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Beschluss

11 E 1243/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.11E1243.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. , Hagen, bewilligt. Die Rückzahlung der Kosten aus dem Vermögen der Kläger - notfalls unter Verwertung des Hausgrund-stückes I. Straße 155, 58119 I1. - wird zum 31. Oktober 2006 angeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Beschwerde konnte der aus dem Tenor ersichtliche Erfolg nicht versagt werden. 3 Angesichts der vom Verwaltungsgericht beschlossenen Beweiserhebung sieht sich der Senat gehindert, der Rechtsverfolgung der Kläger hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen. 4 Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745; BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IV a ZR 76/86 -, NJW 1988, 266; Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 1989 - 12 TP 756/89 -, DVBl. 1989, 728 (Kurzwiedergabe), Langtext juris; LAG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 7. März 1985 - 4 Ta 45/85 - ARST 1985, 143 (Ls). 5 Die danach allein maßgebliche Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger ist zunächst mit dem Verwaltungsgericht dahin zu beantworten, dass die Kläger gem. §§ 166 VwGO, 115 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII grundsätzlich ihr Vermögen in Gestalt ihres Hausgrundstückes einzusetzen haben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und von den Klägern nicht bestritten angenommen hat, gehört es nicht zum sog. Schonvermögen i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG), weil es sich um ein 441 qm großes mit einem z.T. vermieteten Mehrfamilienhaus mit 237 qm Wohnfläche bebautes Grundstück handelt, das die Kläger 1995 zu einem Kaufpreis von 359.000,-- DM (Bauwert nach Beleihungsgrundsätzen 250.000,-- DM) erworben haben. Es versteht sich von selbst, dass die Staatskasse und damit die Allgemeinheit nicht für die Kosten der Prozessführung von Klägern aufzukommen hat, die Eigentümer eines unbelasteten mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks sind, das - nach eigenen Angaben - derzeit (jedenfalls) 130.000,-- EUR wert ist. Allerdings muss den Klägern nach den derzeit vorliegenden Unterlagen und den von ihnen vorgelegten Bankbescheinigungen abgenommen werden, dass sie bis auf weiteres trotz grundsätzlich möglicher dinglicher Sicherung keinen Kredit erhalten können, weil sie einen solchen Kredit angesichts ihrer derzeitigen - hinreichend dargetanen - Einkommensverhältnisse nicht bedienen könnten. 6 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1985 - 8 B 855/85 -, FamRZ 1986, 188; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 1997 - 7 WF 30/97 -, FamRZ 1998, 247; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juli 1999 - 11 WF 442/99 -, FamRZ 2000, 760; BFH, Beschluss vom 20. Januar 2000 - III B 68/99 -, BFH/NV 2000, 862-864, Langtext juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 2 WF 73/00 -, OLGR Karlsruhe 2001, 102, Langtext juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 9 WF 1/01 -, FamRZ 2002, 105; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2004 - 9 WF 367/04 -, FamRZ 2005, 468 (Ls); OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 4 WF 63/04 -, OLGR Köln 2004, 334 (zit. nach juris); OLG Celle, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 15 WF 56/05 -, FamRZ 2005, 1185. 7 Damit können die Kläger aber nicht ihrer Pflicht zum Einsatz ihres Vermögens entgehen, sind vielmehr gehalten, ihr Hausgrundstück - wenn sie es denn wirklich nicht beleihen können - notfalls zu veräußern. Da es ihnen allerdings nicht zumutbar ist, das Grundstück unter Zeitdruck ggf. deutlich unter Wert zu „verschleudern", 8 vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 9 WF 1/01 -, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 20. Januar 2000 - III B 68/99 -, a.a.O., 9 hält es der Senat für geboten, ihnen die Kosten der Prozessführung zu stunden. 10 Vgl. zu einer entsprechenden Auflage OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 6 WF 348/03 -, ZFE 2004, 58; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. September 1994 - 7 WF 2911/94 -, AnwBl. 1997, 236. 11 Nach Ablauf der - mit mehr als zehn Monaten angemessenen - Stundungsfrist haben die Kläger allerdings ggf. mit der zwangsweisen Verwertung ihres Grundvermögens zu rechnen, sollten sie auch dann noch nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung - immer den Misserfolg ihrer Klage unterstellt - aus laufendem Einkommen aufzubringen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 14