Beschluss
12 A 2744/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0512.12A2744.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 1.169,12 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Kläger hätten nicht dargetan, dass ihre Tochter M. in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nur mit der Klägerin zu 2. zusammengelebt habe. 4 Unstreitig hat die am 1996 geborene Tochter M. der Kläger bis zum 2. September 2002 mit beiden Klägern zusammengelebt. Mit Schriftsatz vom 6. August 2009 haben die Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1. sei am 2. September 2002 "aus der gemeinsamen Wohnung vorläufig ausgezogen". In der mündlichen Verhandlung haben sie diese Sachverhaltsdarstellung wiederholt und die Vorläufigkeit des Auszuges des Klägers zu 1. aus der Ehewohnung dahingehend erläutert, es sei aus der Sicht der inzwischen geschiedenen Eheleute nicht klar gewesen, "ob die Trennung endgültig sein soll". 5 Angesichts des - behaupteten - lediglich vorläufigen Auszuges des Klägers zu 1. aus der gemeinsamen Ehewohnung, der wenig konkreten ("seine Zelte im Büro- und Lagerraum aufgeschlagen" bzw. "in einigen Zimmern auf dem Betriebsgelände ... häuslich eingerichtet") und in zeitlicher Hinsicht völlig unergiebigen Schilderung der Wohnsituation des Klägers zu 1. nach dem Auszug, sowie mit Blick auf die Komplexität des ohnehin nicht nur auf den formalen räumlichen Bezug eingrenzbaren Tatbestandsmerkmals des "Zusammenlebens nur mit einem Elternteil", 6 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2010 – 12 E 380/10 –, vom 10. März 2010 – 12 B 108/10 – und vom 19. Juni 2009 – 12 E 549/09 –, 7 fehlt es – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - schon im Ansatz an einem hinreichenden, substantiierten Vortrag, der auch die zusätzlich entgegenstehenden Indizien, wie die melderechtlich von beiden Klägern beibehaltene Ehewohnung, die Adressierung der gegenüber beiden Klägern erlassenen Einkommensteuerbescheide an die Kläger unter der Adresse der gemeinsamen Ehewohnung und das Unterlassen der Geltendmachung des angeblich schon am 2. September 2002 erfolgten – vorläufigen – Auszugs des Klägers zu 1. aus der Ehewohnung auch noch in dem mit Widerspruchsschreiben vom 18. November 2005 eingeleiteten Widerspruchsverfahren nicht zu entkräften vermag. 8 Soweit die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen, dass eine Ummeldung des Klägers zu 1. aus "Nachlässigkeit" unterblieben sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil angesichts der lediglich vorgetragenen Vorläufigkeit des Auszugs und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht auszuschließenden Rückkehr von einer sowohl in melderechtlicher als auch in kindergartenbeitragsrechtlicher Hinsicht relevanten endgültigen Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung als Indiz für die Beendigung des Zusammenlebens des Klägers zu 1. mit seiner Tochter M. nicht ausgegangen werden kann. 9 Der Behauptung, eine Mitteilung der Trennung sei im Widerspruchsverfahren unterblieben, weil die Relevanz dieses Umstandes nicht bekannt gewesen sei, erweist sich vor diesem Hintergrund – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen worden ist – ebenfalls als unglaubhaft, zumal sowohl das Widerspruchsschreiben vom 18. November 2005 als auch das weitere Schreiben vom 5. Dezember 2005 jeweils als Absender die beiden Kläger zusammen unter der Adresse der gemeinsamen Ehewohnung "V.--------straße 57, O. " ausweisen und auch noch die anwaltliche Klageschrift vom 11. Januar 2006 beide Kläger unter dieser Adresse führt (bei der Bezeichnung "V.--------straße 7" handelt es sich offenkundig um ein Versehen). Wären also tatsächlich über eine vorübergehende Trennung am 2. September 2002 hinaus dauerhaft getrennte Wohnungen bewohnt worden, hätte nichts näher gelegen, als dies – unabhängig von den ordnungsrechtlichen Meldepflichten und kindergartenrechtlichen Mitteilungspflichten – auch im postalischen Absender zu erkennen zu geben. 10 Auf die Frage der konkreten Höhe der Unterhaltszahlungen des Klägers zu 1. an die Klägerin zu 2. in dem hier in Rede stehenden Zeitraum kommt es danach nicht mehr an. 11 Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 12 Schließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt nicht die Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts bzw. des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Das Verwaltungsgericht kann sich vielmehr darauf beschränken, den Beteiligten Gelegenheit zur Antragstellung und Begründung der Anträge zu geben. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1984 14 – 1 BvR 967/83 –, BVerfGE 67, 90 (95 f.); BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 – 1 B 107.03 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274, m.w.N., vom 6. Juli 2001 – 4 B 50.01 –, juris, vom 12. Juli 1985 – 9 CB 104/84 –, NJW 1986, 3154, vom 2. Juni 1981 – 6 C 15/81 –, DÖV 1981, 839; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2009 – 12 A 2100/09 –, vom 25. Januar 2008 – 12 A 1679/06 – und vom 7. Juli 2005 – 12 A 1247/05 –, m.w.N.; Kopp/Schen-ke, VwGO, 16. Aufl., § 104 Rn. 3, m.w.N. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).