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Urteil

2 A 2383/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.2A2383.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das von der Klägerin hinsichtlich Frau F. H. betriebene Berufungsverfahren wird eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Enkel der Klägerin - Herr X. H1. -, dessen Ehefrau F. H. und ihre am 22. Dezember 1995 geborene gemeinsame Tochter F1. H. , die ehemaligen Kläger zu 1. bis 3. des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 9 K 6811/03 beim Verwaltungsgericht Köln - VG Köln -, beantragten am 11. September 1998 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantrag finden sich auf Seite 23 neben den Angaben zur Großmutter mütterlicherseits des Herrn X. H1. , der ehemaligen Klägerin zu 4. des oben genannten Verfahrens und Klägerin des vorliegenden Verfahrens, in der Rubrik "Bestätigung der Behörde über vorgelegte Unterlagen" die Vermerke "SU /1" sowie "ABS August 98". 3 Die Klägerin, der unter dem 3. August 1998 ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, reiste am 14. Oktober 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 16. Oktober 1998 als Spätaussiedlerin registriert wurde. 4 Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Herrn X. H1. und seiner Familie ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Herr H1. könne keine Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet finden, weil er kein deutscher Volkszugehöriger sei. Auch die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers bestehe für ihn nicht, da sich nach den vorliegenden Erkenntnissen Familienangehörige, in deren Aufnahmebescheid er einbezogen könnte, nicht im Herkunftsgebiet aufhielten. 5 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Herrn H1. und seiner Familie, den diese nicht begründeten, wies das Bundesverwaltungsamt mit dem am 16. September 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 11. September 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Herrn H1. könne kein Aufnahmebescheid erteilt werden, da er kein deutscher Volkszugehöriger sei. Die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers bestehe für ihn nicht, da sich nach den vorliegenden Erkenntnissen Familienangehörige, in deren Aufnahmebescheid er einbezogen werden könnte, nicht im Herkunftsgebiet aufhielten. Auch eine nachträgliche Einbeziehung wegen besonderer Härte in den Aufnahmebescheid eines bereits im Bundesgebiet lebenden Spätaussiedlers komme für ihn nicht in Betracht. Da Herr H1. selbst die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfülle, komme auch die beantragte Einbeziehung seiner Familienangehörigen in den von ihm begehrten Bescheid nicht in Betracht. 6 Herr H1. und seine Familie haben am 16. Oktober 2003 Klage erhoben (VG Köln 9 K 68117/03) mit der sie zunächst schriftsätzlich begehrt haben, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 8 Zur Begründung haben sie unter anderen geltend gemacht, nach der Rechtsprechung müsse eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Herrn H1. müttlerlicherseits, d.h. der Klägerin, möglich sein, weil beide Verfahren mehrere Wochen parallel gelaufen seien. 9 Auf gerichtlichen Hinweis, dass nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung eine Einbeziehung nur möglich sei, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantrage, wobei der Einbeziehungsanspruch auch von der Bezugsperson gerichtlich geltend zu machen sei, hat die Klägerin mit am 7. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenem, der Beklagten zur Kenntnisnahme übersandtem Schriftsatz vom 6. Mai 2005 zunächst schriftsätzlich die Einbeziehung des ehemaligen Klägers zu 1) und dessen Familie in den ihr erteilten Aufnahmebescheid begehrt. 10 Durch Beschluss vom 9. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren der Klägerin bezüglich der begehrten nachträglichen Einbeziehung in den ihr erteilten Aufnahmebescheid abgetrennt. Dieses ist unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt worden. 11 Die Klägerin hat sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Mai 2005 beantragt, 12 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger des Verfahrens 9 K 6811/03 - ihren Enkel - und ihre Urenkelin F1. in ihren Aufnahmebescheid vom 3. August 1998 einzubeziehen und die Ehefrau ihres Enkels in dem Einbeziehungsbescheid gemäß § 8 Abs. 2 BVFG mit aufzuführen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung die Klage unzulässig sei, weil über den Antrag der Klägerin bisher nicht entschieden worden sei. 16 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 17 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. 18 Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin geltend: Sie sei am 16. Oktober 1998 und damit zu einem Zeitpunkt nach Deutschland eingereist, als der Aufnahmeantrag ihres Enkels bereits mehrere Wochen bei dem Bundesverwaltungsamt anhängig gewesen sei. Dies reiche nach der ständigen Rechtsprechung für die Voraussetzung einer verfahrensbedingten Härte aus, so dass ihr Enkel und ihre Urenkelin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen seien. Auch die Versagung des Einbeziehungsbescheides bedeute eine besondere Härte, was von der Rechtsprechung anerkannt worden sei. Wenn man nun eine verfahrensbedingte Härte durch die Gesetzesänderung ausschließen würde, so käme man zu einem Härtefall überhaupt nicht mehr, obwohl das Gesetz nach wie vor den Härtefall in der Regelung des § 27 BVFG vorsehe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht nur noch auf die Frage "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" abgestellt werden. Denn selbstverständlich habe die Familie gemeinsam aussiedeln wollen. Es seien diesbezüglich auch Anträge gestellt worden. Voraussetzung einer sog. verfahrensbedingten Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG sei gerade, dass die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen habe. Maßgebend komme es nach ihrer Auffassung auf die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung in der damaligen Zeit an. 19 Die Klägerin beantragt - unter Zurücknahme der Berufung im Übrigen - , das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 zu verpflichten, ihren Enkel X. H1. und ihre Urenkelin F1. H. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 3. August 1998 - Az. SU /1 - einzubeziehen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, nimmt zum Begehren der Klägerin im Wesentlichen wie folgt Stellung: Eine Einbeziehung des Enkels und der Urenkelin der Klägerin in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid sei nicht mehr möglich. Durch das Zuwanderungsgesetz sei § 27 Abs. 1 BVFG dahingehend geändert worden, dass eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer anderen Person nur noch zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung möglich sei. Da die Klägerin aber bereits ausgesiedelt sei, sei zum jetzigen Zeitpunkt, auf den es ankomme, eine gemeinsame Aussiedlung, d.h. ein Verlassen des Herkunftsgebietes zur gleichen Zeit, nicht mehr möglich. Dieser Umstand könne auch nicht durch einen behaupteten Härtefall geheilt werden. Mit dem Zuwanderungsgesetz sei ein neues Tatbestandsmerkmal eingeführt worden, namentlich "der Zweck der gemeinsamen Aussiedlung". Hierfür sei keine Härtemöglichkeit eröffnet worden. Die Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG beziehe sich lediglich auf Personen, die sich im Geltungsbereich des BVFG aufhielten, solle also lediglich die fehlenden Wohnsitzvoraussetzungen heilen, nicht jedoch andere fehlende Tatbestandsmerkmale. Die Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG auf die Einbeziehung sei durch diese Gesetzesänderung auch nicht ausgehöhlt worden, da eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von Bezugspersonen - im Härtefall - immer noch möglich sei, wenn beide, Bezugsperson und Einzubeziehender, das Herkunftsgebiet gemeinsam aus Härtegründen verlassen hätten und dabei nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides seien. Sinn der Neuregelung sei nur, dass Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid von bereits seit Jahren ausgesiedelten Personen nicht mehr einbezogen werden sollten. Im Übrigen sei das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache seit dem 1. Januar 2005 auch Tatbestandsvoraussetzung für einen Abkömmling. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des VG Köln mit dem Aktenzeichen 9 K 6811/03 und des vorliegenden Verfahrens und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung zurückgenommen hat, soweit diese eine Aufnahme der Frau F. H. in ihren Aufnahmebescheid betraf, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO). 26 Die noch anhängige Berufung der Klägerin hinsichtlich der nunmehr von ihr begehrten Einbeziehung ihrer Abkömmlinge, namentlich ihres Enkels X. H1. und ihrer Urenkelin F1. H. , der ehemaligen Kläger zu 1. und 3. des Verfahrens 9 K 6811/03 VG Köln, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. 27 Die Klage der Klägerin ist insoweit zwar zulässig. Die Klägerin verfolgt im Wege der subjektiven Klageänderung den ursprünglich von den ehemaligen Klägern zu 1. und. 3 im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nunmehr selbst an deren Stelle weiter. Dieser Wechsel der Partei ist vom Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit Rücksicht auf die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, wonach seit dem 1. Januar 2005 der Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson nicht mehr vom Einzubeziehenden, sondern nur noch von der Bezugsperson geltend gemacht werden kann, 28 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - und Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 A 3036/03 -, 29 sinngemäß als sachdienlich erachtet und zugelassen worden. Die Zulassung dieser Klageänderung ist durch die übrigen Beteiligten im Berufungsverfahren nicht gerügt worden. 30 Die Klage ist insoweit aber unbegründet. 31 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung ihres Enkels und ihrer Urenkelin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 3. August 1998 kommt nur § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) - d.h. einer Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt - zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann abweichend von Absatz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. 32 Ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Enkels und ihrer Urenkelin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 3. August 1998 ist nicht gegeben, weil nicht, wie es § 27 Abs. 2 BVFG voraussetzt, "die sonstigen Voraussetzungen" nach § 27 Abs. 1 BVFG vorliegen. Hier fehlt es an einem ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Einbeziehung dieser Personen in ihren Aufnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung. Die Klägerin hat nämlich erst mit dem der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 11. Mai 2005 im Verfahren 9 K 6811/03 überreichten Schriftsatz vom 6. Mai 2005 die Einbeziehung ihres Enkel und ihrer Urenkelin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch längst ausgesiedelt mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht mehr erfüllt werden kann. 33 Eine frühere ausdrückliche Antragstellung der Klägerin lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie als Bezugsperson im Wege der subjektiven Klageänderung in das ursprünglich von den Einzubeziehenden, entsprechend der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage, betriebene Verfahren eingetreten ist. Zweifel, ob eine Zurechnung eines ursprünglich von einem Einzubeziehenden gestellten Antrages überhaupt möglich ist, bestehen bereits deshalb, weil nach dem Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich ein Antrag der Bezugsperson gefordert wird. Um einen solchen handelt es sich jedoch bei einem Antrag eines Einzubeziehenden ersichtlich nicht. Verstärkt werden diese Bedenken durch die Begründung des Gesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift. Denn hier ist mit der Wendung, die Neufassung solle "klarstellend dem durch die Rechtsprechung zuerkannten eigenen Anspruch der nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid... begegnen, indem das Rechtsinstitut der Einbeziehung wieder auf seine Funktion zurückgeführt wird: Es soll ein potentielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen Gunsten ausräumen", unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seit dem 1. Januar 2005 allein die Bezugsperson den Einbeziehungsantrag stellen kann. 34 Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT- Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT- Drucksache 15/420, S. 119 f. -. 35 Ob bereits aus diesem Grunde eine Zurechnung eines ursprünglich von einem Einzubeziehenden gestellten Antrages nicht in Betracht kommt, bedarf hier jedoch letztlich ebenso wenig einer Entscheidung, wie die sich daran anschließende Frage, ob eine durch Eintritt in das Verfahren des bisherigen Einzubeziehenden im Wege der subjektiven Klageänderung möglicherweise vorliegende "Genehmigung" dieses Verfahrens etwa Rückwirkung auf den Zeitpunkt einer Antragstellung entfalten kann. Denn die Feststellung einer vor ihrer eigenen Aussiedlung erfolgten ausdrücklichen Antragstellung der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass von den Einzubeziehenden ursprünglich kein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid gestellt worden ist, der nunmehr der Klägerin zugerechnet werden könnte. Der Enkel der Klägerin, der - entgegen den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - sein Aufnahmeverfahren nicht durch gemeinsame Antragstellung zusammen mit der Klägerin betrieben hat, hat nämlich ursprünglich ausdrücklich allein einen Antrag auf Aufnahme aus eigenem Recht gestellt. Bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht hat die Beklagte dann lediglich in ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage - und so ausweislich der angefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes auch im vorliegenden Verfahren - jeweils auch geprüft, ob nicht eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid möglich ist. 36 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527. 37 Eine solche Verfahrensweise sollte aber gerade durch die Gesetzesneufassung, die eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der einen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: "Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf." 38 Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT- Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT- Drucksache 15/420, S. 120. -. 39 Da ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung - wie oben ausgeführt - jedoch erst im Jahre 2005 gestellt worden ist, lässt sich das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals "zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht feststellen. 40 Die Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG ist auch nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers, der eine Überleitungsvorschrift im Zuwanderungsgesetz nicht vorgesehen hat über ihren Wortlaut hinaus nicht nur als eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern allgemein als Härtevorschrift für weitere, wenn nicht sogar sämtliche durch das Zuwanderungsgesetz in § 27 Abs. 1 BVFG neu aufgenommenen Tatbestandsmerkmale - wie z.B. ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung, Grundkenntnisse der deutschen Sprache etc. - zu verstehen. Insbesondere besteht dazu kein Anlass aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die Neuregelung enthält nämlich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere auch keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung. Eine sogenannte echte, nur ausnahmsweise zulässige Rückwirkung im Sinne einer nachträglichen belastenden Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit angehörenden Verhaltens, das nur ausnahmsweise zulässig sein soll, 41 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 42 liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das neue Recht auf Verfahren, mit denen die Einbeziehung begehrt wurde und die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, nicht anwendbar ist. 43 Es liegt aber auch keine unter leichteren Voraussetzungen zulässige so genannte unechte Rückwirkung vor. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfung auf - vorrangig grundrechtlich geschützte - Rechtspositionen für die Zukunft eingewirkt wird. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. 45 Denn die im Verfahren auf die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides befindlichen Bewerber haben (noch) keine derartige schützenswerte Position erreicht. Sie konnten nicht darauf vertrauen, dass die durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz in das Bundesvertriebenengesetz eingefügte Regelung der Einbeziehung für alle Zukunft unverändert bleiben würde. 46 Folglich kann es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mehr zu einer "verfahrensbedingten Härte" als Unterfall der "besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden kommen, die kennzeichnet, dass geltend gemacht wird, die Beklagte habe nach Lage der Dinge die Möglichkeit und Veranlassung gehabt, einen aus eigenem Recht gestellten Aufnahmeantrag (z.B. des Abkömmlings der Bezugsperson) auch unter dem Gesichtspunkt eines Antrags auf Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid der Bezugsperson zu prüfen und zu bescheiden, bevor diese, von ihrem Aufnahmebescheid Gebrauch machend, das Herkunftsgebiet verlassen hat. Auch wenn die Härteklausel des § 27 Abs. 2 BVFG selbst in ihrem Wortlaut von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist, ändert dies nichts daran, dass sich durch die Änderung des Absatzes 1 sachlich der Anwendungsbereich der Regelung verändert hat. Die Fallkonstellation, über deren Beurteilung als "besondere Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG hier gestritten wird, kommt seit In-Kraft- Treten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2005 als Härtegrund von vornherein nicht mehr in Betracht. 47 So bereits ausdrücklich im Hinblick auf die gesetzliche Neufassung des § 27 BVFG unter Offenlassung der Frage der sog. Altfälle: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -. 48 Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies auch nicht zu einem völligen Leerlauf der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG. Vielmehr ist deren sachlicher Anwendungsbereich nach der Änderung des Absatzes 1 durch Hinzufügen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen (weiterhin) lediglich darauf beschränkt, eine Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu gewähren. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 52