Beschluss
15 A 4280/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1020.15A4280.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.997,94 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger erwarb das im Außenbereich gelegene, an die öffentliche Druckentwässerung angeschlossene Flurstück 464, auf dem früher eine Schnapsbrennerei betrieben wurde und das der Kläger umnutzen wollte und inzwischen auch anders nutzt. Die dazu erforderlichen Stellplätze legte er auf dem ebenfalls erworbenen nördlich angrenzenden Flurstück 468 an, das zu diesem Zweck mit einer Baulast versehen wurde. Mit der im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klage wendet er sich gegen die Veranlagung des Flurstücks 468 zu einem Kanalanschlussbeitrag hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung. Wegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 4 II. 5 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 6 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2003 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 7 Das Flurstück 468 unterliegt der Beitragspflicht. Sie ist für die neue wirtschaftliche Einheit mit ihrer Bildung aus den Flurstücken 468 und 464 entstanden. Diese Flurstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit, seit auf jene baulastgesicherte Stellplätze für die auf dem Flurstück 464 ausgeübte Nutzung fertiggestellt worden sind, also seit Oktober 2001. Grundstück im Sinne des Anschlussbeitragsrechts ist nämlich die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob die Flurstücke 468 und 464 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden müssen. Für eine Zusammenlegung ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318). 9 Der hier zu verzeichnende Erwerb des unmittelbar nördlich an das Flurstück 464 angrenzenden Flurstücks 468 durch den Eigentümer jenes Flurstücks und die Herstellung von Stellplätzen auf diesem Flurstück für die auf dem Flurstück 464 ausgeübte Nutzung begründet das erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. 11 Das ist hier der Fall: Das Flurstück 464 kann nur baurechtskonform genutzt werden, seitdem die Stellplätze entsprechend dem zur Baugenehmigung vom 13. Juni 2001 gehörenden Lageplan mit Genehmigungsvermerk vom 12. Juni 2001 auf dem Flurstück 468 errichtet wurden. Umgekehrt muss dieses Flurstück entsprechend der Baulast zum Zwecke der Bereitstellung der notwendigen Stellplätze für die auf dem Flurstück 464 ausgeübte Nutzung genutzt werden. Damit ist das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit gegeben. 12 Unerheblich ist, dass das Flurstück 468 im Außenbereich liegt und nicht anderweitig bebaubar ist. Grundsätzlich führt der Umstand, dass ein Teil des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks nicht überbaut werden kann, nicht dazu, dass diese Fläche aus der Veranlagung herauszunehmen ist. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung eines Grundstücks zu einem Kanalanschlussbeitrag ist zwar regelmäßig, dass es Bauland ist, nicht jedoch, dass es in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, S. 17 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303 (für Außenbereichsflächen). 14 Das gilt namentlich hier, denn auch das Flurstück 464 liegt im Außenbereich, so dass wegen fehlenden Baulandcharakters des (Gesamt-)Grundstücks überhaupt nur eine Beitragspflicht wegen tatsächlichen Anschlusses in Betracht kommt (§ 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Oktober 1986 i.d.F. der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2000 -KABS -). Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine Satzungsregelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, die für Grundstücke ohne Baulandcharakter die Entstehung der Beitragspflicht nur dann vorsieht, wenn das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. 16 Es kommt auch nicht darauf an, dass auf dem Flurstück 468 kein Schmutzwasserentwässerungsbedarf besteht. So wie es nach den obigen Ausführungen nicht erforderlich ist, dass das Grundstück zur Gänze überbaut werden kann, so ist es auch nicht erforderlich, dass auf all seinen Teilen zu beseitigendes Abwasser anfallen kann. Ein fehlender Entwässerungsbedarf hat allein Bedeutung dafür, ob eine die Tiefenbegrenzung überschreitende Bebauung dazu führt, dass die davon betroffen Fläche jenseits der Tiefenbegrenzung der Beitragspflicht unterliegt. 17 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303. 18 Schließlich kann der Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, dass die Stellplatzpflicht auch in einer Weise hätte erfüllt werden können, die nicht zur Bildung einer größeren wirtschaftlichen Einheit geführt hätte, etwa durch Bestimmung einer räumlich vom Flurstück 464 getrennten Fläche für den abzudeckenden Stellplatzbedarf oder durch bloße Anpachtung des mit der Stellplatzpflicht belasteten Flurstücks 468 ohne Erwerb des Eigentums. Es ist hier nicht zu prüfen, ob derartige Fallkonstellationen nicht zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit geführt hätten, denn es ist unerheblich, ob der Zweck, der mit dem Erwerb des benachbarten Flurstücks und der Stellplatzerrichtung dort verfolgt wurde und wird, auch auf andere, "beitragsunschädliche" Weise hätte erreicht werden können. Nicht alles, was demselben Zweck dient, muss beitragsrechtlich gleich behandelt werden. Hier ist allein entscheidend, ob durch die gewählte Art, die nötigen Stellplätze bereitzustellen, ein neues Beitragsgrundstück im Sinn einer wirtschaftlichen Einheit geschaffen wurde. Das ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen. 19 Ist somit durch Erwerb und Stellplatzerrichtung ein neues Grundstück im Sinne des Beitragsrechts entstanden, so entstand zugleich mit ihm infolge des vorhandenen Anschlusses die Anschlussbeitragspflicht (§ 4 Abs. 2 KABS). Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Beitrags beschränkte sich die Entstehung der Beitragspflicht aber auf die Fläche des Flurstücks 468, denn die Beitragspflicht für die Fläche des Flurstücks 464, also des Vorgängergrundstücks, war entweder wegen Festsetzungsverjährung erloschen oder durch die Erstellung der Druckentwässerung auf Kosten des Voreigentümers abgelöst. 20 Vgl. zu den beitragsrechtlichen Folgen der Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit durch Zusammenfassung einer neuen Fläche mit der Fläche eines zuvor bereits der Beitragspflicht unterworfenen Grundstücks OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 22 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 23 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 26 Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. 27 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. 28 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 29 Die Streitwertentscheidung ist unanfechtbar. 30