Beschluss
12 A 1247/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0707.12A1247.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.317,53 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, bei der stationären Drogenentwöhnungsbehandlung habe es sich nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne von § 44 Abs. 1 BSHG gehan- delt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den im Zeit- punkt der Antragstellung beim Kläger vorliegenden Stellungnahmen - hier dem ärzt- lichen Gutachten vom 24. März 1998 und dem Sozialbericht vom 19. März 1998 -, die der Kläger als allein maßgeblich ansieht, kein konkreter Anhaltspunkt für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme entnehmen. Wie der Kläger zutreffend herausstellt, wird dem Patienten in den genannten Stellungnahmen eine hohe bzw. gute Motivation bescheinigt, ein Leben ohne Abhängigkeit zu führen und den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu finden. Abgesehen davon, dass schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bei dem Patienten festgestellte Motivation sich vorrangig wegen der in Aussicht gestellten Haftverschonung nach § 35 BtMG eingestellt hat, ist eine ausdrückliche Feststellung, dass es für die Eingliederung des Patienten zwingend eines sofortigen Beginns der Therapiemaßnahme bedurfte, nicht getroffen worden. Dem Patienten konnte danach zugemutet werden, den Ausgang seines Rechtsstreits gegen den Beklagten ohne die mit der Therapie in Aussicht gestellte Haftverschonung ggf. bis zum Ende seiner Haftzeit (27. Juli 1999) abzuwarten. Dies umso mehr, als der Patient nach dem Sozialbericht vom 19. März 1998 - wie der Kläger im Zulassungsantrag selbst ausführt - auf freiem Fuß erhebliche Suchtprobleme hat, während es ihm in Haftsituationen gelinge, sich von seinem Drogenkonsum zu distanzieren. Solange danach die Haftsituation ihre abstinenzbegründende Wirkung entfalten konnte, solange bestand jedenfalls kein unaufschiebbarer Handlungsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 1 BSHG. Wenn diese Frage nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden kann und es dazu regelmäßig eines ärztlichen Gutachtens bedarf, 5 vgl. Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 44 Rdnr. 8, 6 ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme am 21. Dezember 1998 erstellten Gutachten abgestellt und ausgeführt hat, die Angaben im ärztlichen Gutachten vom 24. März 1998 und im Sozialbericht vom 19. März 1998 seien nicht ausreichend. Darauf, sich nicht selbst rechtzeitig vor Bewilligung der Eingliederungshilfe mittels einer ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme ein ausreichend klares und aktuelles Bild verschafft zu haben, kann sich der Kläger nicht berufen. Für die vorausschauende Prognose, ob die von § 44 BSHG vorausgesetzte zugespitzte Notlage gegeben ist, reichte es nicht aus, wenn sich die Maßnahme nach einem mehr als ein halbes Jahr zurückliegenden Sachstand als zweckmäßig darstellte und dem Hilfesuchenden Haftverschonung versprach. 7 Danach kommt es auf die weitere - gleichermaßen selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichtes, § 44 Abs. 1 BSHG regele ausschließlich Fälle ungeklärter Zuständigkeit und nicht die - vorliegend gegebene - Konstellation von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des materiellen Rechts zwischen dem Hilfeempfänger und dem von ihm angegangenen Leistungsträger, nicht mehr an. 8 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verfahrensmangels zugelassen werden. Der vom Kläger insoweit behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten. 9 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 10 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55. 11 Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger räumt selbst ein, durch einen Schriftsatz der Beklagten im September 2002 auf den Gesichtspunkt der "fehlenden Erforderlichkeit" aufmerksam gemacht worden zu sein. Dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch von § 44 BSHG abhängt, geht auch schon aus der Klageschrift vom 14. Mai 2002 hervor. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser für den Rechtsstreit ent-scheidenden Vorschrift im Einzelnen prüfen würde. 12 Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet auch keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhaltes hinzuweisen. 13 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 14 - 9 B 1076.98 -, juris; Urteil vom 22. April 1986 15 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3, § 47 GKG. 18 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19