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Beschluss

12 A 1471/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.12A1471.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 1. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 a) Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Annahme, der Kläger sei mit dem Bescheid vom 28. Juni 2000 zulässigerweise zur Verrichtung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten aufgefordert worden, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die Behauptung, die für ihn vorgesehene Tätigkeit habe auf die Sammlung von Abfällen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt J. abgezielt, findet in den beschreibenden Angaben des Bescheides vom 28. Juni 2000, in denen von Arbeiten beim städtischen Bauhof zur Unterhaltung der Parkanlagen, der städtischen Friedhöfe, der Straßen und Wege sowie der Kinderspielplätze die Rede ist, keine ausreichende Grundlage. Selbst wenn die vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der Stadtbildpflege die Beseitigung "wilden" Mülls mitumfasst haben sollte, wäre dies jedenfalls nicht in den Regelungsbereich des Abfallentsorgungsrechtes gefallen. Die Angriffe des Klägers gegen das System des DSD und seine Umsetzung im kommunalen Bereich gehen insoweit ins Leere und vermögen deshalb eine Rechtswidrigkeit oder Unzumutbarkeit der zugewiesenen gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit von vornherein nicht zu begründen. 5 b) Der Kläger verkennt ferner, dass die Weigerung, gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BSHG zu leisten, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum Anspruchsverlust führt und daher auch eine vollständige Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt möglich ist. 6 Vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2003 - 12 ME 142/03 -, FEVS 55, 135 (136) m. w. N. 7 Den Ermessenserwägungen auf Seite 2 des die Einstellung ab August 2000 betreffenden Bescheides vom 28. Juli 2000, mit denen der Beklagte davon abgesehen hat, ihm im Rahmen einer Weiterbetreuung zunächst nur gekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. 8 Vgl. zu dem eingeräumten Ermessen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2000 - 7 S 1560/00 -, FEVS 52, 284. 9 c) Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch der weitergehende und im - vom Verwaltungsgericht angezogenen - Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2001 aufgeführte Rechtfertigungsgrund für eine Verweigerung von Sozialhilfeleistungen, trotz Aufforderung keine relevanten Angaben zum Nachweis der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit gemacht zu haben, nicht erschüttert. Wie schon im Klageverfahren legt der Kläger auch mit dem Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dar, dass er im streitigen Leistungszeitraum nicht in der Lage gewesen ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Dazu reicht die Vorlage der Entlassungsbescheinigung der JVA Münster vom 9. Mai 2000 nicht aus. Substantiierte - über bereits vorliegende Unterlagen hinaus gehende - Angaben zum seinerzeitigen Unterkunftsbedarf erfolgen ebenso wenig wie eine detaillierte Offenlegung der Bedarfsdeckung im streitgegenständlichen Zeitraum. Hinweise darauf, dass er - der Kläger - sich früher mit Hilfe seines Geschäftsbetriebes genügend Eigenmittel zum Lebensunterhalt habe beschaffen können und dass sein Vermieter ihm räumlich und finanziell unter die Arme habe greifen wollen, sind insoweit unergiebig. 10 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil die Angriffe des Klägers gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt bzw. gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung sich nach dem Vorstehenden als nicht hinreichend substantiiert erweisen und deshalb keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden ließen. 11 3. Eine Zulassung der Berufung ist letztendlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten. Auf die vom Kläger als streitentscheidend angeführten Fragen der Verfassungsmäßigkeit der VerpackV und deren Bedeutung für die Unvoreingenommenheit von Richtern kommt es vorliegend nicht an. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 13 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 14