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Beschluss

7 B 242/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0720.7B242.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen – die Antrag¬stel¬ler zu 2. als Gesamtschuldner – die Kosten des Be-schwer¬deverfahrens zu je ½. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 5 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der Begründung verneint, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, mit der Nutzung der Skateboardanlage seien Störungen verbunden, die hinzunehmen ihnen nicht vorübergehend zugemutet werden könnten. 6 Das umfangreiche Beschwerdevorbringen, das sich weitgehend mit dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auseinandersetzt, gibt für eine andere Wertung nichts her. Die Antragsteller haben wiederum nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass ihnen die Störungen, die von der Benutzung der Skateboardanlage ausgehen, auch nicht vorübergehend zugemutet werden können. Im Verfahren nach § 123 VwGO obliegt es jedoch den Antragstellern, die tatsächlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Absatz 2 ZPO). Dafür reicht das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs, dessen Vorliegen das Verwaltungsgericht zu Recht offen gelassen hat, allein nicht aus. Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht nur dann, wenn auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. 7 Mit der bloßen Behauptung, sie, die Antragsteller seien aufgrund der eigenen Messergebnisse unzulässigen Lärmwerten ausgesetzt, ist die Voraussetzung einer auch nicht nur vorübergehend hinnehmbaren Lärmbelastung ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern angesprochenen eigenen Lärmmessungen können nicht als taugliche Grundlage herangezogen werden, da sie – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – den an die Lärmermittlung zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, was, wo genau und wie oft gemessen wurde. 8 Der Vortrag der Antragsteller, "die Immissionen, die von der Skateboard- und Inlineanlage herrühren, sind von einer besonderen Lästigkeit und Impulshaltigkeit geprägt," sagt nichts darüber aus, in welcher Intensität die Immissionen am mehrere 100 Meter entfernten Grundstück der Antragsteller wahrnehmbar sind. Hinsichtlich des durch die Benutzung der Anlage durch fremde Gruppen wie Bikefahrer, Motorradfahrer und andere Jugendliche ausgehenden Lärms haben die Antragsteller ebenfalls nicht konkret dargelegt, dass die Lärmbelastungen Dimensionen erreichen, die ihnen auch nicht vorübergehend zugemutet werden können. 9 Auf die von den Antragstellern geäußerte Kritik an den im Laufe des Gerichtsverfahrens von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchungen des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge von Januar und Mai 2006 kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. 10 Hinsichtlich der Frage des Nachbarschutzes gegenüber einer ohne Baugenehmigung ausgeübten Nutzung trägt die Beschwerde nichts vor, das die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006 in Frage stellen könnte. 11 Auch der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag auf Schließung der Skateboardanlage werktags in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist unbegründet. Zwar haben die Antragsteller durch Vorlage von Lichtbildern und einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1. glaubhaft gemacht, dass die Anlage nicht nur zweckentsprechend genutzt wird. Sie haben aber auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass die durch eine solche Nutzung hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht jedenfalls vorübergehend zumubar sind. Insoweit haben sie nur vorgetragen, die Nutzungszeiten würden nicht eingehalten und die Anlagen würden noch betrieben. Worin genau allerdings der Betrieb der Anlagen liegen soll, haben sie nicht näher substantiiert. Zudem ist weder nach der Freizeitlärm-Richtlinie noch nach der 18. BImSchV die Nutzung einer Skateboardanlage bei Einhaltung der Lärmwerte an Sonn- und Feiertagen gänzlich ausgeschlossen. 12 In dieser Situation ist den Antragstellern die Nutzung der Skateanlage einstweilen zuzumuten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Antragsteller schon immer Lärmbelastungen von den bereits vorhandenen Freizeiteinrichtungen "Bolzplatz" und "Minigolfanlage" ausgesetzt waren und im Übrigen wohl auch nicht – wie die Antragsteller meinen – die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete zur Anwendung kommen dürften. Zudem beträgt die Entfernung zwischen den Wohnhäusern der Antragsteller und der Skateboardanlage nicht, wie die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 vorgetragen haben, 80 – 100 m, sondern ausweislich der Flurkarte ungefähr 280 m. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 2 VwGO, 100 ZPO. 14 Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.