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Beschluss

12 E 1618/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12E1618.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst: Dem Kläger zu 1. wird für das erstinstanzliche Verfahren insoweit, als er die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner Tochter - der Klägerin zu 3. - in diesen Aufnahmebescheid begehrt, Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt X. F. aus X1. beigeordnet. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, die sinngemäß nur noch die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Einbeziehung der Klägerin zu 3. zum Gegenstand haben soll, hat Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht entgegen dem eindeutigen Antrag vom 8. Dezember 2005 von einem Prozesskostenhilfebegehren auch seitens der Klägerinnen zu 2. und 3. ausgegangen ist, hat es eine obsolete Entscheidung getroffen; dem trägt die Neufassung des Tenors Rechnung. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers zu 1. auf Einbeziehung seiner Tochter lässt sich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weder etwas dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sei, dass sie über Sprachkenntnisse zumindest auf der untersten Stufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen - A1 - verfüge, angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht aufrechterhalten. Danach hat die Klägerin zu 3. von 2001 bis 2005 acht Semester lang am pädagogischen Institut der staatlichen N.G. U. -Universität in T. Fremdsprachen - und zwar die Hauptfremdsprache Deutsch - studiert, den entsprechenden Studienplan vollständig erfüllt und die Prüfungen und Zwischenprüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Unter Berücksichtigung auch des von den Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichten Fragebogens spricht vielmehr vieles dafür, dass die Tochter U1. des Klägers die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 26. Oktober 2005 - 2 A 980/05 - genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz eines Einzubeziehenden erfüllt und dies mit dem Zwischenprüfungszeugnis hinreichend glaubhaft machen kann. 3 Der Senat sieht keinen Anlass, von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, dass der Kläger zu 1. ausweislich der überreichten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO auch die Prozesskosten für das Begehren auf Einbeziehung seiner Tochter nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 6