Beschluss
18 A 4649/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0315.18A4649.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Der Kläger beruft sich mit der Antragsschrift allein darauf, hinsichtlich der - zudem nicht einmal ausdrücklich formulierten, sondern seinem Vorbringen nur sinngemäß zu entnehmenden - Frage, 4 ob der Anspruch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die vorangegangene Erteilung einer Nachzugsgenehmigung voraussetzt oder ob es genügt, wenn der Betreffende als Erwachsener zu anderen Zwecken in den Aufnahmestaat gekommen ist, aber seine Familienangehörigen sich rechtmäßig dort aufhalten, 5 sei der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Damit dringt er nicht durch. 6 Grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. 7 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2005 - 18 A 3487/04 - mit weiteren Nachweisen. 8 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass mit dem Zulassungsantrag schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargetan ist - hierzu fehlen jegliche Ausführungen -, beantwortet sich die Frage ohne Weiteres im vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne. Sie ist in diesem Sinne sowohl in der Rechtsprechung des EuGH als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, darunter der des Senats, geklärt. 9 Nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) kommen den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, bestimmte näher genannte Rechte zu. Ihrem eindeutigen Wortlaut nach begünstigt die Vorschrift nur solche türkische Staatsangehörige, die mit einer Genehmigung zum Familiennachzug in den Aufnahmestaat gekommen sind. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er ist erst im Alter von 19 Jahren als Flüchtling - nach der Einreise hat er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt - nach Deutschland gekommen. Zuvor hatte er, nachdem seine Eltern nach Deutschland gegangen waren, in der Türkei bei einer Tante gelebt, dort eigenen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens zufolge im Jahre 1996 das Abitur abgelegt und danach bei einer Gesellschaft für Tourismus gearbeitet. 10 Eine Auslegung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dahin, dass die Vorschrift auch beim Zuzug Erwachsener, die ohne Genehmigung zum Familiennachzug in einen Mitgliedsstaat kommen, Anwendung fände, ist nicht möglich. Sie ginge über den eindeutigen Wortlaut der Norm hinaus. In Betracht käme insoweit allenfalls eine analoge Anwendung der Bestimmung, was indessen eine planwidrige Regelungslücke und eine gleichartige Interessenlage voraussetzte. Es ist mit der Antragsschrift nicht dargetan und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Erfordernisse erfüllt wären. Vielmehr soll mit Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 der besonderen Situation mit entsprechender Genehmigung nachziehender Familienangehöriger Rechnung getragen werden. Die Regelung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 soll günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmen zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen. 11 Vgl. EuGH, Urteile vom 17. April 1997 - C-351/95 (Kadiman), InfAuslR 1997, 281, und vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217; Hailbronner, Ausländerrecht, Band IV, Loseblatt, D 5.2, Art. 7 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen. 12 Als Konsequenz daraus muss der Grund für die Einreise des Betroffenen in den jeweiligen Mitgliedsstaat die Familienzusammenführung sein; der Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung ist Tatbestandsmerkmal der Norm. 13 Vgl. EuGH, Urteile vom 17. April 1997 - C-351/95 (Kadiman), InfAuslR 1997, 281; vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217; zum Ganzen näher auch Senatsbeschluss vom 3. April 2001 - 18 B 204/00 -, EZAR 029 Nr. 15 = NVwZ-RR 2001, 793; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 1998 - 10 B 1665/98.OVG, InfAuslR 1998, 421; Hailbronner, a.a.O., Art. 7 Rn. 8, 13; Gutmann, GK-AufenthG, Band 5, Loseblatt, IX - 1 Art. 7 Rn. Rn. 31, jeweils mit weiteren Nachweisen auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. 14 Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begründet demnach kein Recht auf Familiennachzug, sondern setzt voraus, dass nach den innerstaatlichen Vorschriften ein rechtmäßiger Familiennachzug stattgefunden hat. 15 Vgl. Hailbronner, a.a.O., Art. 7 Rn. 8; Gutmann, a.a.O., Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.