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Beschluss

15 A 240/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1014.15A240.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 30.875,90 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9/10, der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.129,37 EURO festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Wegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat durch den Berichterstatter Beweis durch Inaugenscheinseinnahme der veranlagten Flurstücke erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 17. August 2005 Bezug genommen. 4 II. 5 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 6 Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht vollständig stattgegeben. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 ist bis auf einen Teilbetrag von 2.626,23 DM rechtmäßig. Lediglich in dieser Höhe ist er rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin, so dass er insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. 7 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die satzungsrechtliche Verteilungsregelung nicht deshalb unwirksam, weil sich auf der östlichen Seite des ausgebauten Teils der S.---------straße auf einer Länge von etwa 109 m bei einer Gesamtausbaulänge von etwa 460 m ein nicht der Beitragspflicht unterworfener öffentlicher Parkplatz erstreckt. Richtig ist zwar, dass bei einer atypischen Erschließungssituation eine an diese angepasste Verteilungsregelung durch Sondersatzung notwendig sein kann. Das ist etwa der Fall bei einer nur einseitig anbaubaren Straße, die nicht entsprechend der nur reduzierten Erschließungsfunktion geringer dimensioniert ausgebaut wurde. Denn dann kommt die vorteilhafte Erschließungswirkung - gemessen an einer gewöhnlichen Erschließungsanlage - in deutlich geringerem Maße den Anliegergrundstücken zu. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (184); Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 12 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61 f. 9 Von einer solchen einseitigen Anbaubarkeit kann hier keine Rede sein. Die S.----- ----straße ist beidseitig anbaubar mit einer Anbaubarkeitslücke auf der östlichen Seite. Maßgeblicher Gesichtspunkt nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes für die Notwendigkeit einer besonderen Verteilungsregelung bei einer zwar grundsätzlich beidseitig anbaubaren, aber in Teilen nicht anbaubaren Straße ist, ob die auf die Beitragsbelastung der Anlieger durchschlagende Erschließungssituation gegenüber einer gewöhnlichen beidseitig anbaubaren Straße so unterschiedlich ist, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (166); Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. 2001, 233. 11 Dafür ist der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz, dass eine Abweichung von 10 % noch mit dem Grundsatz der Typisierung vereinbar ist, 12 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (167), 13 nicht in der Weise anwendbar, dass eine fehlende Anbaubarkeit auf einer Länge von mehr als 10 % der Ausbaufrontlänge bereits eine beitragsrechtlich relevante Atypik darstellt. Denn dies würde von der unzutreffenden Annahme ausgehen, dass eine der gewöhnlichen Verteilungsregelung als Regelfall zugrunde liegende Anbaustraße die anliegenden Flächen vollständig beitragsrechtlich relevant erschließt. Das ist jedoch schon deshalb eher die Ausnahme, weil die Flächen einmündender Straßen beitragsrechtlich nicht erschlossen werden und daher die erschlossene Fläche nach Frontlängen von der Zahl und der Breite der auf die ausgebaute Anlage einmündenden Straßen abhängt. Aber auch ansonsten geht der genannte Regelfall nicht von einer vollständigen beitragsrechtlichen Erfassung der anliegenden Flächen aus, sondern setzt voraus, dass einzelne Flächen nach den Grundsätzen vorteilsrelevanter Inanspruchnahmemöglichkeit nicht der Beitragspflicht unterliegen. Eine atypische Erschließungssituation, in der es nicht mehr gerechtfertigt ist, den durch fehlende Beitragspflicht hinsichtlich bestimmter Anliegergrundstücke bewirkten Beitragsausfall alleine auf die Anlieger und nicht auch auf den Gemeindeanteil abzuwälzen, liegt daher sicherlich noch nicht bei 10 % der betroffenen Frontlänge vor. Der Senat hat für den Fall, dass bei einer durch Außenbereichslage bewirkten einseitigen Anbaubarkeit auf der nicht anbaubaren Seite bebaute beitragspflichtige Grundstücke mit ¾ der Verteilungsanteile der anbaubaren Seite erschlossen werden, eine atypische Erschließungslage verneint. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Gemhlt. 2000, 183 (185). 15 Es besteht hier ebenso kein Grund, wegen des Umstandes, dass etwa 1/8 der Frontlänge auf nicht der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke entfällt, eine beitragsrechtlich relevante atypische Erschließungssituation anzunehmen. 16 Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht weiter der Auffassung, dass die Flurstücke 78 und 79 der Klägerin nicht beitragsrechtlich relevant erschlossen seien. Ein Grundstück ist in diesem Sinne erschlossen, wenn dem Grundstückseigentümer bezüglich der ausgebauten Straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Das setzt bei unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücken voraus, dass bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 15 B 577/04 -, NVwZ-RR 2005, 451. 18 Nicht unmittelbar an der Straße gelegene Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) sind nur dann erschlossen, wenn für sie eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße über ein dazwischen liegendes Grundstück (Vorderliegergrundstück) besteht. Das ist hier der Fall. Für die Flurstücke 78 und 79 besteht über das ebenfalls der Klägerin im Miteigentum gehörende unmittelbare Anliegerflurstück 81 eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit. 19 Allerdings hat der Senat die Möglichkeit für den Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, über ein ebenfalls ihm gehörendes Vorderliegergrundstück die ausgebaute Straße zu erreichen, dann nicht für beitragsrechtlich relevant angesehen, wenn das Hinterliegergrundstück bereits anderweitig voll erschlossen ist. Dann wird nämlich nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt, von der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Eine solche nur mittelbare und nicht notwendige Erschließungsmöglichkeit rechtfertigt die Beitragspflicht noch nicht. Allerdings hat der Senat bislang offen gelassen, ob ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch in einer solchen Situation dann zu bejahen ist, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, etwa indem er eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellt. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, S. 19 des amtl. Umdrucks. 21 Eine solche Situation ist hier gegeben: Die Flurstücke 78 und 79 sind anderweitig voll erschlossen im oben genannten Sinne. Es bestehen nämlich für diese Flurstücke eine Wegebaulast über das in fremdem Eigentum stehende Flurstück 45 zur T.-------- --straße sowie eine deckungsgleiche Grunddienstbarkeit. Zudem existiert eine durchgehende, für Lastkraftwagen befahrbare Befestigung von der S.---------straße über das Flurstück 81 zu den Flurstücken 78 und 79. Die Zufahrt wird angesichts der einheitlichen Nutzung aller Flurstücke zu Zwecken des Gitterzaunbetriebes auch tatsächlich genutzt, es ist sogar eine ausdrückliche Beschilderung vor den Flurstücken 78 und 79 zur T.---------straße vorhanden, dass die LKW-Anlieferung über die S.---------straße zu erfolgen habe. 22 Diese tatsächlich hergestellte Zufahrt von der S.---------straße zu den Flurstücken 78 und 79 begründet eine beitragsrechtlich relevante Zweiterschließung: 23 Diese Zufahrt ist ausreichend auf Dauer gesichert, um die Beitragserhebung zu rechtfertigen. Erforderlich ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, dass die die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf Dauer gesichert ist, dass also die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. Für die notwendige Sicherung des Zufahrtsrechts hat der Senat verschiedene Kriterien in Abhängigkeit von der realisierten Bebauung auf dem Hinterliegergrundstück und der Erforderlichkeit der Hinterliegererschließung für die Nutzung des Grundstücks entwickelt. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784 f. 25 In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist noch nicht geklärt, über welche Sicherung eine tatsächlich angelegte, aber wegen einer vollen Zweiterschließung nicht notwendige Zufahrt über ein Vorderliegergrundstück verfügen muss. Da in einem solchen Fall nicht nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße, sondern eine tatsächliche Inanspruchnahme vorliegt, muss die Sicherung nicht zwingend denselben Umfang erreichen wie bei einer noch nicht ausgeübten Inanspruchnahme. 26 Vgl. dazu, dass im Erschließungsbeitragsrecht auch bei Eigentümerverschiedenheit die tatsächliche Verbindung eines Hinterliegergrundstücks durch eine Zufahrt über ein Vorderliegergrundstück die Beitragspflicht begründet, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 45.91 -, NVwZ 1993, 1208; Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (4). 27 Jedenfalls reicht es aus, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück in der Hand desselben Alleineigentümers stehen. Denn dann hat nur er es in der Hand, ob es bei den bestehenden Zufahrtsverhältnissen und damit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße bleiben soll. 28 Hier stehen die Flurstücke 81, 78 und 79 zur Hälfte im Miteigentum der Klägerin, zur anderen Hälfte im Miteigentum der Tochter. Es liegt also Eigentümeridentität vor, allerdings nur in Form mehrerer identischer Miteigentümer. Die Position eines solchen Miteigentümers ist hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zufahrtsverhältnisse allerdings schwächer als die des Alleineigentümers: Zwar darf jeder Teilhaber den gemeinschaftlichen Gegenstand gebrauchen (§ 743 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Die Verwaltung und Benutzung des Vorderliegergrundstücks erfolgt jedoch durch Mehrheitsbeschluss, wenngleich eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes nicht beschlossen oder verlangt werden kann (§ 745 BGB). Vor allem aber kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB), was bei Grundstücken regelmäßig durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses erfolgt (§ 753 Abs. 1 BGB), wodurch bei Versteigerung des Vorderliegergrundstücks die Zufahrtsmöglichkeit zur ausgebauten Straße entfiele. Dies hindert es jedoch nicht, die vorhandene Zufahrt als für die Auslösung einer Beitragspflicht hinreichend gesichert anzusehen: Die hier dargestellten Hindernisse für eine dauerhafte Sicherung der Zufahrt ergeben sich aus der Art der Willensbildung auf der Eigentümerseite. Die Eigentümer in ihrer Gesamtheit verfügen über eine dauerhaft gesicherte Zufahrt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, aus dem Umstand, dass das Eigentum statt von einer Person durch mehrere Bruchteilsberechtigte gehalten wird, eine ansonsten gleiche Erschließungssituation beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. 29 Wenn somit gegen die grundsätzliche Beitragspflicht der Flurstücke 78, 79 und 81 auch keine Bedenken bestehen, so ist jedoch das Flurstück 81 nicht richtig veranlagt worden. Der Beklagte hat das Grundstück als zweigeschossig bebaubar angesehen, ohne dass eine wirtschaftliche Einheit mit den Flurstücken 78 und 79 besteht. Eine solche Bebauung des Flurstücks 81 wäre planungsrechtlich ohne weiteres im Bereich der Einmündung in die S.---------straße möglich. Dabei handelt es sich um eine etwa 11 m breite Fläche, die sich pfeifenstielartig in das Hinterland erstreckt und nach etwa 30 m zu einer als Lagerplatz genutzten Fläche verbreitert. Da erst die Zufahrtseigenschaft des Pfeifenstiels die Einbeziehung des Flurstückes 78 und 79 rechtfertigt, kann für die Veranlagung des Flurstücks 81 deshalb keine Bebauung im Bereich des Pfeifenstiels zugrunde gelegt werden, sondern allenfalls eine solche im Hinterland. Eine Hinterlandbebauung ist im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein solches Vorhaben darf daher den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen nicht überschreiten und darf nicht geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für eine Zulassung nur unter Einsatz des Mittels der Bauleitplanung schaffen. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BauR 2000, 245; Beschluss vom 28. November 1989 - 4 B 43, 44.89 -, NVwZ-RR 1990, 294. 31 Hier ist schon fraglich, ob sich überhaupt eine Hinterlandbebauung in den Bereich S.---------straße /Q.---------straße /T.---------straße einfügt, denn eine solche ist in nennenswertem Umfange nur auf den Flurstücken 78 und 79 vorhanden, allenfalls noch im rückwärtigen Bereich der Grundstücke T---------straße 82 und 84. Jedenfalls aber würde eine zweigeschossige Bebauung im hinteren Bereich des Flurstücks 81 vollends den vorgegebenen Rahmen sprengen. Die Bebauung würde nicht nur in Bezug auf die T---------straße zu einer doppelten Hinterlandbebauung und einer Intensivierung der Bebauungsverdichtung im Inneren des Straßencarrés führen, sondern darüber hinaus auch noch durch zwei Geschosse eine besonders intensive Nutzung herbeiführen. Daher kann eine zweigeschossige Bebaubarkeit für das Flurstück 81 für die Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt werden. 32 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jedenfalls eine eingeschossige Bebauung zugrunde zu legen ist, denn die Maßzahl nach § 6 Abschnitt B Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 12. Juli 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. November 1996 (SBS) beträgt für eingeschossig bebaubare Grundstücke und gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, einheitlich eins. Das Grundstück wird als Lagerplatz zulässig gewerblich genutzt. Damit ergeben sich für das 2.035 m² große Flurstück 81 unter Ansatz eines Artzuschlages von 0,5 3.052,5 Verteilungsanteile, mithin 508,75 Verteilungsanteile weniger als im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt. Die Gesamtsumme der Verteilungsanteile beträgt somit 34.559,5, sodass bei einem umlagefähigen Aufwand von 198.565,27 DM die Quote 5,7456059 DM je Verteilungsanteil beträgt. Daraus ergibt sich für das Flurstück 81 ein Straßenbaubeitrag von 17.538,46 DM, mithin 2.626,23 DM weniger als im angefochtenen Bescheid festgesetzt. Zusammen mit dem für die Flurstücke 78 und 79 festgesetzten Beitrag in Höhe von 13.337,44 DM ergibt sich somit eine Beitragsschuld von 30.875,90 DM. Zwar wäre wegen der leichten Erhöhung der Quote der Beitrag für die Flurstücke 78 und 79 um 196,33 DM zu erhöhen, jedoch kann der Senat von sich aus den festgesetzten Beitrag nicht nach oben verändern. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 35 Die Streitwertentscheidung beruht auf aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes a.F. (anwendbar gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung). 36