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Beschluss

19 B 1687/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gem. §146 VwGO ist unbegründet, wenn die dargelegten Gründe nicht hinreichend konkret entscheidungserheblich sind. • Reiseunfähigkeit i.S.v. §55 Abs.2 AuslG umfasst auch psychische Gesundheitsfolgen mit Krankheitswert, nicht nur rein körperliche Flugunfähigkeit. • Behauptete Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG sind im Beschwerdeverfahren nur darlegungs- und substantiierbar, wenn sie zuvor im zuständigen Verwaltungsverfahren hinreichend behandelt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung der Abschiebung mangels glaubhaft gemachter Reiseunfähigkeit • Die Beschwerde gem. §146 VwGO ist unbegründet, wenn die dargelegten Gründe nicht hinreichend konkret entscheidungserheblich sind. • Reiseunfähigkeit i.S.v. §55 Abs.2 AuslG umfasst auch psychische Gesundheitsfolgen mit Krankheitswert, nicht nur rein körperliche Flugunfähigkeit. • Behauptete Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG sind im Beschwerdeverfahren nur darlegungs- und substantiierbar, wenn sie zuvor im zuständigen Verwaltungsverfahren hinreichend behandelt wurden. Die Antragsteller wandten sich gegen die für den 19. August 2004 vorgesehene Abschiebung und begehrten einstweiligen Schutz nach §123 VwGO. Sie rügten gesundheitliche Abschiebungshindernisse, insbesondere Reiseunfähigkeit wegen körperlicher Beschwerden und psychischer Belastungen sowie Retraumatisierungsgefahren eines minderjährigen Familienmitglieds. Vorinstanz lehnte das einstweilige Verbot der Abschiebung ab und stellte u.a. fest, dass bestimmte Abschiebungshindernisse nur im Verfahren gegen das Bundesamt geltend gemacht werden könnten. Die Antragsteller legten medizinische Stellungnahmen vor, die das Gericht aber nicht in vollem Umfang vorgelegt oder ausreichend substantiiert hatte. Das OVG prüfte nur die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe und bewertete die vorgelegten medizinischen Befunde sowie frühere Gutachten des medizinischen Dienstes des Gesundheitsamtes. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Prüfung beschränkt sich auf fristgerecht vorgetragene Gründe gem. §146 Abs.4 VwGO. • Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§55 Abs.2 AuslG fehlt Nachweis der Reiseunfähigkeit). • Reiseunfähigkeit umfasst nach der Rechtsprechung körperliche und psychische Gesundheitsverschlechterungen mit Krankheitswert; sie erfordert eine wesentliche Verschlechterung, die über die bei jeder Abschiebung üblichen Belastungen hinausgeht. • Die Beschwerde verfehlt die Darlegungsanforderungen für Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG, soweit sie geltend macht, diese müssten erst im Verfahren gegen das Bundesamt geprüft werden; insoweit ist auf das zuständige Verfahren zu verweisen (§146 Abs.4 Satz4 VwGO). • Die vorgelegten ärztlichen Atteste sind nicht substantiiert und enthalten keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse; frühere ausführliche Gutachten des medizinischen Dienstes sprachen ebenfalls gegen erhebliche gesundheitliche Gefahren. • Die behauptete PTBS und Suizidgefährdung des minderjährigen Kindes sind nicht ausreichend begründet; die Atteste fehlen an konkreten Anamneseangaben, diagnostischen Befunden und Nachweisen für kausale Traumata. • Die Bereitschaft der Antragsteller zur freiwilligen Ausreise (Erklärungen aus 2002 und 2004) spricht gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Abschiebungsgefahren. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 VwGO und §§47,52,53 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das OVG hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die vorgelegenen medizinischen Unterlagen und Gutachten genügen nicht, um eine Reiseunfähigkeit oder eine abschiebungsbedingt drohende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Ebenso sind die behaupteten schwerwiegenden psychischen Gefahren und eine Suizidgefährdung des minderjährigen Kindes nicht hinreichend belegt. Das Gericht bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz und verweist darauf, dass bestimmte Abschiebungshindernisse im zuständigen Verwaltungsverfahren gegen das Bundesamt zu verfolgen sind.