Beschluss
2 A 3892/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.2A3892.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. 3 Das Verwaltungsgericht hat seine abweisende Entscheidung darauf gestützt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Aufnahme gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nicht zustehe, weil er die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, nämlich die Voraussetzungen als Spätaussiedler (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) nicht erfülle. Denn er stamme nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ab. Es genüge für das Merkmal der Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht, dass frühere Generationen einer Familie deutsche Volkszugehörige seien; erforderlich sei vielmehr, dass mindestens ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die Eltern des Klägers seien beide keine deutschen Volkszugehörigen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes. Dabei könne offen bleiben, ob der 1940 geborene Vater des Klägers seinerseits von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme. Denn es fehle jedenfalls an einem Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da er sowohl in seinem vorgelegten Inlandspass aus dem Jahre 1977 als auch in der vorgelegten Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahre 1969 mit aserbaidschanischer Nationalität eingetragen sei. Das pauschale Vorbringen des Klägers, sein Vater habe sich "aus politischen Gründen" zum aserbaidschanischen Volkstum bekannt, genüge nicht, um zugunsten des Vaters vom Vorliegen des Fiktionstatbestandes des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ausgehen zu können. Denn es sei weder erkennbar, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen im Einzelnen sich der Vater des Klägers für den Eintrag der aserbaidschanischen Nationalität entschieden habe, noch dass er nach dem Ende der behaupteten Gefährdungslage ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgeholt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, bestünden ebenfalls nicht. 4 Mit dem Antragsvorbringen macht der Kläger geltend, es sei unzutreffend, dass für das Vorliegen des Merkmals der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG erforderlich sei, dass "mindestens auch ein Elternteil deutscher Zugehöriger im Rechtssinne" sein müsse. Die Bezugsperson könne auch in der Groß- oder Urgroßelterngeneration zu suchen sein, mit der Folge, dass das Merkmal der Abstammung zumindest über die Großmutter des Klägers gegeben sei, die unstreitig deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Die Begrenzung der Abstammung auf die Elterngeneration finde bereits im Gesetz keinerlei Stütze. Sie wäre überdies widersprüchlich, weil im § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bei gleicher Wortwohl ("abstammt") der Entfernungsgrad bewusst nicht habe beschränkt werden sollen, so dass der Begriff der Abstammung damit auch im Geltungsbereich des § 6 BVFG notwendigerweise über die Elterngeneration hinausreiche. 5 Diese Einwände rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 6 Denn der Senat geht - worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat (UA S. 6) - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG, und zwar sowohl nach der vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG - im Folgenden: BVFG a.F. -, 7 vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2000 - 2 A 888/98 -, unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfBG) vom 7. September 1992, BT-Drs. 12/3212, S. 23, 8 als auch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der nunmehr geltenden Fassung, 9 vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2005 - 2 A 4792/04 - und vom 5. Dezember 2003 - 2 A 4454/03 -, 10 die Abstammung von den Eltern meint. Für das Merkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügt es daher nicht, dass frühere Generationen einer Familie deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind; erforderlich ist vielmehr, dass mindestens auch ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist. 11 Der Senat geht dabei davon aus, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 geltenden Fassung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Abstammung "von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen" ebenso wenig eindeutig ist wie derjenige des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F., er daher einer Auslegung nicht nur zugänglich ist, sondern vielmehr einer solchen bedarf. Zur Auslegung kann hier insbesondere die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegebene Begründung herangezogen werden. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 19. Juni 2001 sollte die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG - mit den Worten "von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abstammt" - lediglich klarer zum Ausdruck bringen, dass die Volksdeutschen- Eigenschaft nur durch Abstammung von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit vermittelt werden kann. 12 Vgl. BT-Drs. 14/6310, S. 3 und 6. 13 Dass mit der vorgeschlagenen Neufassung insoweit keine Verschärfung bzw. Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage, d.h. des Tatbestandsmerkmals der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F., erfolgen sollte, wird darüber hinaus daraus ersichtlich, dass es in der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19. Juni 2001 im Weiteren wie folgt heißt: "so auch schon Begründung zum Regierungsentwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes [KfbG], Drucksache 12/3212, S. 23". Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass in der endgültigen Gesetzesfassung gerade die ursprünglich beabsichtigte Klarstellung durch Einfügung der Worte "von mindestens einem deutschen Elternteil" unterblieben, insoweit vielmehr der Wortlaut der Vorgängervorschrift "von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt" in die Gesetzesneufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lediglich übernommen worden ist, nicht schließen, dass damit auf eine Änderung der bisher geltenden Rechtslage in Form einer Verschärfung verzichtet worden ist. Vielmehr verbleibt es dabei, dass das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ebenso wie das gleich lautende Tatbestandsmerkmal der Vorgängervorschrift, d.h. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F., erfordert, dass mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist. 14 Vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2005 - 2 A 4792/04 -. 15 Der Verweis des Klägers auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG vermag die von ihm vertretene Auffassung nicht zu stützen. Allein aus dem Umstand, dass sich sowohl in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG als auch in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG das Tatbestandsmerkmal "abstammt" findet, lässt sich nämlich nicht schließen, dass damit in beiden Vorschriften eine Beschränkung auf die Elterngeneration nicht gewollt ist. Vielmehr hat jede Vorschrift ihren eigenständigen Regelungsgehalt. Hierbei ist zu berücksichtigten, was auch der Kläger zu sehen scheint, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bezüglich der begehrten Erteilung eines Aufnahmebescheides - über die Erfordernisse des § 6 BVFG hinaus - weitere Voraussetzungen benennt, nämlich die Erfüllung der sogenannten Stichtagsvoraussetzungen. Die Stichtagsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG kann jedoch, was der Kläger zutreffend sieht, gegebenenfalls nur durch eine Person einer früheren Generation der Familie erfüllt werden. Dies erfordert im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zwangsläufig die Möglichkeit eines Rückgriffs auf diese frühere Generation mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einer Person, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder des 31. Mai 1992 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, nur so verstanden bzw. ausgelegt werden kann, dass es - wovon der Kläger zutreffend ausgeht - keine Begrenzung der Abstammung auf die Elterngeneration enthält. Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG die "Eltern oder Voreltern" und damit auch Mitglieder der früheren Generationen ausdrücklich genannt werden. Daraus lassen sich jedoch keine Schlüsse zur Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ziehen, in deren Wortlaut sich gerade keine ausdrücklichen Hinweise für eine Einbeziehung von früheren Generationen finden und die einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist, namentlich dahingehend, wer deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist. Die vom Kläger behauptete Widersprüchlichkeit einer nicht identischen Auslegung der beiden Vorschriften besteht daher nicht. 16 Auch im Übrigen ist das Antragsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit genügt es bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es lässt nämlich mit dem pauschalen Verweis auf die bisherigen Ausführungen jedwede Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vermissen bzw. geht hinsichtlich des Vortrages zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger, eines Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum sowie zum Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG an diesen vorbei. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).