Beschluss
6 E 54/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.6E54.25.00
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Leitsätze
Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren, in denen im Wege einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz gegen eine vom Dienstherrn beabsichtigte erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ("Reaktivierung") begehrt wird.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren, in denen im Wege einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz gegen eine vom Dienstherrn beabsichtigte erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ("Reaktivierung") begehrt wird. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sinngemäß im eigenen Namen erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro (Jahresbetrag der dem Antragsteller im aktiven Dienst zustehenden Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 11, also 12 x 3.760,21 Euro) zu erhöhen, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Streitwert ist auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen. Der Eilantrag des zur Ruhe gesetzten Antragstellers war auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine von der Antragsgegnerin beabsichtigte Reaktivierung (Wiederberufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) gerichtet. Im Streit steht daher die Umwandlung bzw. (erneute) Begründung eines Beamtenverhältnisses, sodass der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2005 - 6 E 614/05 -, juris Rn. 2 f. Die Reaktivierung stellt sich als actus contrarius zur Versetzung in den Ruhestand dar. Anders als die Antragsgegnerin geltend macht, führt jedoch der Umstand, dass das in Rede stehende wirtschaftliche Interesse (nur) bei einer vom Beamten erstrebten Reaktivierung und von ihm angefochtenen Zurruhesetzung gleich zu bewerten ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2010 - 1 A 3293/08 -, DÖD 2010, 255 = juris Rn. 39, nicht dazu, dass der Streitwert nicht nach den auch für eine angefochtene Zurruhesetzung geltenden Grundsätzen bemessen werden kann, wenn sich der Beamte gegen seine vom Dienstherrn angestrebte Reaktivierung wendet. Zum einen ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG NRW nach dessen Wortlaut ("In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, […] eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen…") ohne weiteres eröffnet, wenn eine Reaktivierung im Streit steht, denn eine solche erfordert nach herrschender Meinung eine erneute Ernennung des Beamten, vgl. Gunkel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand: Oktober 2021, § 39 BeamtStG Rn. 27 (zur Reaktivierung aus dem einstweiligen Ruhestand); v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: 409. AL Oktober 2021, § 29 BeamtStG, Rn. 184; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 35 Rn. 10, jeweils m. w. N., die dessen erneute Berufung in ein (aktives) Beamtenverhältnis herbeiführt. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der in § 52 Abs. 6 GKG enthaltenen Regelung für alle Statusstreitigkeiten eine pauschale Bewertung dieser Streitigkeiten vorgeschrieben, nach der es nicht mehr entscheidungserheblich ist, ob ein Beamter in einem Statusstreit primär materielle oder immaterielle Interessen verfolgt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8.1.1998 - 3 ZB 97.2338 -, juris Rn. 6 m. w. N. Streitwert ist danach die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei für die Wertberechnung nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: 27.11.2024) maßgebend ist. Ferner ist die für den Kläger bzw. Antragsteller jeweils geltende Erfahrungsstufe (hier: Besoldungsgruppe A 8, Erfahrungsstufe 11) zugrunde zu legen. Im Jahr 2024 betrug die Besoldung in dieser Stufe von Januar bis einschließlich Oktober 3.560,21 Euro und ab November 2024 3.760,21 Euro, sodass die Summe der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge 43.122,52 Euro beträgt. Wegen der Vorläufigkeit der im Wege des Eilverfahrens begehrten Entscheidung ist dieser Betrag allerdings zu halbieren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt entgegen der Behauptung der Beschwerde und der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Ansehung der gestellten Anträge ("der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller auf Grundlage des Schreibens vom 19.11.2024 zum Erscheinen auf der Dienststelle und zur Entgegennahme der Ernennungsurkunde zu verpflichten" sowie "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 11.12.2024 zu untersagen, gegen den Antragsteller belastende Maßnahmen durchzuführen, die darauf gestützt werden, dass er einen Wiedereingliederungsplan nicht vorlegt und dem Dienst fernbleibt, bis über seine Dienstfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtssicher entschieden wurde"), die nicht auf eine endgültige Entscheidung, sondern vielmehr auf eine vorläufige Sicherung des Status Quo bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerichtet waren, nicht vor. Die demnach vorzunehmende Halbierung des vorstehend errechneten Jahresbetrags der zu zahlenden Bezüge führt auf einen Betrag von 21.561,26 Euro. Damit ist der Streitwert in der Wertstufe bis 22.000,00 Euro festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).