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Beschluss

13 E 976/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0824.13E976.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Bescheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Teilnahme des Antragstellers an einem Auswahlverfahren (Losverfahren) für einen Studienplatz in Zahnmedizin im kommenden Wintersemester 2006/07, wegen der noch nicht absehbaren Zulassungsgegebenheiten nicht besteht. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung. 4 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gem. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO abhängig davon, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der für eine positive Entscheidung erforderlichen Gewissheit zu beurteilen. Derzeit liegt weder abschließendes Erkenntnismaterial zu den maßgebenden Zulassungsverhältnissen im kommenden Wintersemester vor noch ist - u.a. angesichts der Möglichkeit, dass der Antragsteller evtl. einen Studienplatz an einer anderen Universität erhält oder weil er sich keine wirklichen Zulassungschancen ausrechnet und u. U. unnötige Kosten für ein gerichtliches Verfahren gegen den Antragsgegner vermeiden will - absehbar, ob er überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner in Anspruch nehmen will/muss. Dem Antragsteller ist zuzumuten, sich dem üblichen Zulassungsverfahren zu unterwerfen und zunächst das Zuteilungsverfahren abzuwarten, und dann zu entscheiden, ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen will. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren wegen gewünschter Studienplatzzuteilung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für ein künftiges Semester, für das die konkreten Zulassungsgegebenheiten noch nicht bekannt sind, birgt zudem die Gefahr in sich, dass entsprechende Anträge vorsorglich "ins Blaue hinein" mit weitem zeitlichen Vorlauf vor dem maßgebenden Semester gestellt werden und der Beurteilung dieser Anträge hypothetische Kriterien zu Grunde gelegt werden müssten. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entsprechen, die davon abhängig ist, dass die Erfolgaussichten der Rechtsverfolgung jedenfalls konkret beurteilbar und überschaubar sind. 5 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - GKG - anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 7