Urteil
2 A 980/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.2A980.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 20. Januar 1945 in der Station L. im Gebiet Nowosibirsk in Russland geborene Klägerin ist seit dem 8. April 1963 mit dem am 15. Februar 1941 geborenen russischen Volkszugehörigen X. U. verheiratet. Am 27. Februar 1997 stellten die Klägerin und ihr Ehemann X. U. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Ihre am 19. Dezember 2000 gegen die diesen Antrag ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 3. Juli 2000 und 20. November 2000 erhobene Klage ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2003 abgewiesen worden. 3 Mit Beschluss vom 22. September 2004 hat der erkennende Senat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 A 4105/03 die Berufung der Klägerin und ihres Ehemannes zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der damaligen Kläger erklärt, dass die Klägerin neben dem eigenen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nunmehr den Antrag auf Einbeziehung ihres Ehemannes in ihren Aufnahmebescheid stelle. Der Ehemann scheide als Kläger aus dem Verfahren aus. Auf ihren Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann X1. U. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hat die Beklagte sich vergleichsweise verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen. Im daraufhin abgetrennten und unter jetzigem Aktenzeichen weiter geführten Verfahren auf Einbeziehung ihres Ehemannes trägt die Klägerin zur Begründung vor, im vorliegenden Verfahren sei der Antrag des Klägers persönlich, ihn in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem 01.01.2005 einzubeziehen, entscheidungsreif". In diesem Fall könne die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Vertriebenenrecht ausschließlich das neueste Recht im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung anzuwenden sei, nicht aufrecht erhalten bleiben. Dies würde gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Vertrauensschutzgrundsatz verstoßen. Das nunmehr Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den Ehemann der Klägerin fordernde Gesetz sei verfassungswidrig und willkürlich. Er sei vor das Dilemma gestellt, im Heimatland zu verbleiben oder, um die Ehe aufrecht zu erhalten, dem unter Vertreibungsdruck leidenden Spätaussiedler zu folgen. Es sei mit Art. 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn ihm für die Aufrechterhaltung der Ehe und die Aufnahme im Wege des Aufnahmeverfahrens Sprachkenntnisse abverlangt würden, die er zu keinem Zeitpunkt habe erwerben können. Hier sei eine Diskriminierung schon deshalb evident, weil der Ehemann der Klägerin aufgrund seines Alters die deutsche Sprache nur noch sehr schwer erlernen könne. Die Sprachregelung sei auch völlig sinnlos, da der betroffene Personenkreis aufgrund ausländerrechtlicher Vorschriften doch in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne. Die Diskriminierung ergebe sich auch daraus, dass die Sprache ein Herkunftsmerkmal sei. 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 5 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000 zu verpflichten, ihren Ehemann X. U. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen. 8 Mit am 12. Oktober 2005 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 hat sie ein Anhörungsprotokoll Sprachstandstest" über eine Anhörung des Ehemannes der Klägerin im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland O. am 25. August 2005 zu den Gerichtsakten gereicht. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. 12 Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit damit der Antrag der Klägerin auf Einbeziehung ihres Ehemannes X. U. in ihren Aufnahmebescheid abgewiesen worden ist. Dies folgt daraus, dass die Klägerin und der vormalige Kläger, ihr Ehemann, die Klage mit Zustimmung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Verfahren 4105/03 am 16. März 2005 geändert haben. Und zwar wird das ursprünglich von ihrem Ehemann verfolgte Klagebegehren auf Einbeziehung in ihren Aufnahmebescheid nach der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, durch Stellung eines entsprechenden Antrages von ihr selbst verfolgt. Dass der Ehemann der Klägerin keinen Sachantrag mehr gestellt hat, ist danach offensichtlich und wird durch die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemannes in dieser mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach der Ehemann der Klägerin aus dem Verfahren ausscheidet. 13 Ist der Ehemann der Klägern danach nicht mehr am vorliegenden Verfahren beteiligt, sind die hiervon gleichwohl weiterhin ausgehenden Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Mai 2005 prozess- und vertriebenenrechtlich ohne Belang. 14 Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Ehegatten in ihren Aufnahmebescheid. 15 Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz in Betracht. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114. 17 Danach wird der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe drei Jahre besteht, seit dem 1. Januar 2005 zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, er Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt und in seiner Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 BVFG vorliegen. 18 Die materiellen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid liegen nicht vor. Danach kann der Ehemann der Klägerin in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen werden, wenn er u.a. Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Was unter solchen Grundkenntnissen zu verstehen ist, macht der Wortlaut der Vorschrift allein nicht hinreichend deutlich. Art und Umfang der geforderten Sprachkenntnisse sind deshalb durch Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu ermitteln. 19 Diese Auslegung ergibt, dass eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur erfolgen darf, wenn der Einzubeziehende Sprachkenntnisse zumindest auf der untersten Stufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen - A1 - besitzt und entsprechend nachweisen und belegen kann. Dafür sprechen Sinn und Zweck und historische Entwicklung der Einfügung dieser Anspruchsvoraussetzung für eine Einbeziehung. 20 Anlass für die Regelung des Erfordernisses von Deutschkenntnissen nicht nur der Spätaussiedler, sondern auch deren einzubeziehenden Familienangehörigen war für den Gesetzgeber die Entwicklung der Zusammensetzung der aussiedelnden Familien und die daraus resultierenden integrationspolitischen Schwierigkeiten bei ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland, da die Integrationsfähigkeit vor allem der mit einem Einbeziehungsbescheid Aufgenommenen insbesondere wegen fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache wider Erwarten sehr stark gesunken war. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten sollen die "Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits im Aussiedlungsgebiet ausreichende Deutschkenntnisse anzueignen und dadurch ihre Integration in Deutschland zu erleichtern". 21 Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT- Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT- Drucksache 15/420, S. 120 -. 22 Während der erste Entwurf des Zuwanderungsgesetzes "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" verlangte, ohne deren Art und Umfang näher zu beschreiben, sollte dieser Rechtsbegriff auf Empfehlung des Innenausschusses geändert und stattdessen verlangt werden, dass die Einzubeziehenden in der Lage sein müssten, "zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen". 23 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 7. Mai 2003 - BT- Drucksache 15/955, Nr. 123, S. 120 -. 24 Offenbar wegen der dadurch erfolgten Angleichung dieses Begriffs an die wortgleiche Formulierung der sprachlichen Anforderungen an einen Spätaussiedler nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG wurde vom Vermittlungsausschuss ohne weitere Begründung die Formulierung "Grundkenntnisse" vorgeschlagen, die dann letztlich auch Gesetz geworden ist. 25 Vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 - BT- Drucksache 15/3479, Nr. 3 zu Art. 6, S. 16 -. 26 Dies alles rechtfertigt den Schluss, dass die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für eine Einbeziehung verlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache zwar weniger Deutschkenntnisse als für ein einfaches Gespräch auf Deutsch notwendig erfordern, allerdings ausreichend sein müssen, um den damit verfolgten Gesetzeszweck der Integrationserleichterung zu erfüllen. Das bedeutet, dass ein mit einem Einbeziehungsbescheid ausgesiedelter Familienangehöriger eines Spätaussiedlers bei seiner Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zumindest in der Lage sein muss, vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganze einfache Sätze zu verstehen und zu verwenden, die auf die Befriedigung konkreter, im Zusammenhang mit seinem ersten "Zurechtfinden" in Deutschland entstehender Bedürfnisse zielen, dass er sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen und auf Fragen dieser Art Antworten geben kann, so dass er sich etwa bei Behördengängen, Arbeitssuche oder Einkäufen auf einfache Art verständigen kann, wenn der Gesprächspartner langsam und deutlich spricht und bereit ist, ihm bei der Verständigung zu helfen. Dazu gehört auch die Fähigkeit, etwa auf Formularen den Namen, die Adresse und Nationalität usw. einzutragen und zu lesen. Dieses Sprachvermögen entspricht im Wesentlichen den elementaren Sprachkenntnissen des Referenzniveaus A1, das heißt des niedrigsten Niveaus des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es ist ausreichend für die ersten Schritte auf dem Weg zur Integration in der Bundesrepublik Deutschland. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Sprachniveau, das nach Abschluss des nunmehr auch für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen nach § 9 Abs. 1 BVFG vorgesehenen Integrationskurses verlangt wird. Denn das nach § 3 Abs. 2 der zugehörigen Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung-IntV) vom 13. Dezember 2004, BGBl I 3370, vorgegebene Kursziel ist hinsichtlich des Erwerbs ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erst dann erreicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann. Dass vom Einzubeziehenden über die Stufe A 1 des Referenzrahmens hinausgehende Deutschkenntnisse nicht verlangt werden können und nach der Intention des Gesetzgebers auch nicht verlangt werden sollen, zeigt auch die Regelung des Sprachniveaus, das am Ende des bereits auf eine volle Integration zielenden Integrationskurses ausreichend sein soll. Denn nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 IntV ist dieses Niveau bereits dann erreicht, wenn eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1) bestanden worden ist. Auch hiervon ausgehend ist es verhältnismäßig, aber auch notwendig, für das Erfüllen der Voraussetzung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ein Sprachniveau auf der Ebene A 1 zu verlangen. 27 Dass der Ehemann der Klägerin solche Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besitzt, wird substantiiert nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. 28 Gegen ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache beim Ehemann der Klägerin spricht auch das von der Beklagten vorgelegte und von der Klägerin nicht angegriffene Anhörungsprotokoll eines sogenannten Sprachstandstestes. Es lässt jedenfalls erkennen, dass der Ehemann der Klägerin offenbar weder Deutsch verstehen, schreiben noch lesen kann. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 32