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Beschluss

12 B 1922/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12B1922.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum 28. Februar 2006 vorläufig Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich und ihre Tochter B. D. in der Einrichtung T. des T1. e.V. zu leisten. Die erstinstanzlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gehen weiterhin zu Lasten von Rechtsanwalt U. C. . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 3 Mit der nachgereichten schriftlichen Vollmacht vom 31. Oktober 2005 ist eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt U. C. auch schon im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nunmehr nachgewiesen. 4 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag letztlich eine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII vorläufig in der Einrichtung T. des T1. e.V. als eine für die erforderliche Betreuung in Frage kommender Wohnstätte begehrt, war das in ausreichendem Maße bereits der Antragsschrift sowie den mit ihr überreichten Unterlagen zu entnehmen und wurde von der Beschwerde nochmals klargestellt. Die hinreichende Bestimmtheit des Antrags verlangt keine darüber hinaus gehende zeitliche Eingrenzung oder ein Umreißen des Umfangs der Hilfe, da solches dem Hilfeplanverfahren vorbehalten bleiben muss. 5 Für diesen Antrag ist ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Summarischer Prüfung zufolge dürfte der Antragsgegner - ungeachtet einer etwaigen Leistungspflicht nach § 86d SGB VIII - nach § 86b Abs. 1 i. V. m. § 86a Abs. 2 SGB VIII für die Erbringung der Hilfe nach § 19 SGB VIII auch örtlich zuständig sein. Unabhängig davon, ob man mit der Übersiedlung nach T. am 29. Juli 2005 von einem Beginn der Leistung nach § 19 SGB VIII ausgeht oder lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt in der dortigen Einrichtung für Schwangere, Mütter und Kinder abhebt, hatte die Antragstellerin nach den dem Senat bekannten Umständen jedenfalls zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. . 7 Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich, sondern es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem entsprechenden Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. 8 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 9 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546 (548), sowie Urteile des OVG NRW vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, NDV-RD 2003, 21 und vom 7. November 2003 10 - 12 A 3187/01 -. 11 Da es insoweit nicht auf die rechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Umstände ankommt und nicht eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung maßgeblich ist, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, 13 NVwZ-RR 1997, 751, 14 kann es keine Rolle spielen, wie lange der Aufenthalt rückblickend tatsächlich gedauert hat; maßgeblich sind allein die Umstände bei Beginn des Aufenthaltes. 15 So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 16 2003 - 12 A 10656/03 -, ZFSH/SGB 2003, 538; 17 BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 12 B 00.2321 -, 18 FEVS 53, 127 19 So ist es zu verstehen, wenn nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436) 21 Vor dem Hintergrund, dass sich die Antragstellerin - nachdem die Leistung von Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG in der Einrichtung T. des T1. e.V. durch den Landschaftsverband S. zum 31. März 2005 ausgelaufen war - in I. eine Wohnung genommen, dort Leistungen der Arbeitsgemeinschaft 22 N. -B1. und die Betreuung durch das Jugendamt des Antragsgegners in Anspruch genommen hat sowie in der Schwangerschaftsversorgung durch den Frauenarzt 23 Dr. med. I1. M. stand, spricht alles für die erforderliche zukunftsoffene Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Jugendamtsbereich des Antragsgegners. Dass die Wahl seinerzeit I. getroffen hat, erscheint plausibel, weil dort auch der Kindesvater und Freund der Antragstellerin wohnt, sie schon im September 2002 hier gemeldet war und ihr Vater als gelegentlicher Ansprechpartner in der Nähe - nämlich in F. - lebt. 24 Der Antragsgegner hat nicht substantiiert bestritten, dass die Antragstellerin - abgesehen von gelegentlichen Besuchen in der Einrichtung in T. - tatsächlich auch in ihrer Wohnung in I. verweilt hat. Dass die Kontakte zu der Einrichtung des T1. e.V. nicht abgerissen und von der Antragstellerin weiter gepflegt worden sind, ist aufgrund der dort bis Ende März 2005 erhaltenen Eingliederungshilfe ganz natürlich und schon mangels - in den ersten Monaten erkennbar gewordener - konkreter Absicht, nach T. zurückzukehren, für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Antragstellerin in I. unschädlich. Einen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII hat die Antragstellerin erst am 22. Juni 2005 gestellt, wobei sie nach dem Akteninhalt (noch) nicht auf die gewünschte Einrichtung des T1. e.V. in T. festgelegt war. Dass sich die Antragstellerin nach den Feststellungen des Antragsgegners, die dieser bei dem Versuch der Kontaktaufnahme machte, ab Mitte Juli 2005 längerfristig mit zeitweiliger Bleibeabsicht wieder in der Einrichtung in T. aufgehalten hat, steht einer Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in I. dreieinhalb Monate zuvor nicht entgegen. Ihr wechselhaftes Verhalten, nach dem sie sich ausweislich entsprechender Vermerke des Antragsgegners am 21. Juli 2005 zwischenzeitlich wieder für eine Mutter-Kind-Einrichtung in J. entschieden und am 27. Juli 2005 angezeigt haben soll, wieder nach I. zurückkehren zu wollen, um ihr Kind hier auszutragen und ambulante Hilfe in Anspruch zu nehmen, lässt zudem darauf schließen, dass mit dem vorübergehenden Umzug - am 1. August 2005 nahm die Antragstellerin wieder einen Termin im Jugendamt des Antragsgegners wahr und ließ sich anschließend über das Jugendamt versichern, dass sie weiter in ihrer angeblich zu Ende August gekündigten Wohnung leben kann - noch keine erneute Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt ist. 25 Dafür, dass die Antragstellerin ihren Aufenthalt ausschließlich deshalb in I. begründet hat, um in dem Antragsgegner einen Schuldner für die begehrte Hilfe nach § 19 SGB VIII zu finden, sind Anhaltspunkte weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Es ist nicht greifbar, welches Interesse die Antragstellerin daran gehabt haben könnte, entgegen ihren wahren Vorstellungen über ihren damaligen Lebensmittelpunkt niemand anderes als das Jugendamt des Antragsgegners auf die streitige Jugendhilfeleistung in Anspruch nehmen zu können. 26 Der Senat sieht auch im Übrigen den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch auf Grund der im Laufe des Verfahrens eingereichten Unterlagen als hinreichend glaubhaft gemacht an. 27 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll eine Mutter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen hat, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. Anders als im Fall des in der Amtspflegschaft des Jugendamtes F. stehenden Sohnes B2. der Antragstellerin, sieht das zum Aufenthaltsbestimmungspfleger bestimmte Jugendamt des Kreises T2. -G. in der gemeinsamen Unterbringung der Antragstellerin mit ihrer Tochter B. D. in der Mutter-Kind- Einrichtung T. des T1. e.V. hier keine Kindeswohlgefährdung, so dass gewährleistet sein dürfte, dass die Antragstellerin in der Einrichtung T. des T1. e.V. tatsächlich für das Kind sorgt. Der Entwicklungsbericht des T1. e.V. vom 10. Ok-tober 2005 und die psychologische Stellungnahme des Diplom- Psychologen P. S1. vom 16. Oktober 2005 lassen ferner den vorläufigen Schluß zu, dass die allein Sorgeberechtigte aus in ihrer Person liegenden Gründen derzeit nicht in der Lage ist, das Kind zu erziehen. Es ist ein Defizit gerade auch als Erzieherpersönlichkeit beschrieben, das eine abstrakte Gefahr für die Entwicklung des Kindes darstellt. Andererseits kann den Fachexpertisen aber auch entnommen werden, dass (noch) eine Chance besteht, die Antragstellerin zu befähigen, zu einem späteren Zeitpunkt selbständig und eigenverantwortlich mit ihrem Kind zu leben. Dies kommt auch in der mit der Beschwerde überreichten Vereinbarung zwischen der Antragstellerin, ihrem Anwalt und der Aufenthaltspflegerin ihrer Tochter zum Ausdruck. 28 Dass dem Antragsgegner die Einrichtung T. des T1. e.V. mangels örtlichen Bezuges nicht bekannt ist und er sie bisher keiner näheren Überprüfung unterzogen hat, steht deren Eignung zur Betreuung der Antragstellerin, wie sie bei überschlägiger Betrachtung aus den Entgelt- und Leistungsvereinbarungen des Kreises T2. -G. als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem T1. e.V. in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Einrichtung T. für die Betreuung von Schwangeren und Müttern mit ihren Kindern nach § 19 SGB VIII hervorgeht, nicht entgegen. 29 Soweit die Antragstellerin nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung Unsicherheit gezeigt haben sollte, ob sie in der Einrichtung des T1. e.V. bleiben oder zu ihrem Freund nach I. ziehen soll, war diese Reaktion angesichts ihrer Persönlichkeitsdefizite verständlich und zeigt nur die Notwendigkeit der Konsolidierung und Festigung ihrer Persönlichkeit in einer geeigneten Einrichtung. Eine Rücknahme des Begehrens um Hilfe nach § 19 SGB VIII kann darin nicht gesehen werden. 30 Mit der Dokumentation der Betreuungsbedürftigkeit der Antragstellerin ist auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der T1. e.V. hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 mitgeteilt, dass er nicht mehr bereit ist, sie ohne Kostenzusage weiter in der Einrichtung T. zu betreuen. Eine alternative Betreuungseinrichtung hat der Antragsgegner nicht angeboten. 31 Durch die Befristung der aufgegebenen Maßnahme soll dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden, sich im Rahmen der Erstellung eines Hilfeplanes endgültige Klarheit über das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII zu verschaffen und entsprechend zu reagieren. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte hat in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil er die Ablehnung des Antrags als unzulässig durch das Verwaltungsgericht durch die Vorlage einer unzureichenden schriftlichen Vollmacht schuldhaft herbeigeführt hat. 33 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 34