Beschluss
12 A 715/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0614.12A715.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entnimmt dem Zulassungsvorbringen, dass allein der Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens das Zulassungsverfahren betreibt und sich hierbei ausschließlich gegen die Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrages wendet. Dies ergibt sich aus der Begründungsschrift, in der nur die Abweisung des Hilfsantrages erster Instanz, mit dem die Kläger zu 1. und 3. des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Großvaters des Klägers zu 1. beantragt haben, gerügt und dabei lediglich der behauptete Anspruch des Klägers zu 1. in den Blick genommen wird, sowie aus der - anders als noch in der Klageschrift - in der Antragsschrift gewählten Formulierung, dass namens und im Auftrag des Klägers die Zulassung der Berufung beantragt werde. 3 Der so verstandene Zulassungsantrag des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. 4 Nach § 27 BVFG in der hier anzuwendenden Neufassung des Zuwanderungsgesetzes kann der Kläger den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch nicht mehr selbst im Klagewege weiterverfolgen, weil der Anspruch auf Einbeziehung - anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung - allein der Bezugsperson, hier also dem Großvater des Klägers, zusteht und daher die Klagebefugnis des Klägers entfallen ist. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, m. w. N., und vom 30. Mai 2006 - 12 A 1570/04 -. 6 Ungeachtet dessen führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid seines nicht mehr im Herkunftsgebiet befindlichen, sondern bereits nach Deutschland eingereisten Großvaters scheitere am Fehlen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, nicht zu erschüttern. 7 Die auf die Begründung einer sog. verfahrensbedingten Härte abzielende Behauptung, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Aufnahmeanträge des Großvaters des Klägers und des Klägers über einen längeren Zeitraum hinweg gleichzeitig anhängig gewesen seien, weshalb eine Einbeziehung ohne weiteres möglich gewesen wäre, weckt schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil sie nicht zutrifft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Mai 2004 hat der Großvater des Klägers seinen Aufnahmeantrag am 6. November 1996 gestellt und ist nach Erhalt des Aufnahmebescheides vom 13. Mai 1998 am 4. Oktober 1998 nach Deutschland eingereist. Während dieses Zeitraumes hat der Kläger kein eigenes Aufnahmeverfahren betrieben. Sein (erster) Aufnahmeantrag aus dem Jahre 1992 war bereits durch Erteilung des Aufnahmebescheides vom 28. März 1994 bestandskräftig abgeschlossen, und einen neuerlichen Aufnahmeantrag hat er erst am 19. Oktober 2000 gestellt. Abgesehen davon kommt nach dem nunmehr anzuwendenden § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, das Vorliegen einer "verfahrensbedingten Härte" als Unterfall der "besonderen Härte" jedenfalls in den Fällen, in denen es - wie hier - an einem ausdrücklichen Einbeziehungsantrag der Bezugsperson vor ihrer Ausreise fehlt, nicht mehr in Betracht. 8 Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 - mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 12 A 1570/04 -. 9 Das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers, eine sonstige besondere Härte in seiner Person folge daraus, dass das Landratsamt S. -H. es im Zeitraum von April bis Juni 1998 entgegen § 25 VwVfG unterlassen habe, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, im Rahmen des seinerzeit noch anhängigen Aufnahmeverfahrens des Großvaters die Einbeziehung zu beantragen, begründet schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils , weil der Beklagten ein etwaiger Verstoß des Landratsamtes S. -H. gegen eine aus § 25 VwVfG herzuleitende Pflicht zur Anregung einer Antragstellung oder zur Auskunft über bestehende Rechte nicht zugerechnet werden könnte und ihr gegenüber folglich auch kein Anspruch auf die begehrte Folgenbeseitigung bestehen kann. Denn diese Behörde ist nicht Behörde der Beklagten, sondern des Freistaates Bayern, und auch sonst nicht etwa für die Beklagte, sondern im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit und damit allein in eigener Zuständigkeit tätig geworden. 10 Dazu, dass § 25 VwVfG keine Beratungs- oder Auskunftspflicht einer unzuständigen Behörde normiert, vgl. P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 25 Rn. 28. 11 Abgesehen davon ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das Landratsamt verpflichtet gewesen sein könnte, den Kläger auf die Stellung eines Einbeziehungsantrags hinzuweisen. Denn das Vorbringen lässt nicht hinreichend hervortreten, dass und aus welchen Gründen die in § 25 VwVfG normierten Beratungs- und Auskunftspflichten trotz dessen systematischer Stellung im Teil II des Verwaltungsverfahrensgesetzes und trotz der Verwendung des Wortes "Beteiligter" (vgl. § 13 VwVfG) in § 25 Satz 2 VwVfG über das konkrete, bereits anhängige Verwaltungsverfahren - hier das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren, in dem der Kläger im übrigen anwaltlich vertreten war - hinausgreifen können sollten. 12 Dazu, dass die Beratungs- und Auskunftspflicht im Sinne des § 25 VwVfG stets den Bezug zu einem konkreten, bereits anhängigen oder in Aussicht genommenen Verwaltungsverfahren verlangt, vgl. P. Stelkens/Kallerhoff, a. a. O., § 25 Rn. 2, 11, 24 f., 30, 44, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 25 Rn. 4 und Ziekow, VwVfG, 2006, § 25 Rn. 2. 13 Mit Blick auf das Vorstehende weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a. F.). 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar. 17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18