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Urteil

7 K 6562/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der am X1964 in Kx geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.07.1990 nach Deutschland ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 31.07.1990 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dagegen erhob der Kläger am 31.10.1990 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.06.1991 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Am 06.02.1992 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige (Bx Bx) und nahm daraufhin seine Klage zurück. Für die Zeit vom 09.10.1992 bis 01.01.1993 erhielt er ein Visum sowie eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Die Ehe wurde am 06.11.1997 geschieden. 2 Ab etwa 1995 arbeitete der Kläger in verschiedenen Betrieben seines Bruders in Offenburg, Lahr und Baden-Baden. Im Jahr 2001 machte er sich selbständig und eröffnete ein Restaurant in Kx (Mx). Am 08.06.2006 heiratete er in der Türkei die türkische Staatsangehörige Mx Gx (X.X.). Sie ist die Mutter von vier Kindern des Klägers, die am X.1997 (Rx), 04.05.2005 (Mx), X.2007 (Ex) und am X2010 (Bx) geboren wurden. Der Kläger hat auch eine weitere, heute circa 27 Jahre alte Tochter mit einer anderen Frau. Um das Jahr 2010 zog er mit seiner Familie von Kx nach Lx. Er ist nach wie vor mit M.B. verheiratet und besitzt seit dem 22.03.2001 eine Niederlassungserlaubnis. 3 Der Kläger ist in Deutschland strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 4 1. Am 25.01.2000 wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bx-Bx wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. 5 2. Am 17.10.2002 wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kx wegen fahrlässigen Gebrauchs eines ausländischen Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. 6 3. Am 12.03.2004 wurde er mit Urteil des Landgerichts Ox wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass er am 01.09.2003 im Rahmen eines Streits in der Gaststätte „Dx“ mittels eines so genannten Schießkugelschreibers eine Patrone des Kaliber .22 auf einen anderen Gast abgefeuert und diesen dadurch schwer verletzt hatte. Dabei hatte er eine andere Person treffen wollen. 7 4. Am 08.04.2010 wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kx wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. 8 5. Am 26.01.2011 wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Lx wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. 9 6. Am 11.05.2017 wurde er mit Urteil des Landgerichts Hx wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 10 Der Verurteilung des Klägers vom 11.05.2017 lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: 11 Der Kläger hatte an der Anschaffung und dem Verkauf von Betäubungsmitteln durch eine international tätige Organisation mitgewirkt. Im Jahr 2015 wurden unter der Leitung seines Bekannten (Rx Öx, R.Ö.) etwa 5 kg Heroin aus dem Ausland nach Deutschland gebracht. Ende September oder Anfang Oktober 2015 verwahrte er zumindest eine Teilmenge davon, fast 2 kg, bei sich zu Hause in Lx. Diese überließ er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 04.10.2015 und dem 27.10.2015 zwei anderen Personen (Ex Zx, E.Z. und Ex Lx, E.L.), die sie ihrerseits an weitere Abnehmer veräußern wollten. Einige Wochen später wurde er erneut von diesen Personen aufgesucht und gebeten, 20 kg Heroin zum Zwecke eines Weiterverkaufs zu besorgen. Daraufhin vermittelte er über einen Komplizen (X X, G.E.), der Kontakt zu R.Ö. hatte, die Lieferung der angefragten Heroinmenge aus Bulgarien zu einem Preis von 19.000 EUR pro Kilogramm. Dafür bekam er von E.Z. und E.L. am 23.11.2015 einen Betrag von 25.000 EUR als Anzahlung, den er als seinen Anteil an dem Geschäft behalten durfte. Die Heroinmenge wurde mit einem Lkw aus Bulgarien in eine Lagerhalle in Kx transportiert, wo der Verkauf an einen verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg hätte erfolgen sollen. Bei der Abwicklung des Geschäfts am 26.11.2015 war der Kläger, der ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm bei sich führte, anwesend. Vor der Übergabe der Betäubungsmittel kam es zu seiner Festnahme. Er befindet sich bis heute in Haft. 12 Mit Bescheid vom 25.10.2018 wies das Regierungspräsidium Fx den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. I). Zudem drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziff. II), ordnete die Abschiebung aus der Haft an (Ziff. III) und forderte ihn unter einer erneuten Abschiebungsandrohung - für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen kann - auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach der Haftentlassung zu verlassen (Ziff. IV). Außerdem befristete es die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung (Ziff. 5) und solche einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab erfolgter Abschiebung (Ziff. 6). Das Regierungspräsidium führte dazu unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Hx vom 11.05.2017 im Wesentlichen aus, dass aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit der Droge Heroin und der den Geschäften zu Grunde liegenden erheblichen Menge sowie der planvollen Vorgehensweise der Gruppe eine hohe kriminelle Energie des Klägers erkennbar sei. Das von ihm in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts abgelegte Geständnis sei keineswegs Ausdruck eines grundlegenden Sinneswandels gewesen. Außerdem sei er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das soziale Umfeld des Klägers nach seiner Haftentlassung verändern würde. Außerdem würden generalpräventive Gesichtspunkte für seine Ausweisung sprechen. Auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei könne er sich nicht berufen, weil er den Arbeitsmarkt spätestens im Jahr 2001 verlassen habe, als er sich erstmals mit einem Restaurant selbstständig gemacht habe. Seitdem sei er keiner ordnungsmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Das europäische Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955 stehe einer Ausweisung nicht entgegen. Die vorzunehmende Interessenabwägung spreche für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Klägers. 13 Der Kläger hat am 21.11.2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er bereits seit 1990 in Deutschland lebe und sich hier zu Hause fühle. Er spreche gut Deutsch und habe immer auf eigenen Beinen gestanden und seinen Lebensunterhalt selbst verdient. Er habe drei minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit, deren Wohl durch seine Abschiebung beeinträchtigt würde. Seine Ehefrau verfüge über eine Niederlassungserlaubnis. In der Türkei habe er dagegen keine sozialen Kontakte. Außerdem habe das Regierungspräsidium Freiburg in seiner Interessenabwägung gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verstoßen. 14 In der mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 hat die Vertreterin des Regierungspräsidiums Fx die unter Ziffern II und III des Bescheids vom 25.10.2018 verfügte Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung aus der Haft sowie die unter Ziffer VI auf zwei Jahre festgesetzte Befristung der Wirkungen einer möglichen Abschiebung aufgehoben. Zudem hat sie die Abschiebungsandrohung unter Ziffer IV des Bescheids insoweit geändert, als eine Abschiebung innerhalb von vier Wochen ab Bestandskraft des Bescheids angedroht werde. Die unter Ziffer V des Bescheids hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgeübten Ermessenserwägungen sind außerdem auf spezialpräventive Gründe beschränkt worden. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Fassung des Bescheids für erledigt erklärt. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 die Verfügungen unter Ziffern I, IV und V des Bescheids des Regierungspräsidiums Fx vom 25.10.2018, in der Fassung vom 14.04.2021, aufzuheben. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen.Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass der familiären Situation des Klägers mit einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre mehr als ausreichend Rechnung getragen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die in Deutschland lebende Bevölkerung weiterhin der Gefahr der Anwesenheit des Klägers aussetzen lassen müsste. 19 Dem Gericht liegen die Ausländerakten hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau (insgesamt zwei Bände), die Akten des Regierungspräsidiums Fx (ein Band), die Strafakten des Landgerichts Hx - R670 VRs 430 Js 22296/15 - (22 Bände samt Nebenakten) und die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt Ox (drei Bände) vor. Auf diese Akten, die Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift wird ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Verfügungen unter Ziffern II, III und VI sowie der Änderung der Ziffer IV des Bescheids des Regierungspräsidiums Fx vom 25.10.2018 folgt aus entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 14, m.w.N.). 21 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Fx vom 25.10.2018, in der Fassung vom 14.04.2021, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 A) Die unter Ziffer I des Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (siehe dazu etwa BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) rechtmäßig. 23 Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Prüfungsmaßstab wird für besonders privilegierte Personengruppen durch die erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziert (vgl. Cziersky-Reis, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 37). Danach darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung unerlässlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80). I. 24 Vorliegend hat das Regierungspräsidium seiner Ausweisungsentscheidung zwar nicht die strengeren Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG, welche qualitativ dem Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen, zugrunde gelegt. 25 Es spricht dabei vieles dafür, dass dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zusteht. Dieses setzt voraus, dass er als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen und in diesem Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. 26 Hier lebt der Kläger mit seiner Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, spätestens seit der Heirat am 08.06.2006 zusammen. Diese ist eine Arbeitnehmerin im oben genannten Sinne, unabhängig von der Frage, ob dafür eine durchgehende, mindestens drei Jahre andauernde Beschäftigung im anspruchsbegründenden Zeitraum erfordert wird (dafür Kurzidem, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 18; dagegen Oberhäuser, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 8; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 62; vgl. dazu differenzierend auch EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 -, Rn. 24 und 40, juris, v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 32 f., juris, und v. 07.07.2005 - C-373/03 -, Rn. 24, juris). Denn der vorgelegte Auszug des Rentenversicherungsverlaufs legt nahe, dass sie zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.05.2010 als Arbeitnehmerin jedenfalls Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat (zur weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs vgl. EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - C-1/97 -, Rn. 25, juris). Sollte sie inzwischen aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sein, würde dies das dem Kläger einmal vermittelte Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (im Gegensatz zum Art. 6 ARB 1/80; vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97 -, Rn. 39 f. und 37, juris) nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 32 f., juris, und v. 07.07.2005 - C-373/03 -, Rn. 24, juris). 27 Für den Bestand des Rechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist unschädlich, dass der Kläger inzwischen eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, juris Rn. 17; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 61) und danach inhaftiert wurde (dazu EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 39, juris; BVerwG, Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, juris Rn. 12). Es ist auch ohne Belang, dass er über keine „Nachzugsgenehmigung“ verfügt, weil er im Laufe seines legalen Aufenthalts in Deutschland (ihm wurde am 22.03.2001 eine Niederlassungserlaubnis erteilt) seine Frau kennengelernt hatte (vgl. zu dieser Ausnahmekonstellation Oberhäuser, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 6; Kurzidem, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 10 f., m.w.N.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 33; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15.03.2006 - 18 A 4649/05 -, juris Rn. 8 f.). Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Regelung, nur diejenigen Familienangehörigen auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind (EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 23, juris). 28 Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Maßstab des Art. 3 Abs. 3 und 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (ENA), wonach unter anderem türkische Staatsangehörige, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus „besonders schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit ausgewiesen werden dürfen, keinen höherwertigen Schutz als Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelt (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 - juris Rn 15, v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, juris Rn. 39; und v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, juris Rn. 47; vgl. auch Hamb. OVG, Beschl. v. 24.02.2005 - 4 Bf 206/03 -, juris; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vorbem. § 53 AufenthG Rn. 125 f.). II. 29 Die Nichtbeachtung des besonderen Maßstabs des § 53 Abs. 3 AufenthG durch das Regierungspräsidium ist jedoch unschädlich, weil hier dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und danach auch keine Ermessensentscheidung erforderlich ist (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 84 ff.). 30 1. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (generalpräventive Erwägungen wären nicht zulässig, vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97 -, juris Rn. 63, v. 08.12.2011 - C-371/08 -, juris Rn. 83, und v. 04.10.2007 - C-349/06 -, juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17). 31 a) Vorliegend berührt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Grundinteressen der Gesellschaft. Darunter ist eine besondere Qualität der Rechtsgutverletzung zu verstehen, die je nach Art, Schwere und Häufigkeit im Bereich der mittleren und schweren Kriminalität liegt (BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2.08 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781 -, juris Rn. 7). Sie muss indes nicht die Intensität im Sinne der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit (siehe § 6 Abs. 5 FreizügG) erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 - C-371/08 -, juris). 32 aa) Hier wurden durch die am 11.05.2017 zuletzt abgeurteilte Straftat des Klägers wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorrangige gesellschaftliche Interessen beeinträchtigt. Die Straftat fällt sogar in den Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Art. 83 Abs. 1 AEUV, da illegaler Drogenhandel eine Bedrohung für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger darstellt („zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“; vgl. EuGH, Urt. v. 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 28, juris, und v. 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 46, juris). Das verhängte Strafmaß von zehn Jahren Freiheitsstrafe begründet außerdem ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 33 Auch der Umfang der konkreten Tat und die Beteiligung des Klägers sind von erheblicher Bedeutung. Es handelte sich dabei um ein gut organisiertes und vorbereitetes Verbrechen, dessen Ergebnis die Lieferung von 21.857 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 45 % nach Deutschland war. Diese Menge hätte sich vor einem Verkauf an Konsumenten noch auf ein Vielfaches strecken lassen. Unter Berücksichtigung einer intravenösen Einmaldosis von etwa 10 mg Heroinhydrochlorid für den Erstkonsumenten errechnet sich hieraus mehr als eine Million Konsumeinheiten (S. 159 des Strafurteils des Landgerichts Hx vom 11.05.2017). Der Kläger nahm diesbezüglich trotz seiner fehlenden Entscheidungsbefugnis auch eine zentrale Rolle mit Blick auf die Vermittlung der Geschäfte, die Verwahrung der Betäubungsmittel und die Zurverfügungstellung seiner Gaststätte als Treffpunkt für seine Komplizen ein. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass er sämtliche Gespräche mit den Bestellern E.Z. und E.L. führte und auch den ersten Kontakt zu R.Ö. herstellte. Auch die Übergabe des Geldes für die Heroinlieferung hätte ursprünglich in der Gaststätte des Klägers erfolgen sollen. Darüber hinaus beherbergte er zwei unmittelbar an der Tat Beteiligte Personen in seiner Wohnung. Die an ihn geleistete Zahlung von 25.000 EUR unterstreicht seine hohe Bedeutung für das Geschäft (siehe S. 139 ff. des Strafurteils). 34 bb) Zudem wurde der Kläger schon zuvor mehrfach bestraft, unter anderem einschlägig (bezüglich der Straftatenbegehung mit Waffen) durch das Landgericht Ox am 12.03.2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe. Dabei handelt es sich um eine Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a und b AufenthG begründet. 35 Bezüglich dieser Tat - sowie auch der anderen zuvor am 25.01.2000 und am 17.10.2002 abgeurteilten Taten - besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu allgemein Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2021, § 54 AufenthG Rn. 18). Danach dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung hierüber getilgt worden oder zu tilgen ist. Gemäß § 45 Abs. 1 BZRG werden Eintragungen über Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre unter anderem bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist, in allen übrigen Fällen fünfzehn Jahre. Sie beginnt gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils. 36 Vorliegend sind seit den Verurteilungen des Klägers am 25.01.2000, 17.10.2002 und am 12.03.2004 mehr als fünf bzw. fünfzehn Jahre vergangen. Allerdings bestimmt § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG, dass die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle im Register eingetragenen Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wird vor der Entfernung einer Verurteilung aus dem Register eine Neuverurteilung eingetragen, so wird die Tilgung der Erstverurteilung gehemmt, wenn der Tag der Verkündung der späteren Verurteilung vor dem Tag des Eintritts der Tilgungsreife liegt (Bücherl, in: BeckOK StPO, Stand: 01.01.2021, § 47 BZRG Rn. 13). Hier wurde der Kläger immer vor dem Eintritt der jeweiligen Tilgungsreife erneut anderweitig verurteilt. So kam es zur nächsten, auf das Urteil vom 12.03.2004 folgenden Verurteilung vor dem Ablauf der maßgeblichen 15-Jahre-Frist am 08.04.2010. 37 b) Die vom Kläger ausgehende Gefahr ist auch gegenwärtig und schwerwiegend. 38 Eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr setzt voraus, dass neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft und konkret drohen. Es genügt nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte (EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - C-349/06 -, Rn. 35, juris; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2018 - 13 LB 44/17 -, juris Rn. 37, m.w.N.). Hierzu ist die Erstellung einer eigenständigen, auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezogenen und auf Tatsachen gestützten Prognose erforderlich (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23, v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17, und v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40, und v. 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 18). Dabei sind nicht alleine die strafrechtliche Verurteilung und die dieser zugrundeliegende Straftat, sondern auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Ausländers sowie seine Entwicklung und Lebensumstände zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris, und v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 09.05.2017 - 10 ZB 16.57 -, juris). 39 Hier sprechen abgesehen von der Schwere der zuletzt abgeurteilten Straftat auch die persönlichen Umstände des Klägers für das Vorliegen einer hohen, konkreten und aktuellen Rückfallwahrscheinlichkeit. Zwar könnte sich auf ihn unter Umständen positiv auswirken, dass er nun die erste Erfahrung in der Haft gemacht hat. Auch handelt es sich bei seiner Ehefrau nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt um eine „risikoarme Bezugsperson mit rückfallpräventiver Wirkung“. Zudem hat der Kläger vor seiner Verhaftung in relativ stabilen Verhältnissen zusammen mit seinen drei minderjährigen Kindern gelebt. Allerdings haben diese bereits bei der Straftatenbegehung bestehenden Rahmenbedingungen den Kläger nicht davon abhalten können, sein Verhalten zu ändern und von seinen kriminellen Aktivitäten Abstand zu nehmen. Vielmehr hat er nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern auch die Familienwohnung für die Zwecke des Betäubungsmittelhandels missbraucht. So hat er einen Teil der Drogen - 2 kg Heroin - sowie anschließend den Erlös hierfür - 25.000 EUR - bei sich zu Hause verwahrt. Mit Einverständnis seiner Frau haben auch einige Mittäter in der gemeinsamen Wohnung mehrere Tage lang übernachtet (vgl. S. 32 des Strafurteils). Er ist inzwischen fünffach vorbestraft, mit einer erkennbaren Steigerung der Schwere der begangenen Straftaten. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 20.08.2004 war er bereits ausländerrechtlich verwarnt worden, ohne hieraus Konsequenzen gezogen zu haben. 40 Außerdem hat der Kläger seine - in der Familie bekannte - Suchtproblematik nicht aufgearbeitet. Hierzu wurde im Urteil des Landgerichts Hx vom 11.05.2017 ausgeführt, dass er etwa ab dem Jahr 2000 regelmäßig größere Mengen Alkohol und Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, konsumierte. Nach einer Unterbrechung des Drogenkonsums für circa zwei Jahre nahm er diesen im Jahr 2005 wieder auf. Im Jahr 2015 konsumierte er an Wochenenden etwa zwei bis drei Gramm Kokain und unter der Woche „sniffte er eine bis zwei Lines“. Zudem trank er nach eigenen Angaben täglich bis zu einer halben Flasche Raki, 10-12 Biere und darüber hinaus gelegentlich drei bis vier Gläser Whisky (S. 11 f. des Strafurteils). Nach Auffassung des in der Hauptverhandlung beim Landgericht vernommenen Sachverständigen habe der Kokainkonsum des Klägers zwar keinen Suchtcharakter gehabt, hinsichtlich des Alkoholkonsums wurde jedoch eine leichte bis mittlere Alkoholabhängigkeit festgestellt (S. 142 des Strafurteils). Seitens der Justizvollzugsanstalt wurde ihm die Notwendigkeit einer Drogentherapie nahegelegt, an der der Kläger bisher jedoch kein Interesse gezeigt hat. 41 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich der Kläger im Falle seiner Haftentlassung rechtstreu verhalten würde. Er hat hohe Schulden und keine guten Aussichten, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach Angaben der Justizvollzugsanstalt liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landesoberkasse (LOK) in Höhe von 41.633,13 EUR vor, wovon noch 39.556,91 EUR offen sind (Seite 6 des Berichts der Vollzugsplankonferenz vom 25.11.2020). Er hat keine berufliche Qualifikation erworben und verfügt nur über mäßige Deutschkenntnisse, die in einem Sprachkurs der Justizvollzugsanstalt nicht ausgebaut werden konnten. Dazu heißt es im Vollzugsplan vom 25.11.2020 (Seite 4): 42 „Bei Herrn G. sei ferner nur äußerst geringer Lernzuwachs (beim Lesen) zu erkennen. Selbst als Wiederholer habe er keinen Ansporn, voran zu kommen. Er bemühe sich wenig, seine Aufgaben korrekt zu erledigen. Herr G. spreche zudem fließend falsch. Diese Fehler seien durch jahrelanges Falschsprechen fossilisiert.“ 43 Diese Umstände könnten den Kläger nach Einschätzung der Kammer verstärkt dazu motivieren, entweder in den Bereich der Gastronomie zurückzukehren, wo generell ein einfacherer Zugang zu Suchtmitteln besteht, oder durch illegale Aktivitäten seine finanzielle Lage zu verbessern. 44 2. Die Ausweisung ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft auch unerlässlich. 45 Der Begriff der Unerlässlichkeit bringt zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781 -, juris Rn. 7). Die Ausweisung muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel der Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft steht, sind die Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet, das Alter der betreffenden Person, die Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen und die Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (EuGH, Urt v. 11.06.2020 - C 448/19 -, beck-online Rn. 25, und v. 08.12.2011 - C-371/08 -, Rn. 82, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 20). Ferner sind die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Privat- und Familienlebens in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 51). Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 51). 46 a) Nach diesen Maßstäben würden durch die Ausweisung zwar gewichtige (Grund-) Rechte des Klägers und seiner Familienangehörigen betroffen. 47 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, dem am 22.03.2001 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), sich schon seit mehr als 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält. Er lebt in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und ihren drei minderjährigen Kindern (geboren am X.2005 - Mx, X.2007 – Ex - und X.2010 – Bx). Diese haben die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ehefrau verfügt über eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG). Nach Überzeugung des Gerichts besteht nach wie vor ein inniges Verhältnis zwischen dem Kläger und den übrigen Familienangehörigen. Diese haben ihn regelmäßig in der Haft besucht und nach Beginn der Corona-Pandemie aufgrund der zeitweise ausgesetzten Besuche per Skype telefoniert. Im bislang letzten Bericht der Vollzugsplankonferenz vom 25.11.2020 ist vermerkt, dass der Kläger sehr unter der Trennung von seinen Kindern leide. Auch die an das Gericht übermittelten Schreiben seiner zwei ältesten Tochter (Mx und Ex) zeigen, dass nach wie vor eine starke Bindung zwischen ihnen und ihrem Vater besteht. Die Abschiebung des Klägers, dessen Entlassung aus der Haft laut Einschätzung der Justizvollzugsanstalt nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe am 24.07.2022 denkbar ist, würde zweifellos einen tiefen Einschnitt in das Leben der Familie bedeuten. Außerdem ist mit Blick auf die Integration des Klägers zu würdigen, dass er in Deutschland finanziell eigenständig gewesen ist und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bislang ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen bestritten hat. 48 b) Die Ausweisung ist jedoch erforderlich und angemessen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass aus dem etwaigen Vorliegen von Duldungsgründen nicht generell auf ein Ausweisungsverbot geschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 39, m.w.N.). 49 Es ist kein milderes und gleich geeignetes Mittel erkennbar, um weiterer Straftatenbegehung durch den Kläger vorzubeugen. Er wurde insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt. Eine ausländerrechtliche Verwarnung nach der Verurteilung wegen versuchten Totschlags vom 12.03.2004 hat keine Wirkung gezeigt. Vielmehr hat sich die Bereitschaft des Klägers, kriminelle Handlungen zu begehen, sogar gesteigert und mündete in seiner Verurteilung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei hat es sich um erhebliche Mengen Heroin gehandelt, die mithilfe des Klägers nach Deutschland transportiert wurden. Zudem fällt seine hohe Rückfallgefahr ins Gewicht. Seine Alkohol- und Drogenproblematik ist nicht aufgearbeitet worden. Nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt sieht der Kläger trotz entsprechender Empfehlungen kein Bedürfnis, sich einer Therapie zu unterziehen. 50 Auch die betroffenen (Grund-)Rechte müssen vor den hochrangigen öffentlichen Interessen zurücktreten. Sie werden unter anderem dadurch relativiert, dass sich der Kläger trotz seines langen Aufenthalts in Deutschland in die hiesigen Verhältnisse nicht wesentlich integriert hat. Er hat keinen Beruf erlernt und keine Schule besucht. Seine deutschen Sprachkenntnisse bleiben auf einem niedrigen Niveau und konnten bislang auch in einem Sprachkurs in der Justizvollzugsanstalt nicht verbessert werden. Den Berichten der Vollzugsplankonferenz zufolge fehlt es dem Kläger diesbezüglich nicht nur an Befähigung, sondern vor allem an Motivation. Demgegenüber blieben seine Bindungen bezüglich der Türkei bestehen. Er verließ das Land erst in seinem 26. Lebensjahr und stand auch in Deutschland mit türkischstämmigen Personen im Kontakt. In der Türkei hat er Verwandte, unter anderem drei Brüder, und heiratete dort auch seine (kurdische) Ehefrau. Seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen dürfte es - jedenfalls nach der Aufhebung der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen - ohne weiteres möglich sein, ihn dort zumindest zu besuchen. 51 B) Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer IV des streitigen Bescheids vom 25.10.2018, in der Fassung vom 14.04.2021, ist auch rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dem Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) zugrunde liegt. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. 52 Diesen Anforderungen wird die nachträglich in der mündlichen Verhandlung geänderte Abschiebungsandrohung, die dem Kläger sinngemäß eine freiwillige Ausreise innerhalb von vier Wochen nach Haftende, spätestens aber nach Bestandskraft des streitigen Bescheids ermöglicht, gerecht. Insbesondere entspricht der Beginn des Fristlaufs in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn selbst wenn dem Kläger ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zustehen sollte, würde dieses spätestens mit einer rechtskräftigen Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Ausweisung erlöschen (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris Rn. 16 ff.; auch VG Freiburg, Beschl. v. 29.05.2021 - 7 K 93/21 -, n.v.; a.A. Nieders. OVG, Beschl. v. 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 28 ff.). 53 Auch mit Blick auf die Dauer der Frist von vier Wochen, die eine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. etwa Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 16), bestehen keine Bedenken. Die Länge der Frist ist so zu bemessen, dass der Ausländer seine Lebensverhältnisse im Inland abwickeln und gegebenenfalls ein Rechtsschutzverfahren betreiben kann (vgl. im Einzelnen VGH, Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 32; auch Berlit, in: GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 Rn. 105, m.w.N.). Hierzu hat das Regierungspräsidium zutreffend ausgeführt, dass der Kläger weder ein Arbeitsverhältnis noch einen Wohnraum kündigen müsse. 54 C) Das auf sieben Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer V des Bescheids, welches einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt darstellt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477.19 -, juris Rn. 19, und v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 40), ist ebenfalls rechtmäßig. 55 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. 56 Hier liegt in der vom Regierungspräsidium verfügten Befristung „der Wirkungen der Ausweisung“ zugleich auch der konstitutive behördliche Erlass eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25, m.w.N.). Hinsichtlich der Länge der Frist wurde zu Recht auf das Höchstmaß von zehn Jahren nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abgestellt, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung (rechtmäßig) ausgewiesen worden ist. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessenserwägungen sind auch nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 57 Die zuständige Behörde hat bei der Bestimmung der Frist ein zweistufiges Prüfprogramm durchzuführen. Im ersten Schritt ist von der Behörde die prognostische Einschätzung im Einzelfall zu treffen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also prognostisch mit einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen zu rechnen ist. Hierbei darf nicht schematisch ausgehend vom abstrakten Gewicht des bei der Ausweisung erfüllten Ausweisungsinteresses eine bestimmte Frist ermittelt werden. Es muss die Persönlichkeit des Ausländers insgesamt mit dem Ziel einer Gefahrenprognose betrachtet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 37, m.w.N.). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte individuelle Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vor allem aus Art. 6 GG, sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich im Rahmen der Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf darüber hinaus nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23, und v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris). 58 Diesen Anforderungen wird die Verfügung des Regierungspräsidiums gerecht. Es spricht auch nichts dagegen, dass es diesbezüglich auf die Ausführungen zu seiner Ausweisungsentscheidung verwiesen hat. Zwar dürfen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RFRL oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden (Berlit, in: GK-AuslR, Stand: 01.03.2020, § 11 Rn. 82, m.w.N.). In der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium jedoch - mit Zustimmung des Klägers - generalpräventive Erwägungen aus seiner Begründung nachträglich ausdrücklich ausgenommen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO; auch BVerwG, Urt. v. 05.05.1998 - 1 C 17.97 -, juris Rn. 40). 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bezüglich der nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) eingestellten Teils des Rechtsstreits entspricht es der Billigkeit, auch die aus der Erledigung des Rechtsstreits entstandenen Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil diesen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; BVerwG, Urt. v. 29.11.1988 - 1 C 75.86 -, juris Rn. 28; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris Rn. 6). 60 Soweit das Verfahren nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden ist, ist das Urteil mit der diesbezüglichen Kostenentscheidung unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die folgende 61 Beschluss 62 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2019 - 11 S 45/19 -, juris Rn. 19, m.w.N.). Gründe 20 Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Verfügungen unter Ziffern II, III und VI sowie der Änderung der Ziffer IV des Bescheids des Regierungspräsidiums Fx vom 25.10.2018 folgt aus entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 14, m.w.N.). 21 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Fx vom 25.10.2018, in der Fassung vom 14.04.2021, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 A) Die unter Ziffer I des Bescheids verfügte Ausweisung des Klägers ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (siehe dazu etwa BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) rechtmäßig. 23 Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Prüfungsmaßstab wird für besonders privilegierte Personengruppen durch die erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziert (vgl. Cziersky-Reis, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 37). Danach darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung unerlässlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80). I. 24 Vorliegend hat das Regierungspräsidium seiner Ausweisungsentscheidung zwar nicht die strengeren Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG, welche qualitativ dem Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen, zugrunde gelegt. 25 Es spricht dabei vieles dafür, dass dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zusteht. Dieses setzt voraus, dass er als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen und in diesem Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. 26 Hier lebt der Kläger mit seiner Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, spätestens seit der Heirat am 08.06.2006 zusammen. Diese ist eine Arbeitnehmerin im oben genannten Sinne, unabhängig von der Frage, ob dafür eine durchgehende, mindestens drei Jahre andauernde Beschäftigung im anspruchsbegründenden Zeitraum erfordert wird (dafür Kurzidem, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 18; dagegen Oberhäuser, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 8; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 62; vgl. dazu differenzierend auch EuGH, Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 -, Rn. 24 und 40, juris, v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 32 f., juris, und v. 07.07.2005 - C-373/03 -, Rn. 24, juris). Denn der vorgelegte Auszug des Rentenversicherungsverlaufs legt nahe, dass sie zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.05.2010 als Arbeitnehmerin jedenfalls Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat (zur weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs vgl. EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - C-1/97 -, Rn. 25, juris). Sollte sie inzwischen aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sein, würde dies das dem Kläger einmal vermittelte Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (im Gegensatz zum Art. 6 ARB 1/80; vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97 -, Rn. 39 f. und 37, juris) nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 32 f., juris, und v. 07.07.2005 - C-373/03 -, Rn. 24, juris). 27 Für den Bestand des Rechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist unschädlich, dass der Kläger inzwischen eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, juris Rn. 17; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 61) und danach inhaftiert wurde (dazu EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 39, juris; BVerwG, Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, juris Rn. 12). Es ist auch ohne Belang, dass er über keine „Nachzugsgenehmigung“ verfügt, weil er im Laufe seines legalen Aufenthalts in Deutschland (ihm wurde am 22.03.2001 eine Niederlassungserlaubnis erteilt) seine Frau kennengelernt hatte (vgl. zu dieser Ausnahmekonstellation Oberhäuser, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 6; Kurzidem, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.10.2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 10 f., m.w.N.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 33; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15.03.2006 - 18 A 4649/05 -, juris Rn. 8 f.). Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Regelung, nur diejenigen Familienangehörigen auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind (EuGH, Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Rn. 23, juris). 28 Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Maßstab des Art. 3 Abs. 3 und 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (ENA), wonach unter anderem türkische Staatsangehörige, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus „besonders schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit ausgewiesen werden dürfen, keinen höherwertigen Schutz als Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelt (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 - juris Rn 15, v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, juris Rn. 39; und v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, juris Rn. 47; vgl. auch Hamb. OVG, Beschl. v. 24.02.2005 - 4 Bf 206/03 -, juris; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vorbem. § 53 AufenthG Rn. 125 f.). II. 29 Die Nichtbeachtung des besonderen Maßstabs des § 53 Abs. 3 AufenthG durch das Regierungspräsidium ist jedoch unschädlich, weil hier dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und danach auch keine Ermessensentscheidung erforderlich ist (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 84 ff.). 30 1. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (generalpräventive Erwägungen wären nicht zulässig, vgl. EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - C-340/97 -, juris Rn. 63, v. 08.12.2011 - C-371/08 -, juris Rn. 83, und v. 04.10.2007 - C-349/06 -, juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17). 31 a) Vorliegend berührt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Grundinteressen der Gesellschaft. Darunter ist eine besondere Qualität der Rechtsgutverletzung zu verstehen, die je nach Art, Schwere und Häufigkeit im Bereich der mittleren und schweren Kriminalität liegt (BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2.08 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781 -, juris Rn. 7). Sie muss indes nicht die Intensität im Sinne der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit (siehe § 6 Abs. 5 FreizügG) erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 - C-371/08 -, juris). 32 aa) Hier wurden durch die am 11.05.2017 zuletzt abgeurteilte Straftat des Klägers wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorrangige gesellschaftliche Interessen beeinträchtigt. Die Straftat fällt sogar in den Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Art. 83 Abs. 1 AEUV, da illegaler Drogenhandel eine Bedrohung für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger darstellt („zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“; vgl. EuGH, Urt. v. 22.05.2012 - C-348/09 -, Rn. 28, juris, und v. 23.11.2010 - C-145/09 -, Rn. 46, juris). Das verhängte Strafmaß von zehn Jahren Freiheitsstrafe begründet außerdem ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 33 Auch der Umfang der konkreten Tat und die Beteiligung des Klägers sind von erheblicher Bedeutung. Es handelte sich dabei um ein gut organisiertes und vorbereitetes Verbrechen, dessen Ergebnis die Lieferung von 21.857 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 45 % nach Deutschland war. Diese Menge hätte sich vor einem Verkauf an Konsumenten noch auf ein Vielfaches strecken lassen. Unter Berücksichtigung einer intravenösen Einmaldosis von etwa 10 mg Heroinhydrochlorid für den Erstkonsumenten errechnet sich hieraus mehr als eine Million Konsumeinheiten (S. 159 des Strafurteils des Landgerichts Hx vom 11.05.2017). Der Kläger nahm diesbezüglich trotz seiner fehlenden Entscheidungsbefugnis auch eine zentrale Rolle mit Blick auf die Vermittlung der Geschäfte, die Verwahrung der Betäubungsmittel und die Zurverfügungstellung seiner Gaststätte als Treffpunkt für seine Komplizen ein. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass er sämtliche Gespräche mit den Bestellern E.Z. und E.L. führte und auch den ersten Kontakt zu R.Ö. herstellte. Auch die Übergabe des Geldes für die Heroinlieferung hätte ursprünglich in der Gaststätte des Klägers erfolgen sollen. Darüber hinaus beherbergte er zwei unmittelbar an der Tat Beteiligte Personen in seiner Wohnung. Die an ihn geleistete Zahlung von 25.000 EUR unterstreicht seine hohe Bedeutung für das Geschäft (siehe S. 139 ff. des Strafurteils). 34 bb) Zudem wurde der Kläger schon zuvor mehrfach bestraft, unter anderem einschlägig (bezüglich der Straftatenbegehung mit Waffen) durch das Landgericht Ox am 12.03.2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe. Dabei handelt es sich um eine Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a und b AufenthG begründet. 35 Bezüglich dieser Tat - sowie auch der anderen zuvor am 25.01.2000 und am 17.10.2002 abgeurteilten Taten - besteht kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu allgemein Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2021, § 54 AufenthG Rn. 18). Danach dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung hierüber getilgt worden oder zu tilgen ist. Gemäß § 45 Abs. 1 BZRG werden Eintragungen über Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre unter anderem bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist, in allen übrigen Fällen fünfzehn Jahre. Sie beginnt gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils. 36 Vorliegend sind seit den Verurteilungen des Klägers am 25.01.2000, 17.10.2002 und am 12.03.2004 mehr als fünf bzw. fünfzehn Jahre vergangen. Allerdings bestimmt § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG, dass die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle im Register eingetragenen Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wird vor der Entfernung einer Verurteilung aus dem Register eine Neuverurteilung eingetragen, so wird die Tilgung der Erstverurteilung gehemmt, wenn der Tag der Verkündung der späteren Verurteilung vor dem Tag des Eintritts der Tilgungsreife liegt (Bücherl, in: BeckOK StPO, Stand: 01.01.2021, § 47 BZRG Rn. 13). Hier wurde der Kläger immer vor dem Eintritt der jeweiligen Tilgungsreife erneut anderweitig verurteilt. So kam es zur nächsten, auf das Urteil vom 12.03.2004 folgenden Verurteilung vor dem Ablauf der maßgeblichen 15-Jahre-Frist am 08.04.2010. 37 b) Die vom Kläger ausgehende Gefahr ist auch gegenwärtig und schwerwiegend. 38 Eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr setzt voraus, dass neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft und konkret drohen. Es genügt nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte (EuGH, Urt. v. 04.10.2007 - C-349/06 -, Rn. 35, juris; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16; Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2018 - 13 LB 44/17 -, juris Rn. 37, m.w.N.). Hierzu ist die Erstellung einer eigenständigen, auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezogenen und auf Tatsachen gestützten Prognose erforderlich (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23, v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17, und v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40, und v. 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 18). Dabei sind nicht alleine die strafrechtliche Verurteilung und die dieser zugrundeliegende Straftat, sondern auch die Persönlichkeit und das Verhalten des Ausländers sowie seine Entwicklung und Lebensumstände zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris, und v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 09.05.2017 - 10 ZB 16.57 -, juris). 39 Hier sprechen abgesehen von der Schwere der zuletzt abgeurteilten Straftat auch die persönlichen Umstände des Klägers für das Vorliegen einer hohen, konkreten und aktuellen Rückfallwahrscheinlichkeit. Zwar könnte sich auf ihn unter Umständen positiv auswirken, dass er nun die erste Erfahrung in der Haft gemacht hat. Auch handelt es sich bei seiner Ehefrau nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt um eine „risikoarme Bezugsperson mit rückfallpräventiver Wirkung“. Zudem hat der Kläger vor seiner Verhaftung in relativ stabilen Verhältnissen zusammen mit seinen drei minderjährigen Kindern gelebt. Allerdings haben diese bereits bei der Straftatenbegehung bestehenden Rahmenbedingungen den Kläger nicht davon abhalten können, sein Verhalten zu ändern und von seinen kriminellen Aktivitäten Abstand zu nehmen. Vielmehr hat er nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern auch die Familienwohnung für die Zwecke des Betäubungsmittelhandels missbraucht. So hat er einen Teil der Drogen - 2 kg Heroin - sowie anschließend den Erlös hierfür - 25.000 EUR - bei sich zu Hause verwahrt. Mit Einverständnis seiner Frau haben auch einige Mittäter in der gemeinsamen Wohnung mehrere Tage lang übernachtet (vgl. S. 32 des Strafurteils). Er ist inzwischen fünffach vorbestraft, mit einer erkennbaren Steigerung der Schwere der begangenen Straftaten. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 20.08.2004 war er bereits ausländerrechtlich verwarnt worden, ohne hieraus Konsequenzen gezogen zu haben. 40 Außerdem hat der Kläger seine - in der Familie bekannte - Suchtproblematik nicht aufgearbeitet. Hierzu wurde im Urteil des Landgerichts Hx vom 11.05.2017 ausgeführt, dass er etwa ab dem Jahr 2000 regelmäßig größere Mengen Alkohol und Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, konsumierte. Nach einer Unterbrechung des Drogenkonsums für circa zwei Jahre nahm er diesen im Jahr 2005 wieder auf. Im Jahr 2015 konsumierte er an Wochenenden etwa zwei bis drei Gramm Kokain und unter der Woche „sniffte er eine bis zwei Lines“. Zudem trank er nach eigenen Angaben täglich bis zu einer halben Flasche Raki, 10-12 Biere und darüber hinaus gelegentlich drei bis vier Gläser Whisky (S. 11 f. des Strafurteils). Nach Auffassung des in der Hauptverhandlung beim Landgericht vernommenen Sachverständigen habe der Kokainkonsum des Klägers zwar keinen Suchtcharakter gehabt, hinsichtlich des Alkoholkonsums wurde jedoch eine leichte bis mittlere Alkoholabhängigkeit festgestellt (S. 142 des Strafurteils). Seitens der Justizvollzugsanstalt wurde ihm die Notwendigkeit einer Drogentherapie nahegelegt, an der der Kläger bisher jedoch kein Interesse gezeigt hat. 41 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich der Kläger im Falle seiner Haftentlassung rechtstreu verhalten würde. Er hat hohe Schulden und keine guten Aussichten, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Nach Angaben der Justizvollzugsanstalt liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landesoberkasse (LOK) in Höhe von 41.633,13 EUR vor, wovon noch 39.556,91 EUR offen sind (Seite 6 des Berichts der Vollzugsplankonferenz vom 25.11.2020). Er hat keine berufliche Qualifikation erworben und verfügt nur über mäßige Deutschkenntnisse, die in einem Sprachkurs der Justizvollzugsanstalt nicht ausgebaut werden konnten. Dazu heißt es im Vollzugsplan vom 25.11.2020 (Seite 4): 42 „Bei Herrn G. sei ferner nur äußerst geringer Lernzuwachs (beim Lesen) zu erkennen. Selbst als Wiederholer habe er keinen Ansporn, voran zu kommen. Er bemühe sich wenig, seine Aufgaben korrekt zu erledigen. Herr G. spreche zudem fließend falsch. Diese Fehler seien durch jahrelanges Falschsprechen fossilisiert.“ 43 Diese Umstände könnten den Kläger nach Einschätzung der Kammer verstärkt dazu motivieren, entweder in den Bereich der Gastronomie zurückzukehren, wo generell ein einfacherer Zugang zu Suchtmitteln besteht, oder durch illegale Aktivitäten seine finanzielle Lage zu verbessern. 44 2. Die Ausweisung ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft auch unerlässlich. 45 Der Begriff der Unerlässlichkeit bringt zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781 -, juris Rn. 7). Die Ausweisung muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Bei der Beurteilung, ob der beabsichtigte Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel der Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft steht, sind die Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet, das Alter der betreffenden Person, die Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen und die Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (EuGH, Urt v. 11.06.2020 - C 448/19 -, beck-online Rn. 25, und v. 08.12.2011 - C-371/08 -, Rn. 82, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 20). Ferner sind die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Privat- und Familienlebens in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 51). Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 51). 46 a) Nach diesen Maßstäben würden durch die Ausweisung zwar gewichtige (Grund-) Rechte des Klägers und seiner Familienangehörigen betroffen. 47 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger, dem am 22.03.2001 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), sich schon seit mehr als 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält. Er lebt in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und ihren drei minderjährigen Kindern (geboren am X.2005 - Mx, X.2007 – Ex - und X.2010 – Bx). Diese haben die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ehefrau verfügt über eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG). Nach Überzeugung des Gerichts besteht nach wie vor ein inniges Verhältnis zwischen dem Kläger und den übrigen Familienangehörigen. Diese haben ihn regelmäßig in der Haft besucht und nach Beginn der Corona-Pandemie aufgrund der zeitweise ausgesetzten Besuche per Skype telefoniert. Im bislang letzten Bericht der Vollzugsplankonferenz vom 25.11.2020 ist vermerkt, dass der Kläger sehr unter der Trennung von seinen Kindern leide. Auch die an das Gericht übermittelten Schreiben seiner zwei ältesten Tochter (Mx und Ex) zeigen, dass nach wie vor eine starke Bindung zwischen ihnen und ihrem Vater besteht. Die Abschiebung des Klägers, dessen Entlassung aus der Haft laut Einschätzung der Justizvollzugsanstalt nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe am 24.07.2022 denkbar ist, würde zweifellos einen tiefen Einschnitt in das Leben der Familie bedeuten. Außerdem ist mit Blick auf die Integration des Klägers zu würdigen, dass er in Deutschland finanziell eigenständig gewesen ist und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bislang ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen bestritten hat. 48 b) Die Ausweisung ist jedoch erforderlich und angemessen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass aus dem etwaigen Vorliegen von Duldungsgründen nicht generell auf ein Ausweisungsverbot geschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 39, m.w.N.). 49 Es ist kein milderes und gleich geeignetes Mittel erkennbar, um weiterer Straftatenbegehung durch den Kläger vorzubeugen. Er wurde insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt. Eine ausländerrechtliche Verwarnung nach der Verurteilung wegen versuchten Totschlags vom 12.03.2004 hat keine Wirkung gezeigt. Vielmehr hat sich die Bereitschaft des Klägers, kriminelle Handlungen zu begehen, sogar gesteigert und mündete in seiner Verurteilung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei hat es sich um erhebliche Mengen Heroin gehandelt, die mithilfe des Klägers nach Deutschland transportiert wurden. Zudem fällt seine hohe Rückfallgefahr ins Gewicht. Seine Alkohol- und Drogenproblematik ist nicht aufgearbeitet worden. Nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt sieht der Kläger trotz entsprechender Empfehlungen kein Bedürfnis, sich einer Therapie zu unterziehen. 50 Auch die betroffenen (Grund-)Rechte müssen vor den hochrangigen öffentlichen Interessen zurücktreten. Sie werden unter anderem dadurch relativiert, dass sich der Kläger trotz seines langen Aufenthalts in Deutschland in die hiesigen Verhältnisse nicht wesentlich integriert hat. Er hat keinen Beruf erlernt und keine Schule besucht. Seine deutschen Sprachkenntnisse bleiben auf einem niedrigen Niveau und konnten bislang auch in einem Sprachkurs in der Justizvollzugsanstalt nicht verbessert werden. Den Berichten der Vollzugsplankonferenz zufolge fehlt es dem Kläger diesbezüglich nicht nur an Befähigung, sondern vor allem an Motivation. Demgegenüber blieben seine Bindungen bezüglich der Türkei bestehen. Er verließ das Land erst in seinem 26. Lebensjahr und stand auch in Deutschland mit türkischstämmigen Personen im Kontakt. In der Türkei hat er Verwandte, unter anderem drei Brüder, und heiratete dort auch seine (kurdische) Ehefrau. Seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen dürfte es - jedenfalls nach der Aufhebung der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen - ohne weiteres möglich sein, ihn dort zumindest zu besuchen. 51 B) Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer IV des streitigen Bescheids vom 25.10.2018, in der Fassung vom 14.04.2021, ist auch rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dem Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) zugrunde liegt. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. 52 Diesen Anforderungen wird die nachträglich in der mündlichen Verhandlung geänderte Abschiebungsandrohung, die dem Kläger sinngemäß eine freiwillige Ausreise innerhalb von vier Wochen nach Haftende, spätestens aber nach Bestandskraft des streitigen Bescheids ermöglicht, gerecht. Insbesondere entspricht der Beginn des Fristlaufs in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn selbst wenn dem Kläger ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zustehen sollte, würde dieses spätestens mit einer rechtskräftigen Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Ausweisung erlöschen (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris Rn. 16 ff.; auch VG Freiburg, Beschl. v. 29.05.2021 - 7 K 93/21 -, n.v.; a.A. Nieders. OVG, Beschl. v. 28.01.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 28 ff.). 53 Auch mit Blick auf die Dauer der Frist von vier Wochen, die eine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. etwa Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 16), bestehen keine Bedenken. Die Länge der Frist ist so zu bemessen, dass der Ausländer seine Lebensverhältnisse im Inland abwickeln und gegebenenfalls ein Rechtsschutzverfahren betreiben kann (vgl. im Einzelnen VGH, Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 32; auch Berlit, in: GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 Rn. 105, m.w.N.). Hierzu hat das Regierungspräsidium zutreffend ausgeführt, dass der Kläger weder ein Arbeitsverhältnis noch einen Wohnraum kündigen müsse. 54 C) Das auf sieben Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer V des Bescheids, welches einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt darstellt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477.19 -, juris Rn. 19, und v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 40), ist ebenfalls rechtmäßig. 55 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. 56 Hier liegt in der vom Regierungspräsidium verfügten Befristung „der Wirkungen der Ausweisung“ zugleich auch der konstitutive behördliche Erlass eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25, m.w.N.). Hinsichtlich der Länge der Frist wurde zu Recht auf das Höchstmaß von zehn Jahren nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG abgestellt, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung (rechtmäßig) ausgewiesen worden ist. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffenden Ermessenserwägungen sind auch nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 57 Die zuständige Behörde hat bei der Bestimmung der Frist ein zweistufiges Prüfprogramm durchzuführen. Im ersten Schritt ist von der Behörde die prognostische Einschätzung im Einzelfall zu treffen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also prognostisch mit einer relevanten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen zu rechnen ist. Hierbei darf nicht schematisch ausgehend vom abstrakten Gewicht des bei der Ausweisung erfüllten Ausweisungsinteresses eine bestimmte Frist ermittelt werden. Es muss die Persönlichkeit des Ausländers insgesamt mit dem Ziel einer Gefahrenprognose betrachtet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 37, m.w.N.). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte individuelle Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vor allem aus Art. 6 GG, sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich im Rahmen der Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf darüber hinaus nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23, und v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris). 58 Diesen Anforderungen wird die Verfügung des Regierungspräsidiums gerecht. Es spricht auch nichts dagegen, dass es diesbezüglich auf die Ausführungen zu seiner Ausweisungsentscheidung verwiesen hat. Zwar dürfen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 RFRL oberhalb der Grenze von fünf Jahren allein spezialpräventive Gründe für die Bestimmung der Fristlänge herangezogen werden (Berlit, in: GK-AuslR, Stand: 01.03.2020, § 11 Rn. 82, m.w.N.). In der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium jedoch - mit Zustimmung des Klägers - generalpräventive Erwägungen aus seiner Begründung nachträglich ausdrücklich ausgenommen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO; auch BVerwG, Urt. v. 05.05.1998 - 1 C 17.97 -, juris Rn. 40). 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bezüglich der nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) eingestellten Teils des Rechtsstreits entspricht es der Billigkeit, auch die aus der Erledigung des Rechtsstreits entstandenen Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil diesen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; BVerwG, Urt. v. 29.11.1988 - 1 C 75.86 -, juris Rn. 28; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris Rn. 6). 60 Soweit das Verfahren nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden ist, ist das Urteil mit der diesbezüglichen Kostenentscheidung unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die folgende 61 Beschluss 62 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.07.2019 - 11 S 45/19 -, juris Rn. 19, m.w.N.).