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Urteil

10 A 2994/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0307.10A2994.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die teilweise Aufhebung seines Gebührenbescheides durch die Beklagte. Mit dem Gebührenbescheid hat der Kläger gegenüber den Beigeladenen solche Kosten abgerechnet, die im Rahmen von Vermessungsarbeiten angefallen sind. 3 Die Beigeladenen beauftragten den Kläger Ende des Jahres 1995 über ihren Architekten im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück T. -M. -Straße 5 (Gemarkung T1. , Flur 31, Flurstück 451) in Mülheim an der Ruhr. Der Kläger übersandte den Beigeladenen eine Antragsbestätigung in der er ausführte, die "vermessungstechnische Baubetreuung umfasst die Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Baugesuch sowie die erforderlichen Absteckungs- und Einmessungsarbeiten". Die Antragsbestätigung wurde mit der handschriftlichen Gegenzeichnung "U. 29/11/95" an den Kläger zurückgeschickt. 4 Danach führte der Kläger die nach seiner Ansicht für die "vermessungstechnische Baubetreuung" gebotenen Arbeiten aus. Die Arbeiten waren im November 1996 abgeschlossen. 5 Unter dem 21. Februar 1998 erteilte der Kläger den Beigeladenen einen Gebührenbescheid (Nr. E 072/98) mit dem er für im Einzelnen stichwortartig aufgeführte "Leistungen" Gebühren und Auslagen in Höhe von 3.772,00 DM festsetzte. Der Leistungskatalog beinhaltetet die "Erstellung eines Lageplans zu Planungszwecken mit Katasterbestand, planungsrelevanter Topografie und Planungsrecht zum 14.12.95, Fertigung einer Giebelaufnahme des Nachbarhauses zum 14.12.95, Einarbeitung und Einrechnung des Bauvorhabens und Erstellung des amtlichen Lageplans zum Baugesuch zum 6.03.96, Durchführung der Sockelabnahme und Gebäudeeinmessung gem. § 14 VermKatG NRW zum 23.10.96 mit Beseitigung der Abmarkung und Einreichen der Vermessungsschriften in das Kataster". Der Betrag setzte sich zusammen aus: 6 - Gebühren für die Gebäudeeinmessung: 616,-- DM - 3 Ingenieur-Außenstunden à 106,-- DM: 318,-- DM - 6 Meßgehilfestunden à 58,-- DM: 348,-- DM - 18 Ingenieur-Innenstunden à 106,-- DM: 1.908,-- DM - Auslagen: 90,-- DM - zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer: 492,-- DM _________ 3.772,-- DM 7 Gegen den Gebührenbescheid legte der Beigeladene zu 2. - für die Beigeladenen - mit Schreiben vom 14. März 1998 Widerspruch ein. 8 Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999 ab, soweit der Kläger einen Zeitaufwand von 8 Stunden für Vorleistungen zu dem amtlichen Lageplan, die im Rahmen eines Bodenordnungs- bzw. Bebauungsplanverfahrens (T2. Kuppe) erbracht worden waren, berechnet hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladenen für den insoweit abgerechneten Zeitanteil nicht einzustehen hätten. Der Gebührenansatz für die Gebäudeeinmessung wurde korrigiert. Die veranlagten Gebühren wurden um 767,20 DM reduziert und auf einen Gesamtbetrag von 3.004,80 DM herabgesetzt; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 9 Der Widerspruchsbescheid wurde den Beigeladenen am 4. August 1999 zugestellt. Dem Kläger wurde der Bescheid unter dem 10. August 1999 ohne Rechtsmittelbelehrung übermittelt. Gegenüber der Beklagten teilte der Kläger unter dem 13. August 1999 mit, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und "das Verwaltungsgericht anrufen" werde. 10 Der Kläger hat am 25. November 1999 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die abgerechneten Zeitstunden bezögen sich auf im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren "T3. Kuppe" erbrachte Vorratsleistungen, die er dann später anteilig aus einem für den Gesamtvorgang T3. Kuppe geführten Stundenkonto in die Konten der Auftraggeber umgebucht habe. Insgesamt sei die Erstellung des Lageplans zu Planungszwecken dadurch wesentlich günstiger ausgefallen. Im Übrigen seien den Beigeladenen auch nicht 8 Stunden, sondern nur 5,7 Stunden (an anderer Stelle: 5,1 Stunden) in Rechnung gestellt worden. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. August 1999 aufzuheben. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. 16 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in der Gebührenrechnung zu Lasten der Beigeladenen einen anteiligen Zeitaufwand von acht Stunden für die Erstellung eines umfangreichen Lageplans für das gesamte Baugebiet in der Form eines "Grundgerüstes" angesetzt. Da dieser "Basisplan" mit dem ursprünglichen Bauträger vereinbart und erstellt worden sei, bevor die Beigeladenen die Leistungen bei dem Kläger beantragt hätten, seien die Beigeladenen hierfür nicht kostenpflichtig. Der Bescheid sei ferner deswegen rechtswidrig, weil die vom Beklagten festgesetzten Gebühren nach der Leistungsbeschreibung auch die Einrechnung und Einarbeitung des Bauvorhabens und somit außerhalb des hoheitlichen Aufgabenkreises des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs liegende Leistungen erfassten. Da die Berechnung der hoheitlichen und privatrechtlich angefallenen Leistungen in dem Gebührenbescheid zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GebG NRW entspreche und der Bescheid keine nachvollziehbare Berechnung der Kosten erkennen lasse, die eine Sonderung der einzelnen Positionen erlaube, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig. 18 Der Kläger hat gegen das ihm am 21. Juni 2002 zugestellte Urteil am 19. Juli 2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 16. November 2004, dem Kläger zugestellt am 19. November 2004, trägt er zur Begründung der Berufung mit am Montag, dem 20. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz vor: Die vom Gericht beanstandete fehlende Zuordnung von abgerechneten Stunden zu den jeweiligen Einzeltätigkeiten sei keine Frage der Bestimmtheit, sondern der ordnungsgemäßen Begründung. Diese könne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nachgeholt werden, was er - der Kläger - durch Vorlage der Antragschronologie getan habe. Die abgerechneten Ingenieur-Stunden seien insgesamt gerechtfertigt. Bei den in Ansatz gebrachten 18 Ingenieur-Innenstunden seien die Beigeladenen tatsächlich nur mit 5,1 Stunden aus entsprechenden Vorarbeiten belastet worden. Das sei weder unangemessen noch für die Beigeladenen nachteilig. Ob die Beigeladenen im Übrigen für den vom Kläger angefertigten Lageplan zu Planungszwecken einen ausdrücklichen Auftrag erteilt hätten oder nicht, sei für das Verfahren ohne Bedeutung. Die Beigeladenen seien durch die erbrachte Leistung jedenfalls begünstigt. Der Lageplan zu Planungszwecken sei nichts anderes als ein Durchgangsstadium des Lageplans zum Baugesuch und folglich von der diesem zugrundeliegenden Beauftragung mitumfasst. Die Aufteilung des Lageplans in einen hoheitlichen und privatrechtlichen Teil sei weder sinnvoll noch gerechtfertigt. Dreh- und Angelpunkt bei allen Ermittlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sei der Grund und Boden. Die den Grund und Boden überspannenden Plankoordinaten und die sonstigen Planaussagen seien immer Resultat einer Berechnung, eines Abgleichs oder Bewertung. Kein Plan sei gleich der Wirklichkeit, also könne auch kein Plan unmittelbares Ergebnis einer Vermessung vor Ort sein. Das gleiche gelte für die Einstufung der rechtlichen Qualität der Berechnung und die Einzeichnung von Abstandflächen. Soweit das Gericht ausgeführt habe, die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW gemeinten vermessungstechnischen Ermittlungen bezögen sich nur auf solche Vorgänge, die einem öffentlichen Glauben zugänglich seien, wozu die Einarbeitung und Einzeichnung der geplanten Bauvorhaben in den Lageplan, ebenso wie die Darstellung der Abstandflächen des geplanten Bauwerks nicht gehörten, könne dem nicht gefolgt werden. Insbesondere die Vorschrift des § 418 Abs. 1 ZPO stehe einer Beweiskraft der in der Urkunde bezeugten Tatsachen auch im Hinblick auf planerische Feststellungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht entgegen. Auch der Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW stelle nunmehr in Ziffer 6 klar, dass zur öffentlichen Vermessungsverwaltung auch die für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes, also auch Tätigkeiten nach der Bauprüfverordnung, gehörten. 19 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. August 1999 aufzuheben, soweit durch diesen der Gebührenbescheid um einen Betrag von 767,20 DM gekürzt worden ist. 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 21 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. 22 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 26 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann in seinem Recht auf Gebührenerhebung verletzt sein, wenn die Widerspruchsbehörde - die Beklagte - eine von ihm festgesetzte Gebühr, die den einschlägigen kostenrechtlichen Vorschriften genügt, herabsetzt. 27 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9/87 -, NVwZ-RR 1989, 359. 28 Die am 25. November 1999 gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. August 1999 erhobene Klage ist schließlich weder verfristet noch aus sonstigen Umständen zu spät erhoben worden. Gem. § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Der Lauf dieser Frist hat jedoch zur Voraussetzung, dass die Zustellung des Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist und dass der Betroffene gem. § 58 Abs. 1 VwGO über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Da dem am 10. August 1999 an den Kläger übermittelten Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, fehlt es ihm gegenüber an einer ordnungsgemäßen Belehrung über den Rechtsbehelf und ist für den Kläger folglich keine Monatsfrist angelaufen. In solchen Fällen muss die Klage gem. § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb der Jahresfrist erfolgen. Diese hat der Kläger mit der am 25. November 1999 erhobenen Klage beachtet. Ein früherer Zeitpunkt kommt hier nicht etwa deswegen in Betracht, weil der Kläger gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 13. August 1999 mitgeteilt hat, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und das Verwaltungsgericht anrufen werde. Die Klageverwirkung hat zur Voraussetzung, dass die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere, weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten, d.h. darauf vertrauen durften, dass keine Klage erhoben wird. 29 Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2003, § 74 Rn 19 m.w.N. 30 Beides ist hier nicht der Fall. Die am 25. November 1999 erhobene Klage ist weder zeitlich erheblich verzögert, noch haben die Beklagte und auch die Beigela- denen darauf vertrauen können, dass keine Klage erhoben wird. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 13. August 1999 gegenüber der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit der Kürzung seiner Gebührenforderung nicht einverstanden erkläre. Die Beigeladenen haben davon im Rahmen ihrer schriftlichen Korrespondenz mit der Beklagten Kenntnis erlangt. 31 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten ist im Umfang der vom Kläger angefochtenen Herabsetzung (767,20 DM) seiner mit Gebührenbescheid vom 21. Februar 1998 festgesetzten Kosten rechtmäßig. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 32 § 14 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW, hier vom 23. November 1971, GV NRW S. 354, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. März 1985, GV NRW S. 256) ermächtigt die Behörde, Gebühren und Auslagen für die Vornahme einer Amtshandlung durch Gebührenbescheid geltend zu machen. Die Vorschrift ist auf die Tätigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Bereich ihrer Bestellung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein- Westfalen (ÖbVermIngBO NRW vom 15. Dezember 1992, GV NRW S. 524 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. November 1994, GV NRW S. 1058) entsprechend anwendbar. 33 Eine Gebührenerhebung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur muss dabei folgende Voraussetzungen berücksichtigen: 34 (1.) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur solche Leistungen im Gebührenbescheid abrechnen, die dem hoheitlichen Bereich seines Wirkungskreises unterfallen. Wegen der Abgrenzung der hoheitlichen von den privatrechtlichen Tätigkeiten folgt der Senat der Grundsatzentscheidung des 9. Senats vom 16. Oktober 2003 (9 A 249/01) auf die insoweit Bezug genommen wird. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 9 A 249/01 -, wonach es sich bei den Leistungen für die Erstellung eines Lageplans nur insoweit um hoheitliche Tätigkeiten handelt, als es um die Erstellung eines amtlichen Lageplans geht und Tatbestände mit öffentlichem Glauben beurkundet werden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden; die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2004 - 9 B 3.04 - abgewiesen. 36 (2.) Der Bescheid muss die Mindestanforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW berücksichtigen, die Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind. Sinn dieser Mindestanforderungen ist es, die notwendige Bestimmtheit der Kostenentscheidung zu wahren und diese in sich ausreichend verständlich und für den Kostenschuldner überschaubar zu machen; der Kostenschuldner muss anhand der Angaben im Bescheid den Rechenweg, der zu dem festgesetzten Betrag führt, nachvollziehen können. 37 (3.) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Gebühren nur gegenüber demjenigen geltend machen, der Kostenschuldner ist. 38 Im vorliegenden Fall ist der Gebührenbescheid des Klägers im Hinblick auf den durch die Widerspruchsbehörde reduzierten Kostenbetrag schon deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladenen nicht Kostenschuldner sind. Die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann deshalb letztlich offen bleiben. Allerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass die streitbefangenen Leistungen nicht den hoheitlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind und dass der Gebührenbescheid vom 21. Februar 1998 offenkundig die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW, hier insbesondere die Anforderungen an eine nachvollziehbare Berechnung gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 GebG NRW, verfehlt. 39 Die Kostenschuldnerschaft für Kosten, die aus Anlass von Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen, richtet sich nach § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der hier gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 ÖbVermIngBO NRW anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW), wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW) oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW). Die aufgeführten Tatbestände zur Begründung einer Kostenpflicht greifen hier nicht ein. 40 Die Beigeladenen sind nach keiner der beiden Alternativen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW Kostenschuldner. 41 Die Beigeladenen haben die den abgerechneten acht (und nicht wie der Kläger behauptet 5,1) Zeitstunden zugrundeliegenden Teilleistungen nicht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW veranlasst. Bei den vom Kläger abgerechneten Zeitstunden handelt es sich um den Zeitaufwand für solche Teilleistungen, die der Kläger im Rahmen eines Bodenordnungs- und Bebauungsplanverfahrens im Jahre 1991 erbracht hat. Hintergrund war eine zwischen den damaligen Eigentümern im Bereich der T4. Kuppe II und dem Kläger geschlossene Vereinbarung. Danach war der Kläger mit der sogenannten blockweisen Vermessung im zukünftigen Bebauungsplangebiet beauftragt worden. Die Beigeladenen, die das Grundstück im Jahre 1995 erworben haben, haben den Kläger dagegen erst Ende des Jahres 1995 im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück in der Gemarkung T5. mit Vermessungsarbeiten beauftragt. Die zuvor vom Kläger abgewickelten Tätigkeiten sind folglich nicht von ihnen, sondern von den ehemaligen Grundstückseigentümern und Vertragspartnern der mit dem Kläger abgeschlossenen Vereinbarung veranlasst worden. 42 Die hier streitige Tätigkeit ist auch nicht zugunsten der Beigeladenen vorgenommen worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW). Von einer Begünstigung in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn dem Kostenschuldner durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - Vorteil zugute kommt. Die Vorschrift zielt allerdings ausschließlich auf eine unmittelbare Begünstigung in dem Sinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese selbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1978 - II A 552/76 - und Urteil vom 25. Februar 1981 - 2 A 2708/79 -, ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 - m.w.N. 44 Zwar sagt die Bestimmung - anders als § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) - nicht ausdrücklich, dass nur eine unmittelbare Begünstigung zur Entstehung der persönlichen Gebührenpflicht führt. Nach dem im Abgabenrecht geltenden, den Erfordernissen der Abgrenzbarkeit dienenden Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit belastender Bestimmungen muss aber davon ausgegangen werden, dass lediglich mittelbare Begünstigungen, wie sie vielleicht die Beigeladenen als spätere Erwerber des Grundstücks genießen, mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung nicht gemeint sind. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1978 - II A 552/76 -, m.w.N.; Susenberger, Kommentar zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 2003, Anm. 7. 46 Die Beigeladenen scheiden als unmittelbare Begünstigte schon deswegen aus, weil sie nicht Adressaten der hier streitbefangenen Leistungen sind. Adressat einer Tätigkeit, die sich auf ein Grundstück als Objekt des Rechtsverkehrs bezieht, ist nur der Eigentümer. Diesem ist das Grundstück im Rechtsverkehr als Verfügungsberechtigtem zugeordnet; Handlungen, die sich auf das Grundstück (als Gegenstand des Rechtsverkehrs) beziehen, wirken sich damit unmittelbar zu seinen Gunsten (oder zu seinem Nachteil) aus. Die Blockvermessung und die Erstellung des vom Kläger so benannten Lageplans zu Planungszwecken waren Bestandteil der bereits dargestellten Vereinbarung zwischen dem Kläger und den früheren Grundstückseigentümern. Danach war der Kläger mit der blockweisen Vermessung unter anderem der bereinigten Bau- und Umlegungsparzellen beauftragt worden und sollten die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einem zu erstellenden Lageplan zu Planungszwecken umgesetzt werden. Ziel der blockweisen Vermessung der bereinigten Bau- und Umlegungsparzellen war es, die Voraussetzungen für die Bildung von Grundstücksparzellen im katasterrechtlichen und grundbuchrechtlichen Sinne zu schaffen und damit die betroffenen Eigentümer letztlich in die Lage zu versetzen, die Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen zu nutzen. Folglich waren allein die im Jahre 1991 an den Grundstücken berechtigten Eigentümer begünstigt und nicht die Beigeladenen, die das Grundstück erst im Jahre 1995 erworben haben. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Erstellung des Lageplans zu Planungszwecken für die Vermessungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich gewesen sei und ausschließlich der Vorbereitung für die zu erwartenden Bauanträge der Grundstückserwerber gedient habe mit der Folge, dass allein die späteren Erwerber, so auch die Beigeladenen, von der Leistung profitiert hätten, ändert sich an der bisherigen Bewertung nichts. Sollte der Lageplan zu Planungszwecken für die früheren Eigentümer tatsächlich nicht von Nutzen gewesen sein, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig eine Kostenschuldnerschaft derjenigen, die einige Jahre nach Abschluss der Tätigkeiten ein von den vermessungstechnischen Daten erfasstes Grundstück im Bereich des Bebauungsplangebietes erwerben. Die Frage der Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW lässt sich nicht losgelöst von der Entstehung der Gebührenpflicht gem. § 11Abs. 1 GebG NRW beantworten. Insoweit ist § 13 GebG NRW die systematische Ergänzung des § 11 Abs. 1 GebG NRW. Die Entstehung der Gebührenpflicht gem. § 11 Abs. 1 GebG NRW knüpft bei antragsgebundenen Tätigkeiten an den Antrag und ansonsten an den Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung an. Für eine Kostenschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW bedeutet dies, dass - wie eingangs dargestellt - die vorteilhafte Lage für den Betroffenen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenommenen Amtshandlung und spätetens mit Beendigung der Amtshandlung eingetreten sein muss. Für eine Begünstigung im Sinne der 2. Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW reichen sie als lediglich mittelbarer Vorteil nicht aus. Der Kläger hat folglich auf eigenes Risiko gearbeitet, soweit die Vereinbarung, wie er behauptet, so zu verstehen sein sollte, dass der Lageplan zu Planungszwecken nicht zugunsten der Vertragspartner der Vereinbarung, sondern zugunsten der späteren Grundstückserwerber erstellt worden ist. 47 Eine Kostenschuldnerschaft der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW. Nach dieser Vorschrift ist zur Kostentragung derjenige verpflichtet, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Eine solche Übernahmeverpflich- tung der hier streitigen Kosten ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Vereinbarung, die der Kläger mit den früheren Eigentümern der in der Gemarkung T5. gelegenen Grundstücke geschlossen hat. Unabhängig von der Frage, ob die Vertragsparteien die zukünftigen Erwerber der Grundstücke in § 3 der Vereinbarung überhaupt zu einer Übernahme der Kosten verpflichten konnten, setzt § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW eine ausdrückliche Erklärung des die Kosten Übernehmenden voraus. Da die Beigeladenen bei der Beauftragung des Klägers im Jahre 1995 von der Vereinbarung zwischen dem Kläger und den früheren Grundstückseigentümern keine Kenntnis hatten und außerdem über die vom Kläger zu ihren Lasten beabsichtigte "Umbuchung" der angefallenen Kosten nicht aufgeklärt worden sind, scheidet eine Kostenschuldnerschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW von vornherein aus. 48 Die Beigeladenen sind auch nicht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW Kostenschuldner. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. 49 Da auch kein sonstiger Anhalt für eine Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen - etwa nach Treu und Glauben - besteht, können sie als Schuldner für die hier streitigen Kosten nicht in Anspruch genommen werden und ist der Gebührenbescheid des Klägers insoweit rechtswidrig. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 52 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 53