Urteil
15 A 1415/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0920.15A1415.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der im Juni 1987 verstorbene H. C. war Eigentümer des Grundstücks N. I.---weg 31 (Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 341), auf dem die Spedition H. C. GmbH & Co. KG ihren Betrieb führt. Alleinerbin nach H. C. ist die Klägerin. Das Eigentum an dem Grundstück wurde im Grundbuch am 8. März 1988 auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin umgeschrieben. 3 Der Beklagte baute den N. I.---weg zwischen den Straßen In der N1. und J. zwischen den Jahren 1975 und 1982 aus. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1987, gerichtet an "Firma H. C. , N. I.---weg 31" setzte der Beklagte einen Straßenbaubeitrag für das Grundstück über 11.668,86 DM fest. Der Bescheid wurde nach den Eintragungen in der Postzustellungsurkunde unter der Rubrik bei Einzelperson, Einzelfirma, Rechtsanwalt usw." dem Empfänger/Inhaber der Einzelfirma" am 21. Dezember 1987 persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 12. Januar 1988 erhob Rechtsanwalt F. für die Firma H. C. GmbH & Co", die er als Eigentümer des Grundstücks bezeichnete, Widerspruch. Mit Schreiben vom 3. Februar 1988 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten für eine Reihe von Abgabepflichtigen für den Ausbau des N. I---wegs , u.a. auch für "Herrn H C. /Spedition C. , N. I.---weg 31" und wiederholten den Widerspruch. Mit Schreiben vom 22. Februar 1988 legten sie für die "Spedition C. , N. I.---weg 31" eine Vollmacht vor in Sachen "C. ./. Stadt E1. ", die von der Klägerin unterschrieben war. 4 In einem vorangegangenen Erschließungsbeitragsverfahren für dasselbe Grundstück war der Erschließungsbeitragsbescheid vom 17. November 1986 gegen die Firma G. C. Spedition", aber unter der Privatanschrift des H. C. gerichtet, gegen den H. C. für die "Möbelspedition H. C. GmbH & Co." Widerspruch erhob. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998, der als Beitragspflichtige die Firma H. C. bezeichnete und am 19. Februar 1998 den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Straßenbaubeitragsbescheid vom 17. Dezember 1987 zurück. 6 Mit der am 16. März 1998 erhobenen Klage hat sich die Klägerin als Alleinerbin des H. C. gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Die ergangenen Bescheide seien nichtig, da sie gegenüber einem Verstorbenen erlassen worden seien. Auch der Sache nach seien sie rechtswidrig, da die Beitragsforderung bereits verjährt sei. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 festzustellen, dass der Heranziehungsbescheid vom 17. Dezember 1987 nichtig ist, 9 hilfsweise, 10 den Heranziehungsbescheid vom 17. Dezember 1987 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 aufzuheben. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat die Klage für unzulässig gehalten, da der Bescheid gegen die H. C. GmbH & Co. KG habe gerichtet werden sollen, wie diese es auch verstanden habe. Damit sei der Bescheid zwar sachlich unrichtig, da der falsche Abgabenschuldner gewählt worden sei. Dies mache den Bescheid aber nicht nichtig. Eine Anfechtung des Bescheides durch die Klägerin sei nicht möglich, da diese nicht Adressatin sei. 14 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 15 Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. 16 Sie beantragt, 17 das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass durch den Bescheid vom 17. Dezember 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 eine Beitragspflicht gegenüber H. C. oder ihr, der Klägerin, als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin nicht begründet wurde. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich vorgetragene Auffassung. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da sie unzulässig ist. Hinsichtlich der Feststellungsklage ist die Klägerin allerdings klagebefugt. Auch für eine Feststellungsklage bedarf es in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO der Klagebefugnis, wonach nur der zulässig eine Klage erheben kann, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. 24 Vgl. zum Erfordernis einer Klagebefugnis auch bei einer Feststellungsklage BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 (360); a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 63. 25 An einer solchen Klagebefugnis könnte es hier fehlen, wenn auszuschließen wäre, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin, H. C. , Adressat des Verwaltungsaktes ist. Das ist jedoch nicht der Fall. 26 Der angefochtene Bescheid war an "Firma H. C. " gerichtet. Nach § 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung (Fassung des Handelsgesetzbuchs bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474) - HGB a.F. - war die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betrieb und die Unterschrift abgab. Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betrieb, hatte seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen (§ 18 Abs. 1 HGB a.F.). Demgegenüber hatte gemäß § 19 Abs. 2 HGB a.F. die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten. 27 Daraus ergibt sich, dass mit "Firma H. C. " die natürliche Person H. C. in seiner Eigenschaft als Kaufmann bezeichnet wurde. Dass dies unter der Anschrift geschah, unter der die Kommanditgesellschaft ihr Speditionsunternehmen betrieb, macht die Gesellschaft noch nicht zum Adressaten, zumal H. C. unter dieser Anschrift vor seinem Tod geschäftlich erreichbar war. Da die Klägerin als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin nach H. C. ist, ist sie in diese Stellung als mögliche Adressatin gerückt. 28 Sie hat jedoch kein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach muss die Klägerin ein als schutzwürdig anzusehendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der begehrten Feststellung haben. 29 Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, dieses Feststellungsinteresse schon deshalb verneinen zu können, weil der Bescheid nicht an H. C. , sondern an die Kommanditgesellschaft gerichtet gewesen sei, sodass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von H. C. von dem Bescheid nicht betroffen sei. Der Bescheid ist nämlich an H. C. gerichtet gewesen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem - wie oben im Rahmen der Klagebefugnis dargestellt - eindeutigen Wortlaut der Adressierung, die nichts dafür hergibt, dass eine Gesellschaft Adressat sein soll, sondern auch aus dem Umstand, dass als Eigentümer und damit Beitragspflichtiger im Grundbuch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eben jener H. C. eingetragen war, dessen Gesamtrechtsnachfolger die Klägerin ist. Das Grundbuch war im genannten Zeitpunkt lediglich durch den Tod des H. C. unrichtig geworden. Für eine Auslegung dahin, dass statt des bezeichneten H. C. die KG Adressatin sein soll, ist kein Raum. Gerade die objektiven Umstände außerhalb des Wortlauts, nämlich die Tatsache, dass H. C. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und bis zu seinem Tod auch Beitragspflichtiger war, während die KG niemals Beitragspflichtige war, sprechen gegen eine solche dem Wortlaut entgegenstehende Auslegung. Die Erklärung ist deshalb nach Wortlaut, Sinn und Begleitumständen eindeutig, so dass für eine weitere Auslegung kein Raum ist. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591 (592). 31 Ob, wie das Verwaltungsgericht meint und worauf der Beklagte noch einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, die H. C. GmbH & Co. KG den Bescheid ebenso wie der Beklagte als auf die Gesellschaft bezogen behandelt hat, spielt für die Frage, wer Adressat des Bescheides ist, keine Rolle. Dies könnte nur bedeutsam sein, wenn nach den Grundsätzen der Falschbezeichnung die Beteiligten mit einem bestimmten Ausdruck etwas anderes gemeint hatten, als der Ausdruck bei objektiver Betrachtungsweise bezeichnet. 32 "Falsa demonstratio non nocet" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 3 A 554/93 -, NWVBl. 1997, 311; Urteil vom 26. Februar 1991 - 11 A 2284/88 - , NWVBl. 1991, 375. 33 Davon kann hier keine Rede sein. Der Adressat H. C. hat den angefochtenen Bescheid nicht empfangen mit dem Verständnis, dass nicht er, sondern die Gesellschaft Adressat sein solle. Er hat den Bescheid überhaupt nie empfangen, da er im Erlasszeitpunkt bereits tot war. Allein der Umstand, dass ein Nichtadressat in Übereinstimmung mit der den Bescheid erlassenden Behörde meint, er sei Adressat, bewirkt nicht, dass der Bescheid einen anderen als den objektiv erklärten Inhalt erhält. 34 Jedoch hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ein Feststellungsinteresse verneint. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass durch den Bescheid eine Beitragsschuld des H. C. und damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin nicht begründet wurde. Die Beteiligten streiten in Wirklichkeit darüber, ob die Gesellschaft verpflichtet worden sei. Eine solche Feststellung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Dafür würde im Übrigen auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin fehlen. 35 Auch die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Eine Anfechtungsklage setzt nämlich voraus, dass ein Verwaltungsakt angegriffen wird (§ 42 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier. Der Bescheid ist mangels Bekanntgabe an den Adressaten H. C. rechtlich nicht existent geworden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. § 124 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). 36 Vgl. zur Qualität eines nicht bekannt gegebenen Bescheides als Nichtakt BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127/84 -, NVwZ 1987, 330; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 15 A 3896/02 -, NJW 2004, 3730 f. 37 Gegen einen solchen nicht existent gewordenen Bescheid - im Gegensatz zu einem nur nichtigen Bescheid, der keine innere Wirksamkeit entfaltet - kann eine Anfechtungsklage nicht gerichtet werden. 38 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 42 Rn. 11; von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 42 Rn. 9. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 41