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Beschluss

12 A 58/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.12A58.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahren. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das am 4. Januar 2007 eingegangene Schreiben der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2006 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, denn allein dieser Rechtsbehelf könnte gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu der von der Klägerin offensichtlich erstrebten Überprüfung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsge-richts führen. 3 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin (auch) die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, dürften hingegen nicht vorliegen, denn der Antragsschrift lässt sich entnehmen, dass sie sich mit der Ablehnung ihres erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrages abgefunden hat, und die Sache nunmehr selbst weiterverfolgen will. Selbst wenn man aber einen Prozesskostenhilfeantrag annehmen wollte, besäße die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Denn ausweislich der nachfolgenden Ausführungen zum Zulassungsbegehren wäre die Antragsfrist für einen 4 - durch einen Rechtsanwalt gestellten - Zulassungsantrag versäumt und könnte auch keine Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist gewährt werden, weil die Klägerin ihr Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, ohne insoweit eine Wiedereinsetzung geltend zu machen. 5 Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2006 6 - 12 A 3609/06 -. 7 Der Zulassungsantrag ist unzulässig. Dass ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist sie in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Zudem ist der Zulassungsantrag auch verfristet, nämlich nicht innerhalb der - ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend angeführten - Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Zustellung des Urteils, die gem. §§ 67 Abs. 3 Satz 3, 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 172 S. 1 ZPO an den erstinstanzlich mit Vollmacht vom 1. Juli 2006 bestellten Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt U. Q. zu erfolgen hatte, datiert nach Maßgabe des Empfangsbekenntnisses auf den 24. November 2006, während die Antragsschrift laut Eingangsstempel erst am 4. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen ist. Dass Rechtsanwalt Q. noch vor Zustellung des Urteils das Mandat zurückgegeben hat oder es ihm entzogen worden ist, lassen die Gerichtsakten nicht erkennen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 10