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Beschluss

6 E 614/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0822.6E614.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 751/03 geführte Klageverfahren wird auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet 1 G r ü n d e: 2 Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit dem Ersatzwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) zu niedrig bemessen. Die mit der Beschwerde verfolgte Erhöhung des Streitwerts auf den 13fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen ist gerechtfertigt. 3 Der dies vorsehende § 13 Abs. 4 Satz 1 a GKG a.F. (der gleichlautende § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung ist entgegen der Beschwerde hier nicht anzuwenden, vgl. § 72 Nr. 1 GKG) ist einschlägig. Das erstinstanzliche Verfahren betraf die Umwandlung eines besoldeten öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses. 4 Der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Studienrat, wandte sich dagegen, dass er mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung einer bestimmten Schule zur Dienstleistung zugewiesen worden war und sich zur Aushändigung der Urkunde, mit der er erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen werden sollte, sowie zur Aushändigung der Planstelleneinweisung und weiterer Unterlagen in der für ihn vorgesehenen Schule hatte einfinden sollen. Das betraf nicht lediglich das „Vorfeld" einer Statusstreitigkeit, sondern bereits die Umwandlung des Beamtenverhältnisses als solche, auch wenn die Aushändigung der Ernennungsurkunde erst noch erfolgen sollte. 5