Beschluss
12 B 130/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.12B130.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. aus M. beigeordnet. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 31. Oktober 2007 auf der Grund-lage von § 41 i. V. m. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB VIII in vollstationärer Form Hilfe für junge Volljährige zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. 1 G r ü n d e : 2 Dem Antragsteller steht für das Beschwerdeverfahren die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO) und er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. 3 Die Beschwerde ist begründet. 4 Der Antragsteller hat sich unter Hinweis auf die auf Ersuchen des Amtsgerichts im Betreuungsverfahren abgegebene gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. N. , vom 8. Oktober 2006 und die von ihr ausgestellte Bescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt vom 11. Dezember 2006 sowie den mit der Antragsschrift vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel zu Recht darauf berufen, er habe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. 5 Der Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen rechtfertigt bei vorläufiger Beurteilung die Feststellung, dass der auf die dem Sinne nach begehrte Grundentscheidung über die beantragte Hilfe für junge Volljährige durch Gewährung von Eingliederungshilfe in vollstationärer Form gerichtete Anordnungsanspruch in § 41 i. V. m. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB VIII eine Grundlage findet. Durch die Wiedergabe der Vorgeschichte und die sich daran anschließenden fachärztlichen Feststellungen und Bewertungen in den von Frau Dr. N. abgegebenen Stellungnahmen wird nicht nur nachvollziehbar dargetan, dass der gemäß amtsgerichtlicher Entscheidung seit Oktober 2006 für den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post und Vertretung bzgl. Strafverfahren" unter Betreuung stehende 19jährige Antragsteller aufgrund seiner individuellen Situation für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung der Hilfe bedarf, sondern im Ergebnis auch, dass die Voraussetzungen des § 41 i. V. m. § 35a Abs. 1 SGB VIII für die Gewährung von Eingliederungshilfe in stationärer Form vorliegen. Dies reicht unter den Gegebenheiten des Falles zur Glaubhaftmachung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs aus. 6 Dass der Antragsteller - wie in der ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt im Anschluss an die gutachterliche Stellungnahme im Betreuungsverfahren dargelegt - unter einer ausgeprägten "haltlosen bzw. unreifen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen (ICD: F 61) und einer Kleptomanie (ICD: F 63.2)" leidet und aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, ist auf Grund der Vorgeschichte nachvollziehbar und vom Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt worden. Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass die diagnostizierten seelischen Störungen den Tatbestand des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllen, besteht nicht. Wegen der Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung, aber auch auf Grund der Einschätzung der Fachärztin, dass die bestehende Symptomatik durch eine adäquate Behandlung "innerhalb weniger Jahre" ganz erheblich verbessert werden kann, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die seelischen Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig noch länger als sechs Monate andauern werden. Zugleich machen die von der Fachärztin im Zusammenhang mit der familiären Situation aufgezeigten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers, die bereits geraume Zeit bestehen, in nachvollziehbarer Weise deutlich, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf Grund der bei ihm diagnostizierten seelischen Störungen schon in erheblichen Maße beeinträchtigt ist und ohne adäquate Hilfe eine weitere dissoziale Entwicklung droht, so dass auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII glaubhaft gemacht sind. 7 Diese Feststellungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner, der die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 41 SGB VIII nicht anzweifelt, unter Bezugnahme auf seinen die Gewährung von Jugendhilfe auf der Grundlage von § 35a (i. V. m. § 41) SGB VIII ablehnenden Bescheides vom 15. Dezember 2006 weiterhin geltend macht: Der Antragsteller gehöre nicht zum Personenkreis der nach § 35a SGB VIII Hilfeberechtigten. Die Zuordnung eines Hilfesuchenden zu diesem Personenkreis sei eine verwaltungsrechtliche Entscheidung des Jugendhilfeträgers und nicht Aufgabe einer gutachterlichen Stellungnahme. Die Einschätzung der Gutachterin, dass beim Antragsteller eine seelische Behinderung (schon) vorläge, teile er ausdrücklich nicht. Hinzu komme, dass erst nach einer erfolglosen Behandlung der von der Fachärztin beim Antragsteller diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und Kleptomanie als Krankheitsbild im Rahmen von Maßnahmen nach dem SGB V von einer - ggfs. drohenden - seelischen Behinderung i.S.d. § 35a SGB VIII gesprochen werden könne. 8 Diese Überlegungen gehen schon im Ansatz fehl. Zu den Voraussetzungen für einen Hilfeanspruch nach § 35a SGB VIII gehört nicht, dass eine nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift relevante seelische Störung ohne Erfolg mit Maßnahmen nach dem SGB V behandelt worden ist. Es ist vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird. Dass dies der Fall ist, muss - wie bereits dargelegt - hier angenommen werden. 9 Auch im übrigen hat der Antragsgegner den Darlegungen der Fachärztin, die in die Feststellung einmünden, dass bei dem Antragsteller eine seelische Behinderung bestehe, nichts entgegengesetzt, was Anlass geben könnte, in Zweifel zu ziehen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers nach § 41 i.V.m. § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht substantiiert in Frage gestellt, dass auf Grund der festgestellten seelischen Störungen die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Antragsgegner- ohne sich mit dem Inhalt der ihm zwischenzeitlich zugeleiteten ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. N. vom 11. Dezember 2006 zur Vorlage beim Jugendamt auch nur ansatzweise auseinander zu setzen - noch einmal ausdrücklich auf seine Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2006 hinweist und - ohne dies nachvollziehbar zu begründen - mitteilt, er halte weiterhin an der Auffassung fest, dass auch eine Hilfe in Form einer ambulanten Wohnbetreuung als Hilfe zur Erziehung in Ergänzung zu einer Psychotherapie für den Antragsteller die geeignete Hilfe sei. Damit übergeht der Antragsgegner nicht nur, dass es ihm unter den gegebenen Umständen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 a Satz 1 SGB VIII oblag und auch im Weiteren obliegt, die ihm vom Antragsteller zur Kenntnis gebrachten seelischen Störungen in einer dem Zweck dieser Regelungen entsprechenden Weise einer Klärung zuzuführen, sondern auch, dass der Stellen- und Aussagewert der fachärztlichen Stellungnahmen der Frau Dr. N. vom 8. Oktober und 11. Dezember 2006 - soweit diese den Anforderungen nach § 35a Abs. 1 a SGB VIII nicht in allem genügen sollten - von ihm jedenfalls unter Berücksichtigung der nach dieser Vorschrift zu stellenden Anforderungen zu gewichten waren. Hinzu kommt, dass das undifferenzierte Vorbringen des Antragsgegners den Schluss nahe legt, er sei der Auffassung, den in den fachärztlichen Stellungnahmen enthaltenen Ausführungen zu den Auswirkungen der festgestellten seelischen Störungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft könne wegen einer jedenfalls in Bezug auf die in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen bestehenden alleinigen Beurteilungskompetenz des Jugendamtes für die Entscheidung über einen Anspruch nach § 35a (hier in Verbindung mit § 41 SGB VIII) von vornherein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Auch dies wird der Gesetzeslage nicht gerecht. Hinweisen auf das Vorliegen der Merkmale des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SBG VIII, die einer fachärztlichen Stellungnahme zu den Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift zu entnehmen sind, ist nämlich ungeachtet der beim Jugendamt vorauszusetzenden besonderen pädagogischen Fachkompetenz grundsätzlich beachtliches Gewicht beizumessen. 10 Vgl. hierzu Nds. OVG; Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, JAmt 2006, 200; VGH BW, Beschluss, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 7 S 1887/05 - JAmt 2006, 202, und Fischer: in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, Rdnr. 10 zu § 35 a. 11 Die Darlegungen in den vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen vom 8. Oktober und 11. Dezember 2006 sind deshalb, auch soweit sie Rückschlüsse auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII und die bedarfsgerechte Form der Hilfe i. S. v. § 35a Abs. 2 SGB VIII zulassen, durchaus zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs geeignet. Dementsprechend sind auch die in Bezug zu diesen Regelungen stehenden Ausführungen in den fachärztlichen Stellungnahmen für die Entscheidung des Gerichts heranzuziehen. 12 Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles steht ihrer unmittelbaren Berücksichtigung auch bei der Beurteilung der Frage nach der bedarfsgerechten Form der Hilfe insbesondere nicht entgegen, dass die Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn die Hilfe - wie hier - voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, nach § 36 Abs. 2 SGB VIII auf der Grundlage eines Hilfeplanverfahrens getroffen werden soll und das Ergebnis nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Nachdem der Antragsgegner eine Hilfegewährung auf der Grundlage von § 35a (i. V. m. § 41) SGB VIII abgelehnt hat, ohne in die nach den Umständen des Falles gebotene umfassende und detaillierte Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 SGB VIII einzutreten, ist das Gericht nämlich nicht gehindert, sondern gehalten, über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zu entscheiden, ohne dem Antragsgegner zuvor Gelegenheit zur Durchführung eines Hilfeplanverfahrens gegeben zu haben. Dies ist aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes geboten. 13 Vgl. zur verfassungsrechtlichen Garantie auf effektiven Rechtsschutz auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - OVG 4 B 258/01 - ZfJ 2002, 147, m. w. N. 14 Die Entscheidung führt - auch soweit es um die Gewährung der Hilfe in stationärer Form geht - zu einer Verpflichtung des Antragsgegners, weil auf Grund des Tatsachenvorbringens des Antragstellers und der Darlegungen in den von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, denen der Antragsgegner nicht substantiiert entgegen getreten ist, glaubhaft ist, dass der Antragsteller, um der Gefahr weiterer schwer-wiegender nachteiliger Folgen der bei ihm nach fachärztlicher Diagnose bestehenden seelischen Störungen zu entgehen, dringend der Hilfe für junge Erwachsene durch Gewährung von Eingliederungshilfe in vollstationärer Form bedarf. 15 Zwar hat die vom Amtsgericht beauftragte Fachärztin in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2006 mit Blick auf die Frage nach der Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Antragsteller in Beantwortung der Frage "Gibt es Möglichkeiten zur Behandlung oder Rehabilitation?" ausgeführt: "Herr X. sollte in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht werden. Dort sollte er lernen, mehr Eigenverantwortung zu übernehmen, mit Konfliktsituationen besser umzugehen und einen eigenen Haushalt zu führen. Alternativ wäre auch eine ambulante Wohnbetreuung sinnvoll. Gleichzeitig sollte eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden, um die Persönlichkeitsstörung und Kleptomanie zu behandeln. Zudem sollten Arbeitstrainingsmaßnahmen durchgeführt werden, wobei Herr X. einen Ansprechpartner haben sollte, falls Probleme am Arbeitsplatz auftreten sollten. Der Ansprechpartner sollte ihn unterstützen, die Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen." Hierdurch kann den Eindruck entstehen, dass damit zugleich eine Aussage zu Art und Maßnahme der unter jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen oder in Betracht zu ziehenden Hilfen getroffen worden ist. 16 Dies anzunehmen, begegnet nach Einschätzung des Senats aber schon deshalb Zweifeln, weil Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme nicht die Erforderlichkeit jugendhilferechtlicher Maßnahmen, sondern die Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sowie deren Umfang und Dauer für den Antragsteller war. Zudem rechtfertigt der auf Grund der Vorgeschichte und der persönlichen Exploration erhobene und in der gutachterlichen Beurteilung im Einzelnen dargelegte Befund in Verbindung mit dem von der Fachärztin für erforderlich gehaltenen Aufgabenkreis der Betreuung eher die Annahme, dass die in der gutachterlichen Stellungnahme in Beantwortung weiterer Fragen des Amtsgerichts genannten "Möglichkeiten zur Behandlung oder Rehabilitation" nicht ausreichen, den beim Antragsteller diagnostizierten seelischen Störungen und den dadurch bedingten Verhaltensauffälligkeiten, die das Ausmaß der Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verdeutlichen, wirksam zu begegnen. 17 In Anbetracht dessen, aber auch auf Grund der auf die Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Hilfeleistungen ausgerichteten Darlegungen der Fachärztin in der ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Jugendamt vom 11. Dezember 2006, durch die die Erforderlichkeit von Leistungen der Jugendhilfe in stationärer Form detailliert und im Einzelnen nachvollziehbar begründet worden ist, sieht der Senat den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch abweichend von der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss als hinreichend glaubhaft gemacht an. Die Fachärztin hat nämlich in der Bescheinigung vom 11. Dezember 2006 anhand der Vorgeschichte und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation des Antragstellers überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller, der nach dem Vorbringen seines Betreuers zur Zeit in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist, nicht auf hilfreiche familiäre Bindungen zurückgreifen könne, sondern mit der familiären Situation - insbesondere nach der Geburt seiner Stiefschwester - belastet, Ende des Jahres 2005 von seinen Eltern aus der Wohnung verwiesen worden sei, keine Tagesstruktur habe und keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, auf Grund seiner schweren Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sei, sich an Absprachen zu halten, und, obwohl er gutmütig und gutwillig sei, wegen seiner sozialen Verhaltens-auffälligkeiten, den Diebstählen und Einbrüchen immer wieder ganz erheblich mit Personen in Konflikt gerate, die ihm eigentlich nur helfen wollten. Hieraus hat die Fachärztin den Schluss gezogen, er bedürfe fester haltgebender Strukturen, die er nicht täuschen könne und durch die für ihn eine Tagesstruktur gewährleistet werde. Hierzu sei eine ambulante Unterstützung, auch im Sinne einer ambulanten Wohnbetreuung, nicht ausreichend. 18 Mit der Berufung auf diese Darlegungen der Fachärztin und die von ihr im Zusammenhang damit getroffene Feststellung, es bestehe die Gefahr einer fortschreitenden dissozialen Entwicklung, ist zugleich ein besonderer Grund i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO dargetan und glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt und gebietet, der im weiteren notwendigen Hilfeplanung zur Festlegung der Einzelheiten der zu gewährenden Hilfe durch die Verpflichtung des Antragsgegners vorzugreifen, die Hilfe antragsgemäß in einem vollstationären Rahmen zu leisten. Im Hinblick auf den glaubhaft gemachten Hilfebedarf und den voraussichtlichen Zeitraum, in dem Hilfen erforderlich sein werden, einerseits und das Erfordernis, die Hilfeplanung regelmäßig in Bezug auf Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfen zu überprüfen, andererseits hält der Senat es für sachgerecht, die zur vorläufigen Regelung des Streitgegenstandes ergehende Verpflichtung des Antragsgegners auf den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2007 zu begrenzen. 19 Die von der Antragstellerseite vorgeschlagene stationäre Unterbringung im P1. -S. -Haus in C. konnte - abgesehen davon, dass hierzu nähere Angaben nicht vorliegen - schon deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts sein, weil der Antrag sich hierauf nicht erstreckt. Es steht dem Antragsteller jedoch frei, den Vorschlag in die nun anstehende Hilfeplanung durch den Antragsgegner einzubringen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 188 Satz 2 VwGO. 21 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 22