Beschluss
12 E 1512/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0706.12E1512.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Klägerin wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin J. K. aus U. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist begründet. 3 Die Klage hat - bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidungsreife - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 4 Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Kinder der Klägerin in dem Haus N. H. in U. für den Zeitraum vom 27. April bis 25. Oktober 2001 kommt vorliegend auf der Grundlage des § 19 SGB VIII mit mehr als nur entfernter Wahrscheinlichkeit in Betracht. Der Anwendung dieser Bestimmung dürfte weder das Alter der Klägerin entgegenstehen, 5 vgl. hierzu etwa Schellhorn, SGB VIII Rz. 16 zu § 19, 6 noch dürfte einem Anspruch - anders als vom Beklagten ausweislich seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2003 angenommen - der Anlass für das Aufsuchen der Einrichtung entgegenstehen. Aus dem Bericht der Einrichtung vom 24. Juli 2001 ergibt sich nämlich, dass auf Grund der Vorgeschichte der Klägerin auch ein persönlichkeitsbedingtes Erziehungsdefizit bestanden haben dürfte. Dass es sich ansonsten um eine geeignete und erforderliche Maßnahme handelte und insbesondere die Einrichtung hierfür geeignet war, erscheint gleichfalls mehr als nur entfernt wahrscheinlich. In Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten (laut Klageschrift am 17. Mai 2001 telefonisch) bzw. die Wirkung eines zuvor beim Landschaftsverband gestellten Antrags - vgl. hierzu § 16 SGB I - bedürfte es gegebenenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung. Letzteres gilt auch für die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Problematik der vorzeitigen Selbstbeschaffung". 7 Vgl. dazu etwa das Urteil des Senats vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86. 8 Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind hinreichend glaubhaft gemacht. Antragsgemäß ist des Weiteren für das erstinstanzliche Verfahren die benannte Rechtsanwältin gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11