauf zu nehmen. Allein der Umstand, dass diese Verurteilungen Jahre zurückliegen, schließen entsprechende Rückschlüsse nicht aus. Bei summarischer Prüfung steht § 51 Abs. 1 BZRG der Berücksichtigung der vorgenannten Straftaten und Verurteilungen nicht entgegen. Kein anderes Ergebnis folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers aus dem bloßen Umstand, dass er - soweit ersichtlich - nach den vom Antragsgegner herangezogenen Verurteilungen nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden sein mag. Dafür, dass er seine - wie dargestellt - rücksichtslose Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und den Rechten anderer nachhaltig geändert hätte, hat er substantiiert nichts vorgetragen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich die Begründung seines Bescheides mit Schriftsätzen vom 28. März und 18. August 2017 ergänzend mit Erkenntnissen aus dem gegen den Antragsteller unter anderem wegen eines versuchten Tötungsdeliktes geführten Strafverfahrens begründet hat. Dabei kann offenbleiben, ob der bisherige Erkenntnisstand - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - dafür spricht, dass die fraglichen Vorfälle ‑ zugrunde liegen Geschehnisse vom 24./25. August 2014 - geeignet sind, das streitige Besitz- und Erwerbsverbot zu stützen. Denn diese vom Antragsgegner angestellte Erwägung war für die Anordnung des streitigen Besitz- und Waffenverbots bereits nicht allein tragend, zumal es sich - wie ausgeführt - um eine im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene, ergänzende Begründung handelt. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners stützt sich daneben selbständig tragend auf die oben dargestellten, mit Rücksicht auf die früheren Verurteilungen des Antragstellers angestellten Erwägungen. Stellt sich nach alledem das Waffenbesitzverbot zumindest als nicht offensichtlich rechtswidrig dar, fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 WaffG gebotene Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers zurückstehen. Dabei kann entgegen der Darstellung des Antragstellers mit Blick auf seine nach den obigen Ausführungen in der Vergangenheit offenbarte rücksichtslose Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und insbesondere den Rechten anderer nicht von einer lediglich "sehr geringen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der öffentlichen Sicherheit" ausgegangen werden. Abgesehen davon sind insoweit aber selbst Restrisiken nicht hinzunehmen. Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass der Antragsteller beruflich im "Sicherheitsgewerbe" als Türsteher tätig sein mag. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich und leuchtet ebenso wenig ohne weiteres ein, dass er bei dieser Tätigkeit darauf angewiesen wäre, über Waffen, seien es auch solche, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf, zu verfügen. Es ist insbesondere nicht allgemein- oder gerichtsbekannt, dass "im Sicherheitsgewerbe insbesondere im Bereich 'Türsteher' das Beisichführen von Schutzwaffen i. S. v. erlaubnisfreien Waffen regelmäßig zur Berufsausübung" gehört. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.