Beschluss
12 A 3609/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein formell unzulässiger Zulassungsantrag kann nicht durch Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts geheilt werden, wenn die Antragsfrist bereits versäumt ist.
• Ein Urteil gilt bei Aufgabe zur Post zwei Wochen danach als zugestellt, wenn die inländische Zustellung alternativ angeordnet und die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
• Wiedereinsetzung in versäumte Fristen ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist keinen vollständigen PKH-Antrag gestellt hat oder die zweiwöchige Nachholfrist nach Wegfall des Hindernisses versäumt wurde.
Entscheidungsgründe
Versäumte Frist für Zulassungsantrag; Keine Gewährung von PKH und Wiedereinsetzung • Ein formell unzulässiger Zulassungsantrag kann nicht durch Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts geheilt werden, wenn die Antragsfrist bereits versäumt ist. • Ein Urteil gilt bei Aufgabe zur Post zwei Wochen danach als zugestellt, wenn die inländische Zustellung alternativ angeordnet und die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. • Wiedereinsetzung in versäumte Fristen ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist keinen vollständigen PKH-Antrag gestellt hat oder die zweiwöchige Nachholfrist nach Wegfall des Hindernisses versäumt wurde. Die Kläger stellten einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.11.2005. Sie waren nicht durch einen Anwalt vertreten, obwohl dies für die formgerechte Stellung des Zulassungsantrags vorgeschrieben ist. Das Verwaltungsgericht gab das Urteil am 28.11.2005 zur Post; nach zwei Wochen (12.12.2005) galt es als zugestellt. Die Monatsfrist für den Zulassungsantrag lief daher bis 12.01.2006. Die Kläger reichten ihren Schriftsatz mit dem Antrag auf Zulassung erst am 18.09.2006 ein und beantragten zwischenzeitlich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. Sie beriefen sich auf Mittellosigkeit und behaupteten, das Urteil nicht erhalten zu haben. Der Senat prüfte Zustellung, Fristversäumnis sowie die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung und Gewährung von Prozesskostenhilfe. • Formell unzulässiger unmittelbarer Zulassungsantrag: Die Kläger hätten den Zulassungsantrag durch einen zugelassenen Vertreter einreichen müssen; daher ist der unmittelbar gestellte Antrag unzulässig. • Zustellung und Fristbeginn: Das Urteil wurde am 28.11.2005 zur Post gegeben; nach § 184 Abs. 2 ZPO gilt es zwei Wochen später (12.12.2005) als zugestellt, sodass die Monatsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO am 12.01.2006 endete. • Heilung formeller Zustellungsmängel: Eine zuvor formwidrige Übermittlung des Verfügungsstücks wurde durch die tatsächliche Kenntnis der Kläger und die Regelung des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt, so dass der Fristbeginn feststand. • Keine Aussicht auf Erfolg eines noch anzuwaltlich zu stellenden Zulassungsantrags: Die Antragsfrist war bereits abgelaufen, sodass nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kein Erfolg in Aussicht stand. • Versagung der Wiedereinsetzung wegen unvollständigem PKH-Gesuch: Die Kläger reichten nicht innerhalb der Antragsfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein; damit haben sie nicht alles Erforderliche getan, was von Mittellosen erwartet werden kann (§ 60 VwGO analog). • Versagung der Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses: Selbst unter Zugrundelegung eines Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger die zweiwöchige Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten, weil sie bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist über das Urteil und eine Abschrift informiert waren. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Antrag wird abgelehnt. Die Anträge der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen nachträglich einzureichenden Zulassungsantrag bieten keine Aussicht auf Erfolg, weil die Monatsfrist für den Zulassungsantrag gemäß § 124a Abs. 4 VwGO bereits am 12.01.2006 verstrichen war. Eine Heilung oder Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da die Kläger keinen vollständigen PKH-Antrag innerhalb der Frist eingereicht haben und die nach Wegfall eines Hindernisses geltende zweiwöchige Nachholfrist ebenfalls versäumten. Damit fehlt es sowohl an der Fristwahrung als auch an den Voraussetzungen für Wiedereinsetzung; der Antrag ist folglich unbegründet.