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Beschluss

12 A 3688/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Eine von einer Behörde gefertigte Niederschrift über eine Anhörung ist als öffentliche Urkunde beweiskräftig (§415 Abs.1 ZPO), wenn ihr Wahrheitsgehalt nicht substantiiert angegriffen wird. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozess nicht widersprochen wurde und das Gericht die Ablehnung ausreichend begründet hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Eine von einer Behörde gefertigte Niederschrift über eine Anhörung ist als öffentliche Urkunde beweiskräftig (§415 Abs.1 ZPO), wenn ihr Wahrheitsgehalt nicht substantiiert angegriffen wird. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozess nicht widersprochen wurde und das Gericht die Ablehnung ausreichend begründet hat. Die Klägerin begehrte die Zulassung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Frage, ob die Klägerin nach §6 Abs.2 Satz1 BVFG durchgehend nur dem deutschen Volkstum angehörte oder später ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Klägerin habe jedenfalls irgendwann nach Erteilung ihres ersten Inlandspasses ein solches Gegenbekenntnis abgegeben. Grundlage dafür war u.a. eine Niederschrift über die Anhörung des Sohnes der Klägerin in der deutschen Botschaft, in der dieser in russischer Sprache erklärte, die Nationalität seiner Mutter sei von "russisch" auf "deutsch" geändert worden. Die Klägerin rügte dies im Zulassungsverfahren, legte aber erst spät weitere Passunterlagen vor; ein Teil hiervon wurde außerhalb der Frist vorgelegt. Die Klägerin begehrte zudem Vernehmung mehrerer Zeuginnen, um ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu belegen. • Das Zulassungsvorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil es keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts begründet. • Die in der Botschaftsakte niedergelegte Erklärung des Sohnes ist als öffentliche Urkunde nach §415 Abs.1 ZPO beweiskräftig und wurde von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. • Zur Erschütterung des Inhalts der Urkunde hätte die Klägerin den widersprechenden Sachverhalt vollständig und schlüssig darlegen müssen; pauschale Hinweise auf Familienangehörige genügen nicht. • Die nachgereichten Unterlagen über weitere Inlandspässe wurden zum großen Teil außerhalb der maßgeblichen Frist vorgelegt und liefern kein verlässliches Bild darüber, welche Nationalitätsangaben in den relevanten Zeiträumen bestanden. • Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen begründet keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieb und ausreichend gestützt war. • Eine weitergehende Amtsermittlung nach §86 Abs.1 VwGO war nicht erforderlich, weil das Zulassungsvorbringen die erstinstanzliche Darstellung nicht substanziiert in Frage stellte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die Beweiswürdigung der öffentlichen Urkunde (Niederschrift der Botschaftsanhörung) und auf die Unzureichendheit und zum Teil verspätete Vorlage weiterer Urkunden durch die Klägerin. Ein Verfahrensfehler oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die Ablehnung des Beweisantrags nicht substanziiert angegriffen wurde und das Gericht die Nichtnotwendigkeit weiterer Amtsermittlung nachvollziehbar dargelegt hat. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.