OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1931/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.6B1931.06.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 3 Die Antragstellerin, Universitätsprofessorin für Musikwissenschaft (Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F.), erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die S. - Universität C. sie mit Verfügung vom 22. März 2006 zum 1. April 2006 an die X. X1. -Universität N. versetzt hat. 4 Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung anzuordnen, weil die Versetzungsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sei und eine allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. 5 Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. 6 Nach § 202 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) ist die Versetzung eines Professors in ein gleichwertiges Amt ohne seine Zustimmung zulässig, wenn der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargestellt, dass ein Studiengang als im Sinne dieser Vorschrift "aufgegeben" anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (hier: Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2002 - 423 - 7.04.01.04.05/031 -) und mit dessen Umsetzung begonnen worden ist (hier: keine Neueinschreibungen ab dem Wintersemester 2002/2003). Anders als die Antragstellerin meint, spricht der Wortlaut des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG für eine solche Auslegung. Voraussetzung für eine Versetzung ist nach dieser Vorschrift - wie ausgeführt -, dass der Studiengang "aufgegeben ... wird" und nicht etwa "aufgegeben worden ist". Eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung führt zum selben Ergebnis. Die Regelung soll es ermöglichen, bei auslaufendem Lehrbetrieb das wissenschaftliche Personal im öffentlichen Interesse dem sich zunehmend verringernden Bedarf anzupassen. Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) steht der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen, denn diese Vorschrift schließt Organisationsentscheidungen des Hochschulträgers, die sich auf Gründe des Allgemeinwohls zurückführen lassen, nicht grundsätzlich aus. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Januar 1990 - 6 A 1995/87 -, in: Recht im Amt 1991, 197, m.w.N. 8 Im Falle der Aufgabe eines Studiengangs gebietet Art. 5 Abs. 3 GG nicht, von einer Versetzung der betroffenen Professoren so lange abzusehen, bis der Studienbetrieb vollständig eingestellt ist, d.h. alle verbliebenen Studenten ihre Prüfungen abgelegt haben. Dies widerspräche nicht zuletzt dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung. Den Rechten und Interessen der zu versetzenden Professoren ist bei der Ausübung des nach § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG eröffneten Ermessens Rechnung zu tragen. 9 Das gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG für eine Versetzung zu fordernde dienstliche Bedürfnis wird durch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG indiziert. Es liegt auf der Hand, dass für die Abwicklung des Studiengangs Musikwissenschaft an der S. -Universität C. wissenschaftliches Personal nicht mehr im bisherigen Umfang benötigt wird. Dies wird auch nicht durch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. November 2006 vorlegte Stellenausschreibung der G. -Hochschule F. widerlegt. Darin heißt es, dass die Unterrichtstätigkeit in F. - und nur gegebenenfalls auch an den Hochschulstandorten E. , C. und E1. - ausgeübt wird. Eine volle Professorenstelle, wie sie die Antragstellerin bisher innehatte, ist also für den Studiengang Musikwissenschaft in C. nicht ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung lässt mithin nicht den Schluss zu, an der S. -Universität C. bestehe weiterhin Bedarf für eine Lehrtätigkeit in dem Umfang, der der Lehrverpflichtung der Antragstellerin entspricht. Gleichzeitig steht für die Antragstellerin bei der Westfälischen X1. -Universität N. ein im Sinne des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG gleichwertiges Amt zur Verfügung. Der Vortrag der Antragstellerin, die dort zu besetzende Stelle habe ihren Schwerpunkt im Bereich Musikpädagogik und entspreche damit nicht ihrer Qualifikation, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat - von der Antragstellerin letztlich unwidersprochen - vorgetragen, dass zum Wintersemester 2006/2007 an der Westfälischen X1. -Universität N. ein neuer B.A./M.A.- Studiengang Musikwissenschaft eingerichtet worden sei, für den die Lehrleistung der Antragstellerin dringend benötigt werde. Dass die Antragstellerin an der Westfälischen X1. - Universität N. nicht im Fach Theaterwissenschaft, für das sie eine venia legendi besitzt, eingesetzt werden kann, ist unerheblich. Auch an der S. -Universität C. beschränkte sich die Professur der Antragstellerin auf das Fach Musikwissenschaft; für das Fach Theaterwissenschaft war sie dort lediglich kooptiert. 10 Die Versetzungsverfügung erscheint bei der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft. 11 Der Vortrag der Antragstellerin, es sei nicht einsichtig, weswegen ausgerechnet sie schon zum jetzigen Zeitpunkt versetzt werde, während andere Kollegen noch weiter im Studiengang Musikwissenschaft der S. -Universität C. tätig seien, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die in diesem Studiengang außer der Antragstellerin tätigen Lehrkräfte Prof. B. und Dr. X2. bereits im Bereich Lehre an die G. -Hochschule F. abgeordnet seien, Prof. B. darüber hinaus kurz vor der Pensionierung stehe und somit für eine Versetzung dieser Lehrkräfte kein dienstliches Bedürfnis bestehe. Frau Dr. X3. , die von der Antragstellerin ebenfalls benannt wird, ist in dem Studiengang Musikwissenschaft nicht tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auswahl der Antragstellerin nicht offensichtlich fehlerhaft. 12 Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verweisen, dass es "mildere" Alternativen zu ihrer Versetzung gebe. Insbesondere hat sie keinen Anspruch auf "Übertragung" der an der S. -Universität C. geplanten dritten Professur im Fach Theaterwissenschaft. Der Antragsgegner hat bereits dargelegt, dass sie für diese Professur aufgrund ihres fachlichen Profils nicht in Frage komme. 13 Der Vortrag der Antragstellerin, die Versetzung sei Teil einer gegen sie gerichteten Mobbing-Kampagne, verfängt nicht. Wie ausgeführt, besteht für die Versetzung der Antragstellerin ein sachlicher Grund. 14 Ist die Versetzungsverfügung nach alledem nicht offensichtlich rechtswidrig, kommt es für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs bzw. der hiergegen erhobenen Klage auf das Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung an. Diese fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Demgegenüber kann das private Interesse des Beamten nur ausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. 15 So die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -. 16 Solche privaten Interessen, die eine Versetzung unzumutbar erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargetan. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert war wegen des vorläufigen Charakters der begehrten 19 Entscheidung auf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren. 20