OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 2286/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1210.6B2286.03.00
33mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 15. August 2003 anzuordnen, abgelehnt. Die Verfügung sei formell fehlerfrei und nach summarischer Prüfung inhaltlich nicht rechtswidrig. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Sein Antrag hätte Erfolg, wenn die Beschwerdebegründung die Annahme stützen könnte, sein privates Interesse von der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, sei höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bewerten. Dies wäre der Fall, wenn sich die Abordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde, oder aber - für den Fall, dass sich nach einer solchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen lässt - eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe. Gemessen an den Darlegungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung lässt sich bei summarischer Prüfung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung vom 15. August 2003 nicht feststellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der im Streit stehenden Verfügung nicht offensichtlich um eine versetzungsgleiche Maßnahme, die der Zustimmung des Bezirkspersonalrats bedurft hätte. Die durch die Verfügung angeordnete Zuweisung zur Katholischen Grundschule L. Straße und die gleichzeitige Übertragung der Aufgaben des Schulleiters an dieser Schule ist ausdrücklich eine bis zum 31. Juli 2004 befristete Abordnung. Auch eine Abordnung, die wegen Unterschreitung eines bestimmten Abordnungszeitrau-mes formal nicht mitbestimmungspflichtig ist, kann allerdings der Mitbestim- mungspflicht unterliegen, wenn die Befristung missbräuchlich vorgenommen wurde und Mitbestimmungsrechte vereitelt werden sollten. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn feststeht, dass eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen "vorweggenommen" werden soll. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 1984 - 6 P 19.83 -, DokBer 1985, 15 -18. Gemessen daran ist nicht offensichtlich, dass die Abordnung des Antragstellers der Mitbestimmung durch den Bezirkspersonalrat bedurft hätte. Zwar könnte nach der Begründung der Verfügung einiges dafür sprechen, dass der Antragsgegner in Betracht gezogen hatte, dem Antragsteller gegen seinen Willen dauerhaft die Aufgaben eines Schulleiters an einer anderen als der bisherigen Schule (Katholische Grundschule W. Weg) zuzuweisen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist allerdings keineswegs eindeutig, dass zum Zeitpunkt der Abordnung über die weitere Verwendung des Antragstellers nach dem 31. Juli 2004 gegen dessen Willen bereits endgültig entschieden war. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller selbst sein Interesse an einer anderen als der bisherigen Rektorenstelle zu erkennen gegeben hat. Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 hat er sich ausdrücklich auf die ausgeschriebene Rektorenstelle an der Gemeinschaftshauptschule S.---------straße beworben. Vor diesem Hintergrund durfte bei der Abordnung davon ausgegangen werden, dass über seine weitere Verwendung zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen Einvernehmen bestehen und eine Entscheidung darüber erst dann fallen würde. Angesichts dessen ist eine Absicht des Antragsgegners, Mitbestimmungsrechte zu vereiteln, nicht offenkundig. Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller das erstinstanzliche Vorbringen zu der nach seiner Meinung bestehenden Mitbestimmungspflicht durch die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 43 LPVG nicht mehr aufgegriffen. Insbesondere hat er sich diesbezüglich nicht mit den dazu verhaltenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander gesetzt. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Abgesehen davon spricht alles dafür, dass die Abordnung gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 43 LPVG nur der (hier eingeholten) Zustimmung durch den örtlichen Personalrat (für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für die Stadt L. ) unterlag. Vgl. Hoff, in: Bihr u.a., SGB IX, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2002, § 96 Rdnr. 8; zur Zuständigkeit des örtlichen Personalrats: Cecior / Vallendar / Lechtermann / Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, Loseblattkommentar, Stand April 2003, Teil B, § 43 Rdnrn. 26 und 29. Auch in materieller Hinsicht lässt sich anhand der Beschwerdebegründung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung nicht feststellen. Dass an der Katholischen Grundschule W. Weg innerdienstliche Spannungen bestanden haben, an denen der Antragsteller als Schulleiter beteiligt war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Rahmen der summarischen Prüfung kann nicht abschließend ermittelt werden, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung den in den Akten dokumentierten Sachverhalt in allen Einzelheiten zutreffend bewertet hat. Anhand der zahlreichen und umfangreichen Konflikte, die der Antragsteller mit Lehrern, Eltern und der Schulaufsichtsbeamtin ausgetragen hat, lässt sich aber zumindest nachvollziehen, dass dieser an den innerdienstlichen Spannungen nicht gänzlich schuldlos ist. Mit Blick darauf bestehen keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller etwa allein Opfer einer Verschwörung oder ein sogenanntes "Mobbing-Opfer" wäre. Ausgehend davon, dass nach summarischer Prüfung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit und eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abordnung nicht feststellbar ist, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter dem Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom 25. Oktober 1999 - 6 B 1818/99 - und vom 20. Oktober 2000 - 6 B 1372/00 -. Derartige besonders gewichtige Interessen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Abordnung rechtfertigen können, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Gegenteil: Da er sich selbst bereits auf eine andere Rektorenstelle beworben hat, ist davon auszugehen, dass gewichtige private Interessen gegen einen vorübergehenden Einsatz an einer anderen als der bisherigen Schule nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.