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Beschluss

19 B 1839/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0303.19B1839.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übersandt werden. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unbegründet und der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2002 unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kommt im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren Abschiebungsschutz auf der Grundlage des § 60 a Abs. 2 oder § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers das inlandsbezogene Abschiebungs- oder Ausreisehindernis der Reiseunfähigkeit begründet. Das lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Reiseunfähigkeit setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung oder als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des Antragstellers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) wesentlich verschlechtert wird. Wesentlich ist die Verschlechterung allerdings nur dann, wenn sie deutlich über diejenigen körperlichen oder psychischen Folgen hinausgeht, die eine Abschiebung notwendig für jeden Ausländer mit sich bringt oder die üblicherweise mit einem solchen Vorgang einhergehen. Solche Folgen nimmt das Aufenthaltsgesetz in Kauf, indem es die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG). Reiseunfähigkeit entsteht danach nicht allein schon durch eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende psychische Belastung ohne erheblichen Krankheitswert und ohne Behandlungsbedürftigkeit. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2004 - 19 B 1998/04 -, 10. September 2004 - 19 B 1254/04 -, 18. August 2004 - 19 B 1687/04 -, 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 - und 2. März 2004 - 19 A 4522/01 -, m. w. N. 6 Eine abschiebungshindernde Suizidgefährdung des Ausländers liegt nur vor, wenn das Risiko eines Suizids im Falle der Abschiebung ernsthaft und beachtlich ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2004 - 19 B 1998/04 -, 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -, 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 -, 27. April 2004 - 19 B 1433/02 - und 2. März 2004 - 19 A 4522/01 -, m. w. N. 8 Danach ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten keine beachtliche Reiseunfähigkeit des Antragstellers. 9 Dem Attest der Ärztin für Innere Medizin Dr. I. -W. vom 16. August 2004 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Antragsteller psychisch erkrankt sei, insbesondere an ständigen Angst- und Panikattacken leide, deren Ursache in der ständigen Abschiebeangst zu sehen sei, und dass er wegen dieser psychischen Erkrankung von dem Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse und Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. M. behandelt werde. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers wird in dem Attest vom 16. August 2004 nicht diagnostiziert, und ist daraus auch nicht herzuleiten. 10 Das Attest von Dr. I. -W. vom 7. Januar 2005 enthält eine Zusammenfassung des Inhalts des Attestes vom 16. August 2004 und weitergehend die Aussage, dass der Antragsteller - aufgrund der drohenden Abschiebung - an Asthmaanfällen, häufigem Erbrechen und starken Magenschmerzen leide und erheblich suizidgefährdet sei. Dass die Asthmaanfälle, das häufige Erbrechen und die starken Magenschmerzen einer - ggf. ärztlich begleiteten - Abschiebung entgegenstehen, lässt sich dem Attest vom 7. Januar 2005 nicht entnehmen. Worauf sich die Annahme der Suizidgefahr stützt, ist in dem Attest nicht näher ausgeführt worden. 11 Die von Dr. I. -W. angeführte Suizidgefahr wird auch nicht durch das Attest von Dr. M. vom 4. Oktober 2004 bestätigt. Dort heißt es vielmehr, dass die Dauermedikation mit Amitriptylin zu einer deutlichen Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Antragstellers geführt habe. Soweit Dr. M. außerdem darauf hinweist, dass eine psychische Beeinträchtigung und Störung der Antriebssituation weiterhin vorhanden sei, bietet das Attest vom 4. Oktober 2004 keinen greifbaren Anhalt dafür, dass der Antragsteller deshalb reiseunfähig ist. 12 Das Beschwerdevorbringen ergibt ferner nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - (im Folgenden: Kosovo-Erlass) sowie den Anwendungsregeln hat, die mangels einer dem § 104 Abs. 1 AufenthG entsprechenden Übergangsbestimmung auch auf Anträge anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden. Die Voraussetzungen des Kosovo-Erlasses liegen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht vor. 13 Insoweit macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geltend, dass aufgrund seiner Erkrankungen und "der Haltung des Arbeitsamtes" eine berufliche Eingliederung unmöglich gewesen sei. Abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen bleiben nach Abs. 5 der Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.2 des Kosovo-Erlasses bei der Berechnung der Mindestbeschäftigungszeit von zwei Jahren allenfalls Zeiten einer Erkrankung oder mehrerer Erkrankungen ohne nachteilige Folgen, wenn der Antragsteller insgesamt mehr als drei Monate an der Ausübung gehindert war. Das trifft auf den Antragsteller aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, nicht zu. 14 Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil seine Eltern ein Aufenthaltsrecht nach den Regelungen des Kosovo-Erlasses erhalten haben. Voraussetzung für eine Einbeziehung des volljährigen Antragstellers in das Aufenthaltsrecht seiner Eltern ist nach Satz 2 Ziffer 1.2 des Kosovo- Erlasses unter anderem, dass der Antragsteller bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Das ist nicht der Fall. Der am 26. Oktober 1973 geborene Antragsteller war bei seiner Einreise am 6. Februar 1992 bereits 18 Jahre alt und damit nach deutschem Recht volljährig. Dass er eventuell nach dem Recht seines Heimatstaates am 6. Februar 1992 noch minderjährig war, ist nach den Ausführungen des Antragsgegners bei der Anwendung des Kosovo-Erlasses ohne Relevanz. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die maßgebliche Anwendungspraxis des Kosovo-Erlasses unzutreffend dargestellt hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG). 18