Beschluss
15 A 399/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0307.15A399.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.052,60 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Zulassungsverfahren angeführten Gründen stattzugeben wäre. Der im Kern vom Kläger dafür bereits mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 vorgebrachte Sachverhalt besteht darin, dass nur der Überlauf der Grundstückskläreinrichtung an den Kanal angeschlossen sei, ohne dass feste Stoffe über diesen Überlauf in den gemeindlichen Kanal geführt würden. Mit diesem Vortrag kann die Beitragspflicht nicht in Abrede gestellt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde vom 27. November 1991 (KABS) entsteht die Beitragspflicht für Grundstücke ohne Baulandcharakter, wenn das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird. Das ist auch nach dem Vortrag des Klägers geschehen, der lediglich behauptet, der Abfluss von Abwasser aus der Grundstückskläranlage erfolge nur bei deren Überfüllung durch Regenwasser und ohne Abfluss fester Stoffe. Damit liegt das Tatbestandsmerkmal "tatsächlich angeschlossen" vor. Allenfalls stellt sich bei einer solchen Konstellation, in der - wie zu Gunsten des Klägers unterstellt werden soll - lediglich in einer Grundstückskläranlage vorgeklärtes Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal geleitet wird, die Frage, ob nur ein Teil des Teilbeitrags für die Einleitung von Schmutzwasser entstanden ist. Das ist nach der Satzungslage der Stadt E zu verneinen, da § 3 Abs. 8 Satz 1 KABS nur dann einen Teilbeitrag in dieser Hinsicht vorsieht, wenn eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers auf dem Grundstück verlangt wird. Das ist hier nicht der Fall, da in den Schmutzwasserkanal ungeklärtes Schmutzwasser eingeleitet werden kann. 4 Unerheblich ist der Einwand des Klägers, der Beklagte verlange nunmehr vom Rechtsnachfolger im Eigentum den (vollen) Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage. Damit wird das Vorliegen des Beitragstatbestandsmerkmals "tatsächlich angeschlossen" nicht in Abrede gestellt, wie oben ausgeführt wurde. 5 Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es für die Feststellung des beitragsrechtlich allein relevanten Tatbestandsmerkmals "tatsächlich angeschlossen" nicht darauf an, wie der Anschluss im Einzelnen technisch gestaltet ist und ob feste Stoffe in den gemeindlichen Kanal eingeleitet werden können, sondern alleine darauf, dass der Anschluss so beschaffen ist, dass zumindest vorgeklärtes Abwasser in den Kanal eingeleitet werden kann. Das wird vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. 6 Der genannte Zulassungsgrund liegt auch nicht deshalb vor, weil nach Auffassung des Klägers für die Entstehung der Beitragspflicht hinsichtlich des Grundstücks, das sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Kläger als im Außenbereich gelegen bezeichnen, eine Anschlussmöglichkeit seit langem bestanden habe. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine Satzungsregelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, die für Grundstücke ohne Baulandcharakter die Entstehung der Beitragspflicht nur dann vorsieht, wenn das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks. 8 Daher stellen sich die vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen Schwierigkeiten nicht. 9 Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Gebot der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, wenn seine Ausführungen auf S. 8 und 9 dahin zu verstehen sein sollten, dass es für das Merkmal "tatsächlich angeschlossen" allein auf die rechtliche Zulässigkeit der Zuführung fester Stoffe ankomme. Dann nämlich bedurfte es zur Frage der aktuellen technischen Möglichkeit weder der Gewährung rechtlichen Gehörs noch weiterer Aufklärung von Amts wegen. Sollte das Verwaltungsgericht hingegen mit der genannten Formulierung die aktuelle technische Möglichkeit als entscheidungserheblich angesehen haben, erweist sich seine Entscheidung aus den vorgenannten Gründen zum Begriff des Tatbestandsmerkmals "tatsächlich angeschlossen" als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12