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Beschluss

12 A 3558/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.12A3558.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht in Frage zu stellen. 4 Um ein einfaches Gespräch in Deutsch führen zu können, ist u. a. die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch über einfache Lebenssachverhalte in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätzen erforderlich; nicht ausreichend ist dabei ein nur punktuelles Sich-verständlich- Machen, wie z. B. die Frage nach dem Bahnhof oder nur eine nur punktuelle Antwort wie z. B. die Wegweisung zum Bahnhof. 5 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 6 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VHG Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff. 7 Eine derartige Fähigkeit lässt das gerichtlich verwertbare, 8 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 225.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 A 2487/02 -; Beschluss vom 25. Juli 2006 9 - 12 A 5178/05 -, 10 Protokoll des Sprachtests vom 28. Oktober 2002, das als öffentliche Urkunde i.S.d. 11 § 415 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, 12 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 13 - 12 A 3688/05 -, 14 nicht einmal ansatzweise erkennen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. 15 Das Ergebnis des Sprachtests wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, ein Teil der Russland- deutschen habe Schwierigkeiten, bei einem derartigen Sprachtest die aktuelle Sprachkompetenz unter Beweis zu stellen, der Kläger zu 1. habe unter "Prüfungs- angst" gestanden, ist dies unbeachtlich, da nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in dem maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. 16 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Septem- 17 ber 2005 - 2 A 3233/04 -, m. w. N. 18 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. aufgrund einer psychischen 19 oder physischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, seine Sprachkenntnisse im Rahmen des Sprachtests zu offenbaren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 20 Abgesehen davon ist ein Angriff gegen die Verwertbarkeit des Sprachtestes nicht geeignet, die erforderliche Sprachkompetenz positiv zu belegen. Dies gilt auch für die Ausführungen, dass der Kläger in seiner Kindheit mit seinen Eltern Deutsch gesprochen habe; dieser Hinweis lässt den konkreten Umfang der aktuellen Sprachkompetenz des Klägers zu 1. nicht erkennen und steht im Übrigen im Gegensatz zu der eigenen - in russischer Sprache erfolgten - Aussage des Klägers im Rahmen des Sprachtestes, wonach ihm die deutsche Sprache im Elternhaus nicht vermittelt worden sei. 21 Der Umstand, dass die ältere Schwester U. des Klägers zu 1. ausweislich eines amtlichen Vermerks auf dem Antragsformular für den Vertriebenenausweis etwas Deutsch versteht und spricht, lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf die aktuelle Sprachkompetenz des Klägers zu 1. zu, zumal die Indizwirkung der Sprachkompetenz älterer Geschwister ohnehin begrenzt ist und im vorliegenden Fall noch dadurch eingeschränkt wird, dass der ältere Bruder B. des Klägers zu 1. in seinem eigenen Aufnahmeantrag lediglich angegeben hat, die deutsche Sprache zu verstehen, jedoch das entsprechende Kästchen, wonach er auch die deutsche Sprache spreche, nicht angekreuzt hat. 22 Soweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und den Kläger zu 1. persönlich anhören müssen, - sinngemäß - die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und damit eine Verfahrensrüge i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben wird, greift diese nicht durch. Ist die Niederschrift über den Sprachtest - wie hier - verwertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber hinaus nicht noch der Erhebung des unmittelbaren Beweises nach § 96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des Betreffenden in der mündlichen Verhandlung. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2006 24 - 12 A 5178/05 -. 25 Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die aktuellen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. über das im Rahmen des Sprachtests offenbarte Sprachvermögen hinausgehen und sich daher für das Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängte. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 28